Kosten GV f. persönliche Zustellung VAK

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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JenniferReFA
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#1

26.06.2014, 14:50

Ich habe gegen eine Kostenrechnung des GV Erinnerung gegen die Kostenrechnung wegen persönlicher Zustellung der VAK eingelegt. Ich denke ich habe diese auch weitestgehend gut begründet und nun doch abgeschmettert. :motz :evil: Das ist doch ein Freibrief für alle GV´s hier die VAK persönlich in den Briefkasten zu legen, weil man gerade mal dran vorbeiläuft :/ Da ich beantragt habe die Beschwerde zuzulassen, wurde dies auch so genehmigt. Jetzt bräuchte ich noch ein paar Entscheidungen bzw. gute Begründungen warum die persönliche Zustellung, wenn nicht beantragt auch nicht durchgeführt werden darf bzw. nicht abgerechnet werden darf.

Vielen Dank im Voraus
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Geniesserin
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#2

26.06.2014, 15:20

Ich fände es ganz hilfreich, wenn Du kurz schreiben könntest, mit was Du den GVZ beauftragt hattest und welche Gebühren er abgerechnet hat.
Ist der GVZ persönlich bei euch gewesen und hat die Abschrift der Vermögensauskunft bei euch abgegeben und dafür Wegeld berechnet?
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H.Stummeyer
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#3

26.06.2014, 15:21

Hätte gerne die Entscheidung. Gerne auch per Mail oder Fax.
Würde die Daten per PN mitteilen.
H.Stummeyer
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#4

26.06.2014, 15:24

JenniferReFA hat geschrieben:Das ist doch ein Freibrief für alle GV´s hier die VAK persönlich in den Briefkasten zu legen, weil man gerade mal dran vorbeiläuft
Offensichtlich hat der Gerichtsvollzieher hier gute Gründe gehabt, die Ladung persönlich zuzustellen, was der Richter auch erkannt hat.
Er hat sicherlich die Ladung nicht einfach eingeworfen, nur weil er dort vorbeigelaufen ist, denn dann hätte der Richter bestimmt anders entschieden.
JenniferReFA
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#5

27.06.2014, 07:37

Wir haben beauftragt eine VAK abzunehmen und nicht die VAK persönlich zuzustellen. Und es wurde die persönliche Zustellung sowie Wegegeld abgerechnet. Bei der persönlichen Zustellung wurde niemand angetroffen und wurde damit nur in den Briefkasten eingelegt dafür bekommt der GV nunmehr 13,00 EUR + Wegegeld 6,50 EUR. Ohne die Abgabe der VAK was noch dazu kommt. Den Richtern kommt es hauptsächlich auf die Fristenüberwachung der GVs an.

Wie sollen wir bitten überwachen, dass die GVs (und dabei meine ich nicht alle, es gibt aber überall schwarze Schaafe) tatsächlich hier nicht nur die Gebühren in die Höhe treiben wollen. Es ist halt auch immer schwierig das dem Gläubiger dann klarzumachen, dass hier eine MEGA Rechnung auf ihn zukommt, wenn man den GV beauftragt.

"offensichtlich hat der Gerichtsvollzieher hier gute Gründe gehabt, die Ladung persönlich zuzustellen" Ich finde wenn man die persönliche Gründe grundsätzlich ausschließt, weil es nicht eilig ist, nicht wirklich gut und ist auch nicht gut für die Zusammenarbeit zwischen ReFas und GVs :D

@Daueraktenbearbeiter Eine andere Entscheidung in gleicher Richtung hab ich bereits eingestellt. Und hiergegen wollte ich und werde auch höchstwahrscheinlich die Beschwerde einlegen.
H.Stummeyer
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#6

27.06.2014, 08:28

Es hat sich gezeigt, dass die persönliche Information (Antreffen der Schuldner) der schriftlichen Information (Postzustellung) dem Vollstreckungserfolg und/oder der kostengünstigen Vollstreckung dienlicher ist.
Hier ist nun der Wortlaut des § 58 GVGA zu beleuchten.
Dort ist aufgeführt, dass der Gerichtsvollzieher „bei der Zwangsvollstreckung“…bedacht ist, dass nur die unbedingt notwendigen Kosten und Aufwendungen entstehen und dieser auf Wünsche des Gläubigers oder des Schuldners … Rücksicht nimmt, soweit es ohne überflüssige Kosten … geschehen kann.
Die Formulierung „bei der Zwangsvollstreckung“ belegt m.E. eindeutig, dass hier das gesamte mögliche Verfahren bzgl. des Antrages in Betracht zu ziehen ist.
Wenn man nun, wie es hier der Gläubigervertreter versucht, diese Vorschrift lediglich auf einen Teil (Zustellung der Ladung) des Verfahrens beschränkt, kann man darstellen, dass es in diesem (vorliegenden) Verfahren kostengünstiger hätte gehen können.
Der Gerichtsvollzieher muss jedoch das ganze Verfahren im Auge haben und kann vorher nicht abschätzen, wie sich der Auftrag/das Verfahren entwickelt. Von daher ist nach meiner persönlichen Erfahrung der persönlichen Zustellung auch in Hinsicht auf § 58 GVGA der Vorrang zu gewähren.

Auch hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass bei versäumten VAK-Terminen die Schuldner bei persönlicher Zustellung der Eintragungsanordnung bereit waren, die VAK sofort/umgehend abzugeben, was den Gläubigern wiederrum (Verhaftungs-)Kosten erspart hat.

Im übrigen möchte ich zur allgemeinen Klarstellung anmerken, dass nicht der Gerichtsvollzieher Gebühren erhebt, damit er reicher wird. Er erhebt die Gebühren für das jeweilige Bundesland und bekommt davon Anteile zur Unterhaltung seines Bürobetriebes. In Niedersachsen sind dieses lediglich 48,2 % und die Gesamtgebühren sind auch noch gedeckelt. Außerdem müssen Sie auch noch versteuert werden.
silvester
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#7

27.06.2014, 09:55

Nach § 802a Abs. 1 ZPO wirkt Gerichtsvollzieher auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. Daneben obliegt ihm auch eine Vermögensbetreuungspflicht. Ist die gütliche Erledigung der Sache nicht ausgeschlossen oder nach der Prognoseentscheidung des Gerichtsvollziehers nicht möglich, so kann sich der Gerichtsvollzieher auch zum Schuldner begeben, um die Sache gütlich zu erledigen, sprich eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen. Trifft er den Schuldner allerdings beim nicht angekündigten Versuch nicht an, so hat er eine entsprechende Nachricht zu hinterlassen und eine Zahlungsfrist zu bestimmen. Erst nach Ablauf der Frist kann die Zustellung der Ladung (§ 802f)erfolgen. Es ist nicht zwingend ausgeschlossen, daß er sich hierzu noch einmal zum Schuldner begibt. Allerdings wird von einem Gericht auch die Setzung der Zahlungsfrist nach § 802f ZPO der Versuch der gütlichen Erledigung gesehen.

Von der Zustellung der Ladung ist die Zustellung der Eintragungsanordnung zu unterscheiden. Letztere persönlich zuzustellen ist nicht sinnvoll. § 143 GVGA ist im Hinblich auf die Entscheidung des LG Leipzig nicht gesetzeskonform. Kosten für den Antrag auf Haftbefehl kämen immer auf den Gläubiger zu.

Die häufig gehörte Begründung, man könne bei einer persönlichen Zustellung auf den Schuldner einwirken, ist auf die Möglichkeit dazu zu reduzieren. Überwiegend wird die Ladung lediglich in den Hausbriefkasten eingelegt.
JenniferReFA
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#8

27.06.2014, 10:51

:thx
JenniferReFA
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#9

27.06.2014, 10:53

und ich sage auch nicht, dass die GVs hier sich die Taschen voll machen, aber ein ganz dickes schwarzes Schaaf wurde hier halt auch schon verurteilt und da wird man misstrauisch... Ich gehe davon aus, dass das verständlich ist. Und ansonsten habe ich ein recht gutes Verhältnis zu unseren GVs im Gerichtsbezirk!

Für die Parteien ist es nur sehr schwer verständlich, dass die Kosten bei einem Streitwert von 500,00 EUR bei ca. 50 - 100 EUR liegen.

:thx und schönes WE
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