Guten Morgen!
Meine Frage betrifft die Lohnpfändung:
Ich habe rückständigen und laufenden Kindesunterhalt (Mehrbedarf) beim Arbeitgeber gepfändet. Im PfÜB habe ich beantragt, dass die Herausgabe der Lohn- und Gehaltsabrechnungen erfolgen soll.
Die Pfändung läuft, allerdings haben weder Schuldner noch DS die Abrechnungen überlassen, so dass ich keine Ahnung habe, ob die überwiesenen Beträge stimmen.
Nun hat der Schuldner den regulären Kindesunterhalt nur teilweise gezahlt. MD und Chefin meinen, der Rückstand solle auch gepfändet werden. Sehe ich nicht so, da wir bereits den Lohn pfänden und da wohl soviel abgezogen wird, wie rechtlich nur geht. Kontenpfändung war übrigens erfolglos.
Wir hatten - bevor die Lohnpfändung in die Gänge kam - auch die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt. Zum Termin ist der Schuldner nicht erschienen; ich weiß also nicht, ob nicht noch irgendwo ein anderes Konto existiert bzw. Nebeneinkünfte oder Vermögen vorhanden sind. Der Gerichtsvollzieher hatte darauf hingewiesen, dass der Schuldner evtl. seinen Job verlieren könnte, sofern wir versuchen, den Anspruch per Haftbefehl durchzusetzen und hat auf die nun erfolgreiche Pfändung des Arbeitseinkommens verwiesen.
Wie kann ich hier weiter vorgehen? Abwarten, bis der Rückstand aus dem Mehrbedarf beglichen ist und dann einen neuen PfÜB gg. DS beantragen? Wie komme ich an die Lohnnachweise? Der DS ist doch nicht verpflichtet, mir die zu übersenden, wenn ich das richtig lese. Und der Schuldner wird mir die im Leben nicht einfach so zusenden...
Danke für Eure Rückmeldungen!
ZV Arbeitseinkommen - Lohnnachweise?!
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Wegnahmevollstreckung durch den GVZ beim SchuldnerBürohexe hat geschrieben:Wie komme ich an die Lohnnachweise? Der DS ist doch nicht verpflichtet, mir die zu übersenden, wenn ich das richtig lese. Und der Schuldner wird mir die im Leben nicht einfach so zusenden...
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Guten Morgen,
wegen der Herausgabe der Lohnunterlagen schau mal in § 836 III ZPO. Der Herausgabetitel für die Unterlagen ist der Pfüb, damit kannst du den GV zum Schuldner schicken und die Sachen holen. Dann hast Du die Unterlagen und kannst die Beträge prüfen, dabei auch § 850 e ZPO anschauen wg. Sachbezügen.
Viel Erfolg
wegen der Herausgabe der Lohnunterlagen schau mal in § 836 III ZPO. Der Herausgabetitel für die Unterlagen ist der Pfüb, damit kannst du den GV zum Schuldner schicken und die Sachen holen. Dann hast Du die Unterlagen und kannst die Beträge prüfen, dabei auch § 850 e ZPO anschauen wg. Sachbezügen.
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Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
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Schon einmal !!
Ich befürchte, dass der GV den Schuldner - wie bisher - nicht antreffen wird. :twisted: Aber einen Versuch ist es auf alle Fälle wert. Hätte der GV das eigentlich auch direkt "automatisch" machen müssen, als der PfÜB zugestellt worden ist??
Ich befürchte, dass der GV den Schuldner - wie bisher - nicht antreffen wird. :twisted: Aber einen Versuch ist es auf alle Fälle wert. Hätte der GV das eigentlich auch direkt "automatisch" machen müssen, als der PfÜB zugestellt worden ist??
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Nein hätte er nicht, da das eine gesonderte Maßnahme ist. Wenn er den Schuldner nicht antrifft musst Du halt einen Durchsuchungsbeschluss erwirken
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Ich versuche übrigens immer zuerst, die Abrechnungen vom DS zu bekommen. in 90 % der Fälle klappt das auch
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Aus welchem Grund war die Kontenpfändung denn erfolglos?! Besteht keine Geschäftsbeziehung mehr oder handelt es sich bei dem Konto um ein sogenanntes "P"-Konto?! Falls keine Kontoverbindung mehr besteht würde ich einen Antrag auf Abgabe der VAK gem. § 802 d ZPO stellen und wenn er nicht erscheint dann - wenn die Voraussetzungen (Mindestwert 500,00 €) vorliegen - Drittstellenauskünfte gem. 802 l ZPO beantragen (Haftbefehl muss ja nicht zwingend beantragt werden) und zwar Rentenversicherungsträger und Bundeszentralamt für Steuern!
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Ich stimme meinen Vorschreiberinnen zu, Wegnahmevollstreckung durch GVZ und auch die 3 Abrechnungen vor der Pfändung verlangen.Bürohexe hat geschrieben:
Ich habe rückständigen und laufenden Kindesunterhalt (Mehrbedarf) beim Arbeitgeber gepfändet. Im PfÜB habe ich beantragt, dass die Herausgabe der Lohn- und Gehaltsabrechnungen erfolgen soll.
Wie kann ich hier weiter vorgehen? Abwarten, bis der Rückstand aus dem Mehrbedarf beglichen ist und dann einen neuen PfÜB gg. DS beantragen?
Aber was meinst Du mit dem letzten Absatz? Ihr habt doch rückständigen und laufenden Unterhalt gepfändet, was willst Du dann erneut pfänden? Was ist mit Mehrbedarf gemeint?
Welcher pfandfreie Betrag wurde denn festgesetzt?
Ist vielleicht noch zu früh für mich zum denken, aber ich komme dabei nicht mit.
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Wie ist die Formulierung für die Herausgabe der Lohn- und Gehaltsabrechnungen?
Ich schreibe in Lohn-PfüBs (Danke an Herrn Engler für die Formulierung): "Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners auf Aushändigung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen in der Form und mit dem Inhalt, wie der Arbeitnehmer sie ausgehändigt bekommt"
Ich schreibe in Lohn-PfüBs (Danke an Herrn Engler für die Formulierung): "Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners auf Aushändigung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen in der Form und mit dem Inhalt, wie der Arbeitnehmer sie ausgehändigt bekommt"
Dracarys!
Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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