liebe Janne,
m. M. ist es nicht notwendig, kann ja aber auch nicht falsch sein. Schlimmstenfalls schmeißt der GVZ die Abschrift in den Müll. Also, alles gut oder???
Fragen zum vorläufigen Zahlungsverbot
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Aus dem VZV muss hald klar erkennbar sein, woraus die Pfändung bevorsteht.
"Die Benachrichtigung muss den für wirksamen Pfändungszugriff mit Pfändungsbeschluss erforderlichen Inhalt haben, insb somit die Forderung, deren Pfändung angekündigt wird, so bestimmt oder bestimmbar bezeichnen, dass über die Identität der späteren Pfändung mit der Vorpfändung kein Zweifel aufkommen kann." (Zöller, § 845, Nr. 3)
Wenn Du es im VZV klar und unmissverständlich formulierst, gibt's keine Probleme. Nur wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, kannst Du den PfÜB-Antrag beifügen.
Notwendig ist die Beifügung, wie Vogelsang bereits oben geschrieben hat, nicht.
"Die Benachrichtigung muss den für wirksamen Pfändungszugriff mit Pfändungsbeschluss erforderlichen Inhalt haben, insb somit die Forderung, deren Pfändung angekündigt wird, so bestimmt oder bestimmbar bezeichnen, dass über die Identität der späteren Pfändung mit der Vorpfändung kein Zweifel aufkommen kann." (Zöller, § 845, Nr. 3)
Wenn Du es im VZV klar und unmissverständlich formulierst, gibt's keine Probleme. Nur wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, kannst Du den PfÜB-Antrag beifügen.
Notwendig ist die Beifügung, wie Vogelsang bereits oben geschrieben hat, nicht.
- Tine Dea
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Da du gerne die Hintergründe verstehst hier noch ein Wink zum Thema 0,3 Gebühr für VZV und PfÜB.
Für das VZV fällt keine 0,3 Gebühr an. Erklärung: Das VZV ist keine Vollstreckungsmaßnahme, die diese Gebühr auslösen würde. Das VZV ist lediglich die Ankündigung, dass eine Pfändung, also eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, bevorsteht und hat die Wirkung eines Arrestes.
Das nur noch kurz zur Hintergrundbeleuchtung hinterher
Für das VZV fällt keine 0,3 Gebühr an. Erklärung: Das VZV ist keine Vollstreckungsmaßnahme, die diese Gebühr auslösen würde. Das VZV ist lediglich die Ankündigung, dass eine Pfändung, also eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, bevorsteht und hat die Wirkung eines Arrestes.
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Bu toil leam a dhol gu Alba
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Hey Tine,
danke für den "lichtblick"
Ich verstehe nur nicht, wieso unser Programm automatisch die 0,3 Gebühr mit reinzieht und ausdrücklich beziffert mit "Kosten für diesen Antrag"...dazu bucht das Programm diese Kosten ins Forderungskonto für die Vorpfändung Evtl. muss ich da nochmal nachhaken; aber verstanden, dass die 0,3 nicht extra anfällt, habe ich jetzt
danke für den "lichtblick"
Ich verstehe nur nicht, wieso unser Programm automatisch die 0,3 Gebühr mit reinzieht und ausdrücklich beziffert mit "Kosten für diesen Antrag"...dazu bucht das Programm diese Kosten ins Forderungskonto für die Vorpfändung Evtl. muss ich da nochmal nachhaken; aber verstanden, dass die 0,3 nicht extra anfällt, habe ich jetzt
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Ich habe nochmal eine Frage zum VZV:
Unser Schuldner war anscheinend schneller als wir und hat sein Konto bei der einen Bank schnell gekündigt; könnte ich nun z.B. drei weitere Vorläufige Zahlungsverbote an Banken in seinem Umkreis schicken um mal zu sehen ob er da Konten unterhält oder ist das nicht rechtens?
Ich würd den zu gern drankriegen!!
Unser Schuldner war anscheinend schneller als wir und hat sein Konto bei der einen Bank schnell gekündigt; könnte ich nun z.B. drei weitere Vorläufige Zahlungsverbote an Banken in seinem Umkreis schicken um mal zu sehen ob er da Konten unterhält oder ist das nicht rechtens?
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- Tine Dea
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Generell kannst du das schon machen, denn du kündigst mit dem VZV ja die Pfändung angeblich bestehender Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner an.
Allerdings sollte man hier eben bedenken, dass auch dreimal weitere Zustellkosten beim Gerichtsvollzieher anfallen und diese dann nicht unbedingt als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO anzusehen sind, so dass ihr bzw. euer Mandant im schlimmsten Fall auf diesen Kosten sitzen bleibt...
Allerdings sollte man hier eben bedenken, dass auch dreimal weitere Zustellkosten beim Gerichtsvollzieher anfallen und diese dann nicht unbedingt als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO anzusehen sind, so dass ihr bzw. euer Mandant im schlimmsten Fall auf diesen Kosten sitzen bleibt...
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- Liesel
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Und was soll das bringen? Keine Bank wird dir auf Grund eines VZV eine Drittschuldnererklärung zukommen lassen.
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(UNHEILIG)
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Naja...aber evtl. die Mitteilung, dass keine Geschäftsbeziehung zu unserem Schuldner gepflegt wird? Hat die erste Bank ja auch so gemacht? Oder irre ich da?
Welche Möglichkeiten hätte ich denn sonst noch?
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- Tine Dea
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Zu dieser Mitteilung ist die Bank aber nicht verpflichtet!
Sofern der Schuldner die Vermögensauskunft noch nicht abgegeben hat, kannst du die beantragen. Und wenn eure Forderung hoch genug ist, dann kannst du den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Vermögensauskunft nach § 802 l ZPO ne Auskunft vom Bundeszentralamt für Steuern abfordern lassen. Aus der ergeben sich dann die Bankverbindungen des Schuldners, und zwar sowohl die bestehenden als auch die nicht mehr bestehenden...
Sofern der Schuldner die Vermögensauskunft noch nicht abgegeben hat, kannst du die beantragen. Und wenn eure Forderung hoch genug ist, dann kannst du den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Vermögensauskunft nach § 802 l ZPO ne Auskunft vom Bundeszentralamt für Steuern abfordern lassen. Aus der ergeben sich dann die Bankverbindungen des Schuldners, und zwar sowohl die bestehenden als auch die nicht mehr bestehenden...
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