Vermögensverzeichnis - Arbeitgeber nicht mehr aktuell

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Takl
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#1

30.05.2014, 13:54

Hallo zusammen,

ich hoffe, das Thema gibt es nicht schon. Folgende Sache:

Der Schuldner war Soldat und hat im Vermögensverzeichnis als seinen Arbeitgeber das Bundesverwaltungsamt angegeben. Hier haben wir dann einen PfüB gestellt und auch schon einen Teil ausbezahlt bekommen. Nun teilte das Bundesverwaltungsamt mit, dass das "Arbeitsverhältnis" nicht mehr besteht. Kann ich jetzt dem GVZ schreiben, dass der AG nicht mehr aktuell ist und er erneut zum Schuldner geht und die VA abnimmt? Oder was kann ich hier machen?

Danke im Voraus!
Jupp03/11

#2

30.05.2014, 13:56

Takl hat geschrieben:Hallo zusammen,

ich hoffe, das Thema gibt es nicht schon. Folgende Sache:

Der Schuldner war Soldat und hat im Vermögensverzeichnis als seinen Arbeitgeber das Bundesverwaltungsamt angegeben. Hier haben wir dann einen PfüB gestellt und auch schon einen Teil ausbezahlt bekommen. Nun teilte das Bundesverwaltungsamt mit, dass das "Arbeitsverhältnis" nicht mehr besteht. Kann ich jetzt dem GVZ schreiben, dass der AG nicht mehr aktuell ist und er erneut zum Schuldner geht und die VA abnimmt?

ja

Oder was kann ich hier machen?

Danke im Voraus!
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Cindi
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#3

03.06.2014, 11:21

Erneute Abgabe der VA nach § 802 d ZPO
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gabrielle
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#4

22.08.2014, 15:59

Möchte mich mal diesem Thread anschließen. Folgender Fall: Schuldner gibt im VV aus dem Jahre 2013 an, erlernter Beruf sei Hausverwalter/Immobilienmalker, allerdings z. Zt. ohne Beschäftigung und bezieht ALG II
Schuldner wohnte zum damaligen Zeitpunkt in der Stadt X. Nun ist der Schuldner im Jahre 2014 nach Y verzogen. Lt. Seminar Engler würde die "Anscheinsvermutung" ausreichend sein, dass der Schuldner seinen Wohnort gewechselt hat, der er im neuen Wohnort einen neuen Job gefunden hat (weshalb sonst sollte er umziehen?!?). Ich also flugs beim zuständigen GVZ Auftrag nach § 802 d ZPO erteilt, den dieser mir mit dem Bemerken zurückschickt, dass ich zur Glaubhaftmachung, dass der Schuldner nicht mehr ALG II bezieht, eine Mitteilung des Jobcenters benötige. Im Gesetz steht "wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht". EMA reicht nicht? Er ist ja schließlich umgezogen. Ich hätte dieses Verfahren ja nicht bei jedem gemacht, aber als Hausverwalter bzw. Immobilienmakler lag für mich die Vermutung nahe, dass er jobbedingt umgezogen ist und nun Arbeitseinkommen hat. Wie sind Eure Erfahrungswerte?

LG
gabrielle
MiaZ
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#5

22.08.2014, 18:20

Ein Umzug kann ja aus allen möglichen Gründen erfolgen - den Gerichtsvollziehern, die in meinem Umkreis tätig sind, würde das allein als Begründung zur erneuten Abgabe der VAK nach § 802 d ZPO auch nicht genügen...

...einfach mal mit nem ganz normalen Pfändungsauftrag versuchen - OHNE VAK-Antrag...aber mit nem Kreuz bei "Protokollabschrift" - eventuell hat man damit etwas Glück zu erfahren, ob der Schuldner arbeitet oder immer noch ALG II bezieht!
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