Das Thema § 850 d ZPO ist furchtbar umstritten!
Die einen sagen, nur auf ausdrücklichen Antrag (Seite 1 des Formulars unter dem Zusammenrechnungsantrags), andere wieder setzen den Betrag einfach fest. Im § 850 d ZPO steht nirgends ausdrücklich drin, dass die Berechnung lediglich auf Antrag bzw. von Amts wegen erfolgt. Im Zöller (meinem einzigen ZPO-Kommentar
![Traurig :(](./images/smilies/icon_sad.gif)
) steht es auch nicht ausdrücklich drin. Ich habe Rechtspfleger als Freunde, die an derselben FH in unterschiedlichen Jahrgängen das Studium gemacht haben und selbst die sind sich uneinig!
![Motzsmiley :motz](./images/smilies/motz.gif)
Im Fachwirtkurs wurde mir gesagt, das erfolg v. A. w., sieht man ja
Also im Zweifel, BEANTRAGEN.
@ Vogelgesang: Mach ein Schreiben an das AG, und beantrage Pfändung nach § 850 d ZPO, quasi nachträglich.