Gerichtsvollzieherkosten berechtigt????

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Re 2005
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#1

21.05.2014, 13:16

Hallo, alle zusammen!

Folgendes Problem:

Wir vertreten eine Vermieterin. Die Mieter (Eheleute) haben 3 Monate lang keine Miete bezahlt. Von MB bis zur Vollstreckung habe ich nach und nach in jeder einzelnen Sache gemacht. Nun fand ein Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft statt und die VVZ`s wurden in allen 3 Sachen uns zugesandt vom gleichen GV, der logischerweise ja nur einmal das VVZ abgenommen hat. Dementsprechend seine Kostenrechnungen in allen 3 Sachen!!!

Habe ich einen Fehler gemacht, dass ich zu schnell in den anderen 2 Sachen die Vollstreckung eingeleitet habe? Hätte ich erst den ersten Fall abwarten müssen?

Sind die Gebühren des GV berechtigt, obwohl er ja nur einmal da war und einmal das VVZ erstellt hat?

Die Kosten sind recht hoch, aber unterschiedlich. Weiß nicht, wie ich das unserer Mdtin bekannt geben soll??? :cry: :oops:

Danke für Eure Hilfe im Voraus.
GV Freudenstein
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#2

21.05.2014, 13:41

Die Kosten für die Abnahme der Vermögensauskunft fallen für jeden Auftrag an, für den die Vermögensauskunft abgegeben wurde.

Wurden 3 Aufträge erteilt, so fallen auch dreimal Kosten an.

Zur Höhe der Kosten können nur Aussagen getroffen werden, wenn die Kostenrechnung hier eingestellt wird.
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#3

21.05.2014, 13:42

Ja, ich hätte die erste Vollstreckung abgewartet und geschaut, was rumkommt, bevor ich die anderen einleite.
Grundsätzlich aber gilt: 3 Aufträge bedeuten auch 3 x Gebühren.
Ob die einzelnen Gebühren richtig berechtigt sind, kann Dir nur beantwortet werden, wenn Du die Kostenrechnungen einstellst.
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Re 2005
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#4

23.05.2014, 10:45

Guten Morgen!!!

Vielen Dank für Eure Antworten!

Vielleicht könntet Ihr nocht einen Blick auf die Rechnungen werfen?!

1. Fall:
ZV-Auftrag vom 22.11.13
- die Vollstreckung verlief fruchtlos (KV 604 N. erl. Amtshandlung 200 pp 30 € zzgl. Wegegeld 3,25 € und Auslagen 6 €)
- Termin zur Abnahme der E. V. ergab, dass der Schuldner die Abgabe verweigert hat. (KV 100 Pers. Zustell. 20 € + KV 604 N. erl. Amtshandlung 200 pp + KV 700 Dok.pauschale 4 € + KV 716 Auslagenpausch. 4 €)
- Verhaftungsauftrag zwecks der Abgabe der Vermögensauskunft / Abnahme erfolge am 5.5.14 (KV 260 Abnahme VA 36 € + KV 604 N. erl. Amtshandlung 200 pp 30 € + KV 716 Auslagenpauschale 10 €)


2. Fall:
ZV-Auftrag vom 24.01.14
- die Vollstr. verlief logischerweise fruchtlos (Ger.voll.rechnung ist die gleiche wie im 1. Fall)
- Abnahme der Verm.auskunft am 5.5.14, also am gleichen Tag wie im 1. Fall (KV 100 Pers. Zustell. 20 € + KV 260 Abnahme VA 66 € + KV 700 Dok.pauschale 4 € + KV 716 Auslagenpausch. 4 €)


3. Fall:
ZV-Auftrag vom 14.03.2014

Und erst in diesem Fall leuchtete bei mir alles rot und ich habe verstanden, dass ich was falsch mache. Und zwar, als der GV einen neuen Termin zur Abgabe der VA anberaumte, teilte ich ihm mit, er solle bitte, diesen Termin aufheben, da es bereits in anderen Fällen gegen gleiche Parteien einen Termin gibt.

Daraufhin kamen die Unterlagen zurück mit dem Schreiben, dass die Rücknahme erst nach Anberaumung eines Termins zur Abnahme der VA bei ihm einging. (KV 101 Sonstige Zustellung 6 € + KV 604 N. erl. Amtshandlung 200 pp 60 € + KV 701 Entgelte Zustellung 6,90 € + KV 716 Auslagenpausch. 10 €)

Dass ich hier einen total blöden Fehler gemacht habe, in dem ich zu schnell für jeden Monat, in dem die Miete nicht einging, vollstreckt habe, ist mir bewusst. Meine Skepsis geht dahingehend, dass im 2. Fall der GV die VA übersandt hat, die im 1. Fall abgenommen wurde. Die VA im 2. Fall wurde von Schuldnern nicht unterschrieben. Der GV verwies auf den 1. Fall.
Also hat er ja nur einmal arbeiten müssen. Warum fallen denn so hohe Kosten an?

Und im 3. Fall hat er doch garnichts gemacht, da haben wir nicht mal die Kopien von der VA erhalten.

Ich danken Euch ganz herzlich im Voraus.
GV Freudenstein
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#5

23.05.2014, 15:25

Die Kostenrechnungen sind soweit ersichtlich nicht zu beanstanden.
Im 3. Fall wurde der Auftrag vor Abnahme wieder zurückgenommen (der Antrag auf Terminsaufhebung steht dem gleich), geht man von einer Einstellung des Pfändungsverfahrens gem. § 32 GVGA aus, ist die Gebühr KV 604 auch 4x angefallen (für jeden Schuldner 1x KV 604/205 und 1x KV 604/260). Da Rücknahme erfolgte, wurde auch kein Vermögensverzeichnis erteilt.
Re 2005
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#6

23.05.2014, 15:48

Vielen herzlichen Dank für die Information!
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Cindi
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#7

28.05.2014, 09:03

Der Mandantin gegenüber kannst Du ja z.B. argumentieren, dass Du in jedem Fall direkt die Vollstreckung eingeleitet hast, um zu verhindern, dass andere Gläubiger schneller sind.
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