Kostenfestsetzungsbeschluss II beim Landgericht

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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bambareni
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#1

10.07.2014, 09:40

Guten Morgen,
ich habe einen Ko-Festsetzungsbeschluss für 2. Instanz erhalten, wir sind Streithelfer und müssen 16% der Verfahrenskosten in 2. Instanz neben Bekl. tragen.
Mein Antrag lautete wie folgt:
Nr. 3200 VV-RVG, 1,6er EUR 566,40
Nr. 3202 VV-RVG, 1,2er EUR 424,80
Einigungsgeb. §§ 2,13 iVm 1004 VV-RVG 1,3er EUR 460,20
Auslagen 7002 VV-RVG EUR 20,00
Fahrtko §§ 91 I 2 ZPO, 19 I JVEG EUR 1,50
Zwischensumme: EUR 1.472,90 und MwSt EUR 279,85
Gesamt EUR 1.752,75

Der Kostenfestsetzungsbeschluss II beinhaltet nunmehr EUR 1.237,24, die der Streihelfer vom Bekl. fordern kann.

Mithin EUR 1.472,90 abz. 16% = EUR 235,664
Damit ist die MwSt nicht im Kostenfestsetzungsbeschluss enthalten.

Dann muss ich Beschwerde gegen den Beschluss einlegen oder mache ich einen Denkfehler, aber wir sind doch Umsatzsteuerabzugsberechtigt als Kanzlei?

Danke schön für eine Rückmeldung, beste Grüße, Bambareni
bambareni
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#2

10.07.2014, 09:45

Nachtrag:
Der Streithelfer, unser Mandant, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wird das dann Netto abgerechnet?
Aber die Kanzlei hat ggü dem Mandanten mit MwSt abgerechnet, mithin EUR 1.752,75?
Danke für die Hilfe!
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Tine Dea
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#3

10.07.2014, 09:46

:wink1

Was hast du denn in deinen KFA geschrieben? Da muss ja eine Erklärung enthalten sein, ob Vorsteuerabzugsberechtigung besteht oder nicht.

Und dann ist die Frage, ob ihr, also die Kanzlei Partei im Rechtsstreit war, oder ob ihr einen Verbraucher vertreten habt.

Nachtrag:

Damit hat sich die Frage erledigt. Wenn der Mandant zm Vorsteuerabzug berechtigt ist, dann wird auch nur netto festgesetzt!
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Pepples
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#4

10.07.2014, 10:07

Der Vorsteuerabzug macht sich nur im Verhältnis zum Gegner bemerkbar. Dieser muss darum die Mwst nicht erstatten.
Der eigene Mdt muss natürlich die eigenen Anwaltskosten mit Mwst zahlen. :wink:
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#5

10.07.2014, 15:47

danke schön! Dann aber bleibt unser Mandant auf zusätzlichen 19% MwSt hängen bezogen auf seine 16%, die er für seine Vertretung bei Gericht als Streithelfer für uns zahlen muss? Der Bekl. muss nämlich die Kosten des Klägers komplett tragen. Das sind hier ca. 200 EUR MwSt. Trotzdem Danke schön!!!!! Beste Grüße :thx
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#6

10.07.2014, 15:51

oder mache ich doch einen weiteren Fehler? wir haben eine volle Kostennote ggü Mandant erhoben auf die gesamten 1.752,- EUR, weil wir das ja bekommen. Erstattet bekommt er jetzt 84 % vom Bekl. somit 1.237 EUR. Damit bleibt er auf MwSt für den Gesamtbetrag oben hängen. Muss ich dann die Kostennote für unseren Mandanten korrigieren?? Aber der Bekl. zahlt uns ja auch nicht auf die 1.472 einen MwSt-Anteil von 84%??? Hilfe :shock:
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#7

10.07.2014, 15:51

Nein bleibt er nicht. Da er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er sich die gezahlten 19 % USt vom Finanzamt wiederholen :wink:
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#8

11.07.2014, 12:31

stimmt natürlich, :oops:

danke noch mal :thx
Fuli
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#9

17.07.2014, 16:17

Hallo Zusammen,

ich brauche mal Eure Hilfe.

Wir haben am 11.07.2014 unseren Kostenfestsetzungsbeschluss bekommen. Da steht drin, dass die Ausfertigung am 03.07.2014 dem Gegner zugegangen ist und wir 2 Wochen bezüglich der ZV warten müssen. Das heißt ja, dass ich ab morgen Vollstreckungsandrohung herausschicken könnte/darf. Jetzt haben wir aber heute einen Beschluss bekommen, da was wegen der Bezeichnung berichtigt wurde. Muss ich jetzt auch wieder zwei Wochen warten oder kann ich trotzdem morgen schon die Vollstreckungsandrohung herausschicken?

Wäre ergänzend für Fundstellen dankbar, weil mein Chef diese immer sehen möchte.

Vielen dank im Voraus :)
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Loki
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#10

18.07.2014, 12:24

Die Zustellung der Berichtigung setze keine neue Frist in Lauf.

Zöller, ZPO 30. Auflage, § 319 Rn. 25
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