Hallo Zusammen,
ich habe eine Lohnpfändung bzgl. laufendem Unterhalt beim Arbeitgeber.
Nun kommt die Drittschuldnererklärung:
- Schuldner verdient 2.600 €
- Es liegen keine Ansprüche anderer Personen vor
- Es liegen keine Vorpfändungen vor
Klingt ja super, nur dann steht handschriftlich daneben: z. Zt. keine Lohnzahlungen
Dann hab ich ma ganz freundlich über das Telefon gefragt ob ich weitere Informationen bekommen könnte und die Sekretärin sagt immer nur: Der Mitarbeiter bekommt zur Zeit keinen Lohn.
Mehr bekomm ich nicht zu hören
Gibt es ne Möglichkeit wie ich an Informationen dran komm außer der Abgabe der EV?
Danke schonmal für die Tips
LG Sanni
Drittschuldnererklärung, Schuldner bekommt keinen Lohn
- Liesel
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Wurde die Herausgabe der Lohnbescheinigungen im PfÜB mit angeordnet?
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Nicht den DS. Der Schuldner ist zur Herausgabe verpflichtet.
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ZPO §§ 829, 836, 840, BGB § 401
a) Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbstständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei der Lohnpfändung mitgepfändet.
b) In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen.
- BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012, VII ZB 50/11 -
S. Geiselmann
a) Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbstständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei der Lohnpfändung mitgepfändet.
b) In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen.
- BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012, VII ZB 50/11 -
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Danke für den Hinweis Geiselmann.
Da im PfÜB-Formular ja lediglich steht, daß angeorndet wird, daß der Schuldner die Lohn- und Gehaltsabrechnungen ..... herauszugeben hat, müßte daher extra die Anordnung beantragt werden, daß der DS verpflichtet ist, diese ebenfalls herauszugeben?
Da im PfÜB-Formular ja lediglich steht, daß angeorndet wird, daß der Schuldner die Lohn- und Gehaltsabrechnungen ..... herauszugeben hat, müßte daher extra die Anordnung beantragt werden, daß der DS verpflichtet ist, diese ebenfalls herauszugeben?
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