![Winken :wink1](./images/smilies/winke1.gif)
hab mal wieder ein Problem und hoffe ihr könnt mir helfen.
Ein Mandant, den unsere Kanzlei vor Ewigkeiten vertreten hat, hat nun offensichtlich mal wieder die alten Vollstreckungsunterlagen bei sich ausgegraben. Da damals die Vollstreckung nur teilweise erfolgreich war, wurden wir nun beauftragt, die Angelegenheit weiter zu verfolgen. Ich bin mir leider nun total unsicher wegen der Verjährung im Hinblick auf die Zinsen und ob ich generell etwas beachten muss.
Der Titel (VU) stammt aus dem Jahr 1987 (rechtskräftig seit 04.10.1987). Schuldner wird verurteilt DM 1.534,67 zzgl. 7,5 % Zinsen aus DM 280,00 seit dem 5.8.87, DM 280,00 seit dem 5.9.87, DM 280,00 seit dem 5.10.87, DM 280,00 seit dem 5.11.87 und DM 280,00 seit dem 5.12.87 zu bezahlen.
Außerdem gibt es noch einen KFB über DM 305,41, aber in diesem finde ich gar keine Angaben zu Zinsen, also gehe ich davon aus, dass dieser Betrag nicht zu verzinsen ist.
So nun mein eigentliches Problem:
Es wurden damals schon Teilzahlungen geleistet, in welcher Höhe weiß ich noch nicht genau, da ich erst mal die Unterlagen vollends sortieren muss (hab einfach den ganzen Pack bekommen, so nach dem Motto „mach mal was schönes damit“
![Motzsmiley :motz](./images/smilies/motz.gif)
Außerdem sind die Zinsen, die nach Rechtskraft des Urteils weiter gelaufen sind, ja verjährt, da diese nicht weiter tituliert wurden. Es sind erst wieder die Zinsen ab 2011 relevant, da diese noch nicht verjährt sind. Ist das so richtig, oder hab ich einen Denkfehler?
Außerdem müsste ich noch wissen, wie ich mit Zahlungen umgehe, die evtl. eingehen, wenn ich jetzt vollstrecke. Gilt da dann § 367 BGB?
Außerdem würde ich gerne wissen, ob ich, wenn ich nun die Zinsen weiter berechnet, weiter die titulierten 7,5 % ansetzte oder ob da zwischenzeitlich auch die 5 % ü. B. anzusetzen sind.
Vielen Dank
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)