Pfändung Unterhalt (rückständig u. laufend) für 2 Kinder

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Smile_81
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#1

05.09.2014, 17:16

Hallo!

Folgender Sachverhalt:

Es liegt eine notariell beglaubigte vollstreckbare Scheidungsvereinbarung vor, wonach der Mann für zwei Kinder Unterhalt zu zahlen hat. Mit zwei Monaten ist er schon im Rückstand und für die Zukunft soll ich gleich mit pfänden.

Außerdem haben die Parteien vereinbart, dass er einen Versorgungsausgleich über einen Betrag X zu zahlen hat, den er in monatlichen Raten á € 1.000,00 abzuzahlen hat.

Beidem (Unterhalt Kinder + Rate Versorgungsausgleich beginnend ab 01.08.) ist er nicht nachgekommen und ich soll nun pfänden!

Meine Frage: Ich habe nur einen Titel. Kann ich alles in einem Pfüb beantragen? Wie mache ich in dem "tollen" neuen Formular kenntlich, dass es sich um zwei Kinder handelt (jeweils Alterstufe 2)?

Vielen Dank vorab für Eure Hilfe!
Geiselmann
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#2

05.09.2014, 18:45

Hallo,

beim Unterhalt kann Pfändung ins Arbeitseinkommen gem. § 850d ZPO erfolgen, wegen Versorgungsausgleich nicht.
Daher würde ich 2 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse beantragen.
Für die beiden Gläubiger bei der Pfändung nach § 850d ZPO kann auf Anlagen verwiesen werden.
S. Geiselmann
Smile_81
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#3

07.09.2014, 12:33

Hallo!

Danke für die Antwort. :D

Wegen Unterhalt rückständig und laufend mache ich also einen Pfüb (in Arbeitseinkommen, Bankkonto) mit Anhang, in welchem ich das zweite Kind aufführe. Richtig?

Wegen dem Versorgungsausgleich muss ich dann einen extra Pfüb beantragen. Warum nicht ins Arbeitseinkommen? Laut der Scheidungsvereinbarung hat er einen Versorgungsausgleichsanspruch in Höhe von € 70.000,00 anerkannt, die er in mtl. Raten á € 1.000,00 beginnend mit August bezahlen wollte. Hat er nicht getan. Eigentlich ist das doch eine "ganz normale" Geldforderung die unsere Mandantin damit geltend macht, oder? Deshalb ja auch ein anderer Pfüb?

Warum einfach wenn´s auch kompliziert geht 8)
Geiselmann
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#4

07.09.2014, 18:59

Hallo,

wegen den Unterhaltsansprüchen darf der Gläubiger tiefer in das Arbeitseinkommen des Schuldners vollstrecken gem. § 850d ZPO.
Die Tabelle gem. § 850c ZPO gilt nicht, den unpfändbaren Betrag legt der Rechtspfleger fest, in der Regel ca. 850-900 €.
Für die Pfändungen ach § 850d ZPO muss ein besonderer Vordruck verwendet werden.

Wegen des VA-Anspruchs kann selbstverständlich auch in das Arbeitseinkommen gepfändet werden, aber nur normal nach § 850c ZPO.

S. Geiselmann
Smile_81
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#5

08.09.2014, 09:42

Guten Morgen!

Danke für die Info.

ann habe ich es schon richtig verstanden, dass ich zwei verschiedene Vordrucke verwenden muss. Einmal den normalen und einmal den zwecks Unterhalt. Dann versuche ich mal mein Glück!

Smile_81
Danine
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#6

25.09.2014, 16:47

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir einer helfen.
Haben einen UnterhaltsPfüB beantragt, ich pfände in Arbeitseinkommen.
Ich habe einen Titel vorliegen, der ein Rückstand für 3 Monate aufweist und sodann unter Ziffer 2) des Beschluss laufenden Unterhalt ab, sagen wir mal August und zwar letzten Jahres (2013).
Das habe ich so in den Pfüb aufgenommen, den ich dieses Jahr im August (2014) gemacht habe.
Das Gericht meckert jetzt, ich hätte Rückstand von letztem Jahr bis dieses Jahr August unter Rückstand eintragen müssen, und laufenden Unterhalt quasi ab September diesen Jahres.
Muss ich nicht das eintragen, was in meinem Titel steht?
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elise98de
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#7

25.09.2014, 16:50

Das Gericht hat recht. Du musst die Rückstände bis zum Antrag aufführen und ab Antragstellung dann den laufenden Unterhalt. Reiche die entsprechenden Seiten einfach korrigiert bei Gericht noch einmal ein.
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
die Wahrheit der Hafen

(Türkisches Sprichwort)


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