Pflichtteilsanspruch pfänden vor Tod DS!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
refaworld
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#1

02.09.2014, 15:26

Hallo wir haben einen schuldner gegen den ich eine Pfüb beantragt habe mit seinen Eltern als DS. Bei Tod des jeweils anderen habe ich die Pfändung des Pfichtsteilsanspruchs beantragt als bedingt pfändbarer Anspruch.
AG hat gesagt, daß geht nicht da Erblasser noch icht Tod ist und keine "Anwartschaft" gepfändet werden kann. Aber wenn ich z. B. Arbeitseinkommen pfände, pfände ich ja auch theoretisch zukünftige Ansprüche. Z. B. ist ja mein Lohn vom Oktober noch nicht "erarbeitet"

Ich habe Stellungnahme abgegeben, daß Anspruch gepfändet werden kann aber Auszahlung erst mit Tod des Erblasser erfolgen kann. Habe Leitsatzentscheidung des BGH vom 26.02.2009 beigefügt zum Az: VII ZB 30/08.

Hat jemand schon einmal einen solchen Pfüb durchgekriegt oder geht das wirlich nicht?
osched
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#2

02.09.2014, 15:35

oder geht das wirlich nicht?
Es geht nicht, § 852 (1) ZPO.
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Lämmchen
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#3

02.09.2014, 15:36

In dem von Dir genannten Urteil ist der Erblasser aber schon tot.
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
refaworld
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#4

02.09.2014, 16:06

Das will irgendwie nicht in meinen Kopf. Wenn ich z. B. weiß, daß die Drittschuldner Geld haben, muss ich doch irgendwie daran kommen. Wenn ich erst pfände wenn einer der DS schon tot ist, kann der andere DS ja alles zur Seite schaffen. Ich weiß z.B., daß die DS ein Haus haben. Den Grundbuchauszug haben wir.
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niva
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#5

02.09.2014, 16:08

du kannst aber doch nur eine Forderung pfänden, die auch pfändbar ist.
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osched
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#6

02.09.2014, 16:14

Ich weiß z.B., daß die DS ein Haus haben. Den Grundbuchauszug haben wir.
Das macht es unwahrscheinlicher, dass sie den Pflichtteilsanspruch überhaupt erfüllen können.

Davon abgesehen, hat sich der Gesetzgeber schon etwas dabei gedacht, dass nur solche Pflichtteilsansprüche pfändbar sind, die vom Berechtigten auch geltendgemacht wurden. Das soll ein (erbrechtlicher) Ausgleich dafür sein, dass der Nachlass nicht entsprechend der gesetzlichen Erbfolge vererbt wird. Hier kann es ganz im Sinne des überschuldeten Abkömmlings sein, den Pflichtteil nicht geltend zu machen. Eben der Familie wegen. Ein Erbe müsste ansonsten etwa das Geburtshaus seiner Eltern veräußern, um die Gläubiger seines enterbten (!) Bruders zu befriedigen.
joggellive
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#7

02.09.2014, 16:27

Wo steht denn jetzt schon geschrieben, das, er Erbe, einen Anspruch hat? Wie wäre es mit Enterbung, vorrangige Erben Ehefrau....(diese verballert dann alles ) oder vorherige Schenkung an dritte. Übrigens mit dem Pfüb begünstigst du das Ganze. Da sagt sich der Erblasser, bevor es gepfändet wird verschenke ich alles vorher und die werden sich dann unter einander einig und der Schuldner hat was vom Geld ohne das du ran kommst. Haus auf Namen der Schuldner Ehefrau gebaut oder Auto davon gekauft, weil Ehefrau des Schuldner vorher alles geschenkt bekommen hat... Also ein Anspruch besteht hier gar nicht. Auch nach dem Tot tritt kein Anspruch ein, sondern nach der Testamentseröffnung oder Nachlassinsolvenz Eröffnung usw. usw. usw. Man kann nichts Pfänden was nicht existiert.

Die Kosten sind übrigends aus der Kaffeekasse zu zahlen...
Jupp03/11

#8

02.09.2014, 16:33

Pfändbar ist der Anspruch auf den Pflichtteil vom Erbfall an, mit dem er letztendlich entsteht, vorher nicht.
osched
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#9

02.09.2014, 17:10

Pfändbar ist der Anspruch auf den Pflichtteil vom Erbfall an
Nein, zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht, erst dann, wenn ein Streit über den Pflichtteil rechtshängig ist oder der bestehende Anspruch anerkannt worden ist.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/852.html
Jupp03/11

#10

02.09.2014, 17:22

osched hat geschrieben:
Pfändbar ist der Anspruch auf den Pflichtteil vom Erbfall an
Nein, zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht, erst dann, wenn ein Streit über den Pflichtteil rechtshängig ist oder der bestehende Anspruch anerkannt worden ist.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/852.html
es empfehlen sich dazu Blicke in den Stöber. insbesondere Rn 273 b.
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