Vermögensauskunft und Eintragungsanordnung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Dumpfi
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#21

02.06.2014, 13:26

Weil ich das Problem heute auch hatte musste ich ein wenig Lektüre wälzen. In der Reform der Sachaufklärung von Franz-Michael Goebel heißt es:
In allen anderen Fällen ist die Eintragungsanordnung dem Schuldner zuzustellen. Da die Eintragungsanordnung von Amts wegen erfolgt, erfolgt auch die Zustellung von Amts wegen, so dass die Zustellungskosten nicht vom Gläubiger zu tragen sind. Ausweislich der Anlage zu § 9 GvKostG erhält der Gerichtsvollzieher nach dem eindeutigen Wortlaut nur Gebühren bei Zustellungen auf Betreiben der Parteien. Die Zustellung von Amts wegen wird aus allgemeinen Steuermitteln vergütet und ist für den Gerichtsvollzieher mit seinen Dienstbezügen abgegolten.
Lt. diesem Thread hier von Silvester gibt es dazu nunmehr auch einen Beschluß des AG Mannheim vom 21.03.2014, 7 M 6/14.
H.Stummeyer
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#22

02.06.2014, 16:04

In pp. wird die Erinnerung des Landes Niedersachsen vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Hannover zurückgewiesen.

Gründe:
Die Erinnerung ist gem. § 5 GvKostG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Gericht teilt die Ansicht des Gerichtsvollziehers, wonach es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung um eine Zustellung im Parteibetrieb handelt und deshalb (auch) für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner ein Wegegeld gemäß Nr. 711 Stufe 1 GvKostG abgerechnet werden kann. Zwar ordnet der Gerichtsvollzieher gemäß § 882 c Abs. 1 ZPO bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis von Amtswegen an, so dass der Wortlaut dieser Vorschrift für die von der Bezirksrevisorin vertretenen Auffassung sprechen könnte. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich dagegen sowohl aus den vom Gerichtvollzieher zitierten Gesetzesmaterialien als auch aus der Systematik des Gesetzes, dass es sich bei der Eintragungsanordnung noch um einen Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens handelt und das anschließende Justizverwaltungsverfahren erst mit Eingang der Eintragungsanordnung beim Zentralen Vollstreckungsgericht beginnt.

Beschluss des AG Burgwedel vom 12.05.2014, Aktenz. 11 M 115/14
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