RA und GVZ Kosten für Zwangsvollstreckung festsetzen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Snoops
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#1

13.06.2014, 09:40

Hallo ihr Lieben,

ich habe eine praktische Frage: Wir haben vor zwei Jahren versucht bei einem Schuldner zu pfänden (normaler kombinierter Zwangsvollstreckungsauftrag). Die ZV war fruchtlos. Jetzt wollen wir erneut die ZV durchführen. Wegen der Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten: macht ihr diese im neuen ZV-Auftrag "einfach so" mit geltend, sprich führt ihr sie einfach im Forderungskonto auf, oder lasst ihr die Kosten nach § 788 ZPO festsetzen?

Es ist das erste Mal, dass ich eine erneute ZV durchführe und jeden den ich frage, sagt mir was anderes. Manche machen es so und manche so.

Könnt ihr mir hier weiterhelfen?

Vielen Dank!
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#2

13.06.2014, 10:49

Es ist so wie Du schreibst. Jede Kanzlei macht das nach ihrem Gusto. Der eleganteste Weg in so einem Fall ist, den KFB nach § 788 ZPO zu beantragen, nachdem die letzte erfolglose ZV-Maßnahme abgeschlossen ist und bevor man die Akte für 2 Jahre in den Schrank hängt. Wenn sich die bis dahin aufgelaufenen RA- und GVZ-Kosten aber im Rahmen halten, dann wird so eine Akte in vielen Kanzleien einfach so 2 Jahre in die Registratur gepackt und in dem neuen ZV-Auftrag werden dann die bisherigen ZV-Kosten einfach mit aufgeführt. Der Nachteil dieser Methode ist u. a., dass die Verzinsung der ZV-Kosten in diesem "auf Eis legen"-Zeitraum unterbleibt.
Snoops
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#3

13.06.2014, 11:06

Ja, das stimmt leider, dass uns hier einige Zinsen verloren gegangen sind.

Aber ich danke dir für deine schnelle und hilfreiche Antwort. :thx
elli_m77
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#4

15.06.2014, 22:13

Hallo,

also bei uns läuft es meistens so, dass wir die "alten" Kosten nur ins Forderungskonto aufnehmen und zum Nachweis eine Kopie der Rechnung beifügen. Meist reicht das aus. Wenn wir aber "Altfälle" mit mittlerweile vielen Gerichts- und GV-Kosten haben, dann lasse ich erst diese Kosten beim letzten Vollstreckungsgericht festsetzen und vollstrecke dann. So spare ich mir den lästigen Nachweis der bisher angefallenen Vollstreckungskosten - und mitunter auch enormes Porto für den dicken Brief.

Grüßle,
elli_m77
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