Sammelthread: ZV-Reform, Pfüb in der Praxis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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vanhitomi
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#271

12.08.2014, 10:22

:motz
Ich versuche es trotzdem mal ohne Forderungsaufstellung. Schließlich will ich nur eine Hauptforderung aus einem AU + Zinsen und Kosten aus einem KfB + Zinsen. Kann ja nicht so schwer sein... :pfeif
Namaste
Sonnenkind
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#272

12.08.2014, 12:31

Sieht unser Gericht genauso. Diese möchte auch immer eine Forderungsaufstellung. Vielleichst hast du ja mehr Glück bei deinem Gericht.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
Pitt
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#273

12.08.2014, 13:46

Ich finde die Auffassung dieser Gerichte schon erstaunlich. Einerseits wird der Formularzwang eingeführt, damit alles schneller und effizienter wird und dann überlegt sich jedes Amtsgericht noch eigene Sonder-Vorschriften. Dann kommt der BGH und sagt, der Gläubiger darf das Formular so anpassen, dass er vernünftig damit arbeiten kann. Von einer standardmäßig beizufügenden weiteren Forderungsaufstellung ist weder im Gesetz noch im Formular selbst die Rede. Mal ehrlich, wenn ich nur eine Hauptforderung + Zinsen und Verfahrenskosten + Zinsen habe, auf die auch keine Teilzahlungen erfolgt sind, dann reicht das Formular aus, um alle erforderlichen Angaben wie Zinshöhe, Zinsbeginn usw. vernünftig eintragen zu können und da Zinsberechnung normalerweise bereits in der Grundschule unterrichtet wird, sollten auch die Gerichte, Schuldner und Drittschuldner in der Lage sein, aus diesen Angaben die weiteren Zinsen zu ermitteln. Ich füge ja auch beim Mahnbescheidsantrag nicht noch mal eine Forderungsaufstellung bei. Ich gebe zu, dass es nicht oft vorkommt, dass ich keine weitere Forderungsaufstellung beifüge, aber wenn ich es gemacht habe, gab es bislang keine Probleme. Es gab allerdings mal eine Monierung, weil ich einen V-Scheck für Gerichtskosten beigefügt habe und das Gericht nur Überweisungen akzeptiert. Tja, ist im Formular leider nicht vorgesehen.
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vanhitomi
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#274

12.08.2014, 13:59

Pitt, das sehe ich genauso. von Vereinfachung, Vereinheitlichung, Beschleunigung keine Spur. Stattdessen mehr Seiten denn je und trotzdem wird nicht alles erfasst. Mal davonabgesehen, dass das Formular NICHT selbsterklärend ist wie vom BMJ behauptet. Das ist für einen Laien doch nicht machbar! :roll:
Namaste
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#275

13.08.2014, 09:18

Ich seh das auch so, ich bekomme viel mehr Monierungen als vorher, dies nicht richtig, das nicht richtig :(.... Ich finde das neue Formular nicht gut, also meine Meinung, außerdem viel zu viel Papier :(

Die vorgefertigten Texte vom alten PfÜ bei RA- Micro waren viel besser und eindeutiger... Ich steig da irgendwie nicht durch ;)
Manuela1
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#276

02.09.2014, 15:35

Hallo,
ich hab mal Fragen zu dem SEPA-Pfüb-Formular:

Ich will hier einen Anspruch pfänden, der nicht zu A bis F gehört (nämlich die Pfändung eines Kaufpreises aus einer notariellen Urkunde); dann fülle ich doch den Punkt G aus, richtig? Mich irritiert der Hinweis der dort steht: "betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend" - oder verstehe ich das einfach nur nicht?
Jetzt pfände ich verschiedene Ansprüche bei verschiedenen Drittschuldner. Welcher Anspruch welchen Drittschuldner betrifft habe ich jetzt in dem Feld auf Seite 9 eingetragen (das letzte Feld, bevor das Gericht ausfertigt), richtig?

Hoffe, ich hab soweit alles richtig gemacht. Die Drittschuldner habe ich auch nur mit "Hängen und Würgen" untergebracht. Bei den juristischen Personen habe ich nur geschrieben: vertreten durch den Vorstand; aber nichts zu den Vorstandsmitglieder ausgeführt - kein Platz!!! Ob ich da Probleme kriege?

LG Manuela
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katuscha
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#277

03.09.2014, 08:24

Welcher Anspruch welchen Drittschuldner betrifft, schreibe ich dort mit rein, wo ich die Drittschuldner eintrage (z. B. Anspruch D: Bank so und so; Anspruch C: Finanzamt so und so) und wenn der Platz für die Drittschuldner nicht ausreicht, dann füge ich eine Seite 3a ein.

Wenn Du es erst auf der letzten Seite einträgst, dann kann es schnell passieren, dass der Drittschuldner dies übersieht. Vor allem wenn Du Anspruch G auch ausfüllst. Den Anspruch auf Pfändung eines Kaufpreises trägst Du unter Anspruch G ein, dort heißt es doch "betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner" (also die, die nicht unter A-F fallen).
Manuela1
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#278

03.09.2014, 12:16

Danke, hab das jetzt bei mir geändert. PfüB geht heute raus - mit separater Forderungsaufstellung. Mal sehen, ob alles so durchgeht ...
Cocomaus
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#279

11.09.2014, 09:04

Hallo,

da ich hier zwar selten etwas schreibe, aber schon viel Hilfe durch eure Beiträge bekommen habe, möchte ich jetzt auch noch mal eine Anfrage stellen zum Thema Pfüb:
Der Fall: Ehepaar mit Mietschulden, tituliert per VB gegen beide als Gesamtschuldner. Habe dann sein Gehalt pfänden lassen. Hier liegt eine Vorpfändung vor und es waren zwei Unterhaltsberechtigte. Jetzt habe ich die VAK von ihr vorliegen, sie verdient selbst netto ca. 600 €, Sohn (18) als Azubi 324 € und ich habe einen Beschluss erwirkt, dass nur noch der Sohn als unterhaltsberechtigt anzusehen ist.
Wie geht es nun weiter? Muss ich einen neuen Pfüb gegen ihn beantragen (verdient ca. 1800 € netto) und profitiert der Gl. aus der Vorpfändung auch so von meinem Beschluss oder bekommen wir die Differenz aus dem, was zwischen Vorpfändung mit 2 U und Pfändung mit einem U liegt? Hab sowas noch nie gehabt. Kann mir jemand helfen? Vielen Dank im Voraus.
LG Anne
Liebe Grüße
Cocomaus
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#280

11.09.2014, 19:32

Wenn ich mich recht erinnere, dann gibt es hier die Möglichkeit der Zusammenrechnung beider Gehälter mittels Antrag beim Vollstreckungsgericht. Damit erhöht sich dann der pfändbare Betrag für den Gläubiger.

Viel Glück :lol:
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