Antrag auf Beitritt zur Zwangsversteigerung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tasha1311
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#1

30.04.2014, 14:15

Hallöchen,

hab gerade mal eine kleine aber dumme Frage: :oops:

Habe Antrag gem. § 27 ZVG auf Beitritt zur Zwangsversteigerung beim zuständigen Gericht gestellt. Soll dem Originalantrag auch Abschriften beifügen und wenn ja wie viele? Oder reicht da nur das Original nebst Anlagen (also Titel, Aufstellung, bisherige Vollstreckungskosten, usw.)?

Meine beiden Kolleginnen wissen es selbst nicht sicher, selbst mein Chef gab mir als Antwort nur: "Das ist eine gute Frage." :roll:
Geiselmann
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#2

30.04.2014, 17:24

Hallo,

für jeden Schuldner eine weitere Abschrift.

S. Geiselmann
Tasha1311
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#3

05.05.2014, 09:31

Alles klar, Dankeschön! :thx
aculita
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#4

06.05.2014, 14:17

Muß ich eigentlich den Antrag auch stellen, wenn ich eine Zwangssicherungshypothek innehabe und vom Gericht die Mitteilung über die bevorstehende Zwangsversteigerung bekommen habe mit der "Bitte" um vorherige Übersendung eines aktuellen Forderungsstandes?

Wie muß ich mir das dann im Termin eigentlich vorstellen?

Und wie ist es, wenn ein Grundstück, bei dem ich eine Zwangssicherungshypothek habe eintragen lassen, freihändig verkauft wird?
In dem Fall muß ich sicherlich die Rückgewähransprüche bei der Bank pfänden, zu deren Gunsten eine Grundschuld eingetragen ist. Oder?
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Geiselmann
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#5

06.05.2014, 18:06

Hallo,

es reicht eine formlose Forderungsanmeldung vor dem Zwangsversteigerungstermin.

Wenn ein Beitritt erfolgt betreibt man das Verfahren aktiv, haftet aber auch für Kosten.
Ob sich das lohnt, kann ohne Grundbuch, Verkehrswertbeschluss und Mitteilung nach § 41 II ZVG nicht gesagt werden.

S. Geiselmann
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#6

14.05.2014, 15:17

Vielen Dank!
Geiselmann hat geschrieben: Wenn ein Beitritt erfolgt betreibt man das Verfahren aktiv, haftet aber auch für Kosten.
Ob sich das lohnt, kann ohne Grundbuch, Verkehrswertbeschluss und Mitteilung nach § 41 II ZVG nicht gesagt werden.
Aber was passiert, wenn ich nicht beitrete?
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Geiselmann
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#7

14.05.2014, 17:30

Hallo,

Ansprüche gem. § 10 Abs.1 Nr. 5 müssen das Verfahren betreiben als Anordnungs- oder Beitrittsgläubiger,
die anderen Gläubiger werden auch auf Anmeldung bzw. von Amts wegen berücksichtig, § 45 Abs. 2 ZVG.

Will der Schuldner den Termin abwenden, muss er sich mit den Anordnungs- und Beitrittsgläubiger einigen, d.h. diese zur Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens bewegen.
Diese Gläubiger sind Herr des Verfahrens.

In der Erlösverteilung richtet sich der Rang nach § 10 ZVG, egal ob das Verfahren betrieben wurde, oder die Ansprüche nur angemeldet wurden.

S. Geiselmann
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#8

15.05.2014, 10:37

Vielen Dank!

Ich finde dieses Thema einfach nur verwirrend und theoretisch.
Hoffentlich mache ich nichts falsch und verstehe hinterher die Sache etwas besser.
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