Strafanzeige oder MB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
JenniferReFA
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 25
Registriert: 09.05.2014, 13:38
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: NoRa / NT

#11

01.07.2014, 13:05

Wir machen auch eine Klage wenn steht, dass eine Verurteilung wegen einer anderen Strafe nicht ins Gewicht fällt, heißt ja nicht, dass er deswegen eine Straftat nicht begangen hat. Und außerdem wehren sich die meisten eh nicht gegen die Klage.
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#12

01.07.2014, 13:46

Bei uns dauert es ca. 1 Jahr von der Strafanzeige bis zur Einstellungsmitteilung. Fast alle Sachen werden eingestellt, weil mangelndes öffentliches Interesse oder der Schuldner bisher einschlägig nicht in Erscheinung getreten ist. Man wird meistens auf den Privatklageweg verwiesen.

Also machen wir sofort MB und nur in wenigen Fällen eine Strafanzeige.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
aculita
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 869
Registriert: 01.10.2009, 10:28
Software: Andere
Wohnort: mitten in SAnh links, 3. Stadt von oben, 4. Tür rechts

#13

01.07.2014, 15:13

Warum soll man erst das eine machen und dann das andere hinterherschieben?

Ich kann doch - und wenn es nur ist, um den Schuldner (und die StA) zu ärgern - beides zeitgleich machen. Oder seh ich das falsch?

JenniferReFa: Warum nicht auch eine Feststellungsklage wegen v.b.u. Handlung, wenn Einstellung mangels öffentlichem Interesse? Ist doch trotzdem unerlaubt, auch wenn nur das Interesse des Gläubigers betroffen ist... Oder nicht?
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen

In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen

Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
JenniferReFA
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 25
Registriert: 09.05.2014, 13:38
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: NoRa / NT

#14

02.10.2014, 14:14

Klar kann man beides zeitgleich machen, aber damit verschleudert man ja unnötig Geld. Wenn man erst Mahnbescheid und im Anschluss Feststellungsklage macht, kostet es ja mehr. Meistens in den Eigenen Akten mach ich eins nach dem anderen... da haben wir ja Zeit, abgesehen davon, dauert das oftmals gar nicht so lange. Und einige sind schon verdonnert worden.
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#15

02.10.2014, 15:20

Naja, für die Strafanzeige spricht, dass da kein Kostenvorschuss geleistet werden muss.

Ansonsten zahlt man die Kosten und kann sich den VB übers Sofa nageln.

Ich würde daher von Fall zu Fall entscheiden.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Benutzeravatar
Dumpfi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 24
Registriert: 05.02.2013, 20:19
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: MandantWin

#16

07.10.2014, 11:51

Wenn wir eine neue Sache reinbekommen versuche ich vor dem MB zu ermitteln, ob der Schuldner schon negativ ist (Vollstreckungsportal; Anfrage beim Gericht). Sollte dies bejaht werden, kommt es natürlich drauf an, ob der Negativeintrag vor oder nach der Rechnungstellung des Mandanten war. Ergibt sich ein Schadensersatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, so lasse ich diesen Tatbestand direkt im Mahn-/Vollstreckungsbescheid mittitulieren. Beim Mahngericht Stuttgart sind da noch nie Probleme aufgetreten und ich hatte im Vollstreckungsbescheid dann immer dort wo "Rechnung vom ??" steht stehen "Schadensersatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. Rechnung vom ??" stehen. Wozu also hier noch eine Feststellungsklage gemacht werden soll, wenn man es auch im Vollstreckungsbescheid mittitulieren kann, erschließt sich mir nicht. Wobei ich allerdings zugeben muss, auch noch keinen Fall gehabt zu haben, wo eventuelle Drittschuldner oder ein Gericht die Rechtmäßigkeit des Tatbestandes aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Vollstreckungsbescheid nicht anerkannt haben. <-- Dieser Rat ist nicht sinnvoll, daher minimiert.

Ich stelle dann zumeist meine Strafanzeigen immer erst wenn ich den Vollstreckungsbescheid vorliegen habe. Ich habe auch die Erfahrung gemacht, dass der ein oder andere Schuldner nach der Strafanzeige dann doch sich zu Ratenzahlungen bewegen lässt. Kommt zwar nicht so oft vor, aber dennoch oft genug, dass sich aus meiner Sicht die Strafanzeige immer lohnt, allein schon, weil man dann die amtliche Ermittlungsakte anfordern kann aus der sich nicht selten Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben oder zumindest die alten eidesstattlichen Versicherungen / Vemögensauskünfte drin sind. Es macht halt für den Mandanten schon einen Unterschied, ob er einen Einblick in eine Vermögensauskunft für € 12,00 (Akteneinsichtsgebühr) oder für über ca. € 80,00 (reguläre Anforderung VAK beim GV + Anwaltskosten) bekommt.

Da der Vollstreckungsbescheid auch in sechs Wochen zu haben ist, ist es aus meiner Sicht (auch aus Verjährungsgründen) sinnvoll den Mahn-/Vollstreckungsbescheid vor einer Strafanzeige zu stellen, deren Ermittlungen sich ja durchaus mal über sechs Monate hinziehen. Ausnahme natürlich, wenn schon bei Hereingabe der Unterlagen ersichtlich ist, dass beim Schuldner nichts zu holen ist, z.B. weil dieser 80 Jahre alt und im Pflegeheim ist, oder Mutter von 10 Kindern. In diesen Fällen ist es dann schon sinnvoll erst mal die Strafanzeige zu stellen und die Akteneinsicht abzuwarten, bevor man Geld in ein gerichtliches Verfahren investiert.
Zuletzt geändert von Dumpfi am 07.10.2014, 14:02, insgesamt 2-mal geändert.
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#17

07.10.2014, 11:56

Ergibt sich ein Schadensersatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, so lasse ich diesen Tatbestand direkt im Mahn-/Vollstreckungsbescheid mittitulieren. Beim Mahngericht Stuttgart sind da noch nie Probleme aufgetreten und ich hatte im Vollstreckungsbescheid dann immer dort wo "Rechnung vom ??" steht stehen "Schadensersatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. Rechnung vom ??" stehen. Wozu also hier noch eine Feststellungsklage gemacht werden soll, wenn man es auch im Vollstreckungsbescheid mittitulieren kann, erschließt sich mir nicht.
Weil es Urteile dazu gibt, dass diese Feststellung nicht per MB/VB erfolgen kann. Klar schreibt das Gericht als Grund das rein, was Du angibst, aber das entfaltet eben in der Vollstreckung oder im Fall der Inso keine Wirkung. :wink:
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Benutzeravatar
Geniesserin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2513
Registriert: 07.02.2009, 17:59
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: eine Friedensstadt

#18

07.10.2014, 12:01

Es gilt eigentlich seit einigen Jahren schon, dass der Vermerk "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" im VB nicht mehr akzeptiert wird, da der Schuldner dabei nicht gehört wird. Interessant, dass Du offensichtlich noch keine Probleme damit hattest.

Wir haben jetzt wegen Umzug des Schuldners nach Abgabe der e.V. auch erst nach dem VB davon erfahren. Werde dem Mandanten die Strafanzeige und dann die Feststellungsklage empfehlen, oder min. die Feststellungsklage. Die Forderung ist ziemlich hoch, da wird sich hoffentlich ein Staatsanwalt bewegen.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4847
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#19

07.10.2014, 12:03

Geniesserin hat geschrieben:Es gilt eigentlich seit einigen Jahren schon, dass der Vermerk "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" im VB nicht mehr akzeptiert wird, da der Schuldner dabei nicht gehört wird.
und weil Gegenstand eines Mahnverfahrens nur Geldforderungen in € sein können und keine Feststellungen :wink:
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3306
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#20

07.10.2014, 12:09

Das entsprechende BGH-Urteil ist aus 2005.
Antworten