Ein ZV-Auftrag von uns kam zurück, mit dem Vermerk, dass der Schuldner amtsbekannt pfandlos ist und nichts gemacht werden kann und das Vermögensverzeichnis war beigefügt.
Dort ist allerdings vermerkt, dass der Schuldner noch ausstehende Provisionansprüche in Höhe von mehreren Hunderttausend-Euro als selbständiger Handelsvertreter gegenüber der Firma X hat, die er aber noch nicht in Rechnung gestellt hat. Macht es Sinn, einen Pfüb wegen dieser Provisionen zu entwerfen? Oder haben wir keine Möglichkeiten, da er diese Provisionen noch nicht "in Rechnung" gestellt hat?
Provision pfänden
- Tigerle
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3584
- Registriert: 30.01.2008, 09:20
- Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Augsburg
Ich denke solange der Schuldner die Provisionen noch nicht in Rechnung gesstellt hat, sind diese vermutlich auch noch nicht fällig. Ist es denn eine aktuelle Vermögensauskunft, oder ist diese schon etwas älter?
- naylu
- Forenfachkraft
- Beiträge: 122
- Registriert: 28.01.2007, 12:32
- Beruf: ReFa
- Software: Advoline
- Wohnort: Hessen
Die vermögensauskunft ist ein paar Wochen alt. Nun kann es aber doch nicht sein, dass der Schuldner sich den Forderungen entziehen kann, in dem er seine Ansprüche nicht in Rechnung stellt.
- Tigerle
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3584
- Registriert: 30.01.2008, 09:20
- Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Augsburg
Ich denke schon, dass Du zwar den Anspruch pfänden kannst, aber solange der Schuldner wie gesagt seine Ansprüche nicht per Rechnung geltend macht, wird die Firma X nichts überweisen, solange die keine Rechnung hat aus der sich die Höhe eines Betrages ergibt.naylu hat geschrieben:Die vermögensauskunft ist ein paar Wochen alt. Nun kann es aber doch nicht sein, dass der Schuldner sich den Forderungen entziehen kann, in dem er seine Ansprüche nicht in Rechnung stellt.
Du könntest ja aber mal an vorläufiges Zahlungsverbot hinschicken und schaun, was die Firma X darauf antwortet.