Hallo ihr lieben,
ich habe mal wieder eine kleine Frage, bei deren Beantwortung ich etwas Hilfe von Euch benötigte.
Wir haben einen Gläubiger, der einem Schuldner Fahrrad-Zubehörteile geliefert hat, hierfür aber nie Geld gesehen hat. Nach Mahnverfahren, Vollstreckungsverfahren (Schuldner hat EV abgegeben) und Strafanzeige haben wir von der Polizei erfahren, dass der Schuldner wohl noch im Besitz der damals versandten Originalteile ist. Da nun auch die Strafanzeige eingestellt wurde, nachdem der gute Kerl wohl noch schlimmere Straftaten als unsere begangen hat, habe ich mir überlegt, den GVZ direkt nochmals zum Schuldner hinzuschicken, mit dem Auftrag die damals bestellten Waren für unseren Mandanten quasi zurückzupfänden....Geht sowas prinzipiell? Weil der GVZ ja eigentlich die gepfändeten Gegenstände verwert und nicht direkt an den Gläubiger weiterleitet. Rein logisch würde ich schon sagen, dass das so geht, aber ist das in der Praxis auch so? Hat jemand von Euch da Erfahrungen?
Wir wollen für unseren Schuldner wenigstens irgendwas zurückgeben, nachdem er uns schon soviele Gebühren bezahlt hat
Liebe Grüße
Annika
Sachpfändung von bestimmten Gegenständen
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Wenn ihr nur einen Titel über die Geldsumme habt und nicht auf die Herausgabe der Fahrradteile geht das meines Erachtens nicht.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)
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Wurden die Sachen unter Eigentumsvorbehalt geliefert?
Falls ja
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Falls ja
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