natürlich kannste auch sparbuch pfänden.
manchmal sieht man aus den kontoauszügen "nützliche sachen", die einem sehr weiterhelfen.
PfÜB eines Bankkontos - Kontoauszüge
Das meine ich ja. Deshalb habe ich gesagt, da wo Abbuchungen hingehen, kann man schauen, manchmal denkt man nur nicht in die richtige Richtung, aber da hast du recht.
Ich kann aus eigener Erfahrung erzählen, daß das was bringt und echt Lustig ist ...... Versuch es mal *gg*romy80 hat geschrieben:Wieder was dazugelernt, habe ich nicht gewußt! Muß ich gleich mal ausprobieren, aber was nützen mitr denn die Dinger, daß ich weiß wann er / sie Geld abgehoben hat??? Ach ne, ob Abbuchungen auf Sparkonten gehen oder so, stimmt.. Coole Sache hier
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Ich dachte immer so was fällt unter Datenschutz....
Umso besser. Dann habe ich wieder was dazu gelernt und werde das beim nächsten Mal auch gleich so machen.
Umso besser. Dann habe ich wieder was dazu gelernt und werde das beim nächsten Mal auch gleich so machen.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
Deswegen darf die Bank ja auch die Kontoauszüge nicht herausgeben, sondern das muss der Schuldner machen.
Der GVZ ist eigentlich bei der ZV schon gehalten, diese Dinge wie Gehaltsbescheinigungen und Kontoauszüge zu pfänden. Es sollte natürlich ein Zeitraum angegeben werden ..... ich wähle meinen zwischen drei und sechs Monate.
Die Drittschuldner dürfen diese Unterlagen nicht herausgeben.
Nach erfolgter Zustellung an den Schuldner fordere ich diesen nochmal unter Fristsetzung auf, diese Unterlagen herauszugeben und dann lasse ich sie über GVZ herausvollstrecken und den Schuldner gleich an eides Statt versichern .......
Macht irre Spaß, zumal eure Mandanten echt stolz auf euch sein werden, wir machen das jetzt sei ca. nem halben Jahr und der Erfolg ist echt beeindruckend.
Der GVZ ist eigentlich bei der ZV schon gehalten, diese Dinge wie Gehaltsbescheinigungen und Kontoauszüge zu pfänden. Es sollte natürlich ein Zeitraum angegeben werden ..... ich wähle meinen zwischen drei und sechs Monate.
Die Drittschuldner dürfen diese Unterlagen nicht herausgeben.
Nach erfolgter Zustellung an den Schuldner fordere ich diesen nochmal unter Fristsetzung auf, diese Unterlagen herauszugeben und dann lasse ich sie über GVZ herausvollstrecken und den Schuldner gleich an eides Statt versichern .......
Macht irre Spaß, zumal eure Mandanten echt stolz auf euch sein werden, wir machen das jetzt sei ca. nem halben Jahr und der Erfolg ist echt beeindruckend.
- Rehlein39
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@ preußi: ich muss doch nochmal nachfragen, weil ich gerade eine Sache habe, wo ich die Kontoauszüge pfänden soll. Schreibst Du den Antrag auf Herausgabe in den PFÜB? Oder beantragt Du die Herausgabe der Kontoauszüge im Vollstreckungsauftrag? Bin jetzt nicht so ganz schlau aus diesem Thread geworden....Hilfe!
- butterflybabe
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Du musst die Herausgabe im Pfüb drinnen haben.
Der Schuldner ist aber m. W. nicht verpflichtet, die Kontoauszüge herauszugeben, denn der Pfüb ist ja an sich kein Vollstreckungstitel, und der müsste für eine Herausgabevollstreckung vorliegen.
Der Schuldner ist aber m. W. nicht verpflichtet, die Kontoauszüge herauszugeben, denn der Pfüb ist ja an sich kein Vollstreckungstitel, und der müsste für eine Herausgabevollstreckung vorliegen.
Hab da noch mal ne Frage zu.
Seit dem BGH-Urteil habe ich die Kontoauszüge immer mitgepfändet, halt so, dass der SChuldner die herausgeben muss.
Jetzt habe ich eine Beanstandung erhalten. Nach der neueren Rechtsprechung ist eine solche Anordnung nach mehr möglich. Insoweit wird auf einen Beschluss des LG Stuttgart vom 28.09.2007 verwiesen. Daraus ergibt sich, dass die Kontenpfändung nicht die Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe vonKontoauszügen an den Schuldner begründet.
Haben damit schon mehrere Erfahrung gemacht, habe ich jetzt keine Chance mehr an die Auszüge ranzukommen? Kennt jemand neuere Entscheidungen wonach die Pfändung gestattet ist?
Danke!
Seit dem BGH-Urteil habe ich die Kontoauszüge immer mitgepfändet, halt so, dass der SChuldner die herausgeben muss.
Jetzt habe ich eine Beanstandung erhalten. Nach der neueren Rechtsprechung ist eine solche Anordnung nach mehr möglich. Insoweit wird auf einen Beschluss des LG Stuttgart vom 28.09.2007 verwiesen. Daraus ergibt sich, dass die Kontenpfändung nicht die Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe vonKontoauszügen an den Schuldner begründet.
Haben damit schon mehrere Erfahrung gemacht, habe ich jetzt keine Chance mehr an die Auszüge ranzukommen? Kennt jemand neuere Entscheidungen wonach die Pfändung gestattet ist?
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Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann.
Du musst aufgrund des BGH Urteils vom 08.11.05 XI ZR 90/05 einen separaten Pfüb über die Herausgabe der Kontoauszüge beantragen.
Du musst aufgrund des BGH Urteils vom 08.11.05 XI ZR 90/05 einen separaten Pfüb über die Herausgabe der Kontoauszüge beantragen.