Für welche Ansprüche (seit wann) gilt § 10 Abs. 1 Nr. 2?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Kleine Zuckerfee
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#1

12.05.2014, 15:25

Hey Ihr Lieben, ich bräuchte mal Eure Hilfe bzw. Eure Meinung.

Wir haben die Zwangsversteigerung aus bevorrechtigten Ansprüchen der WEG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beantragt. Besonderheit ist, dass wir dies im laufenden Insolvenzverfahren tun und darauf abstellen, dass als Beschlagnahmezeitpunkt vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszugehen ist, es gibt hier ein entsprechendes BGH-Urteil. Das Insolvenzverfahren wurde 2008 eröffnet, in der Bevorrechtigung wären also die Jahre 2008, 2007 und 2006. Es geht hier bei uns um titulierte Hausgelder von 2007 und 2006.

Die aktuelle Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist zum 01.07.2007 in Kraft getreten. Nach meiner Kenntnis ist die aktuelle Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG für alle ab dem 02.07.2007 anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren Anwendung findet. Dies bedeutet nach meinem Verständnis, dass ich in Zwangsversteigerungsverfahren, die eben nach dem 02.07.2007 angeordnet wurde, auch Hausgeldrückstände für 2006 und 2005 anmelden könnte. So wurde es mir damals auch von einem Rechtspfleger erklärt, damals war die Vorschrift erst wenige Tage in Kraft getreten. So verstehe ich persönlich auch die Übergangsvorschrift. Die Übergangsvorschrift des § 62 WEG lautet

(1) Für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in Wohnungseigentums- oder in Zwangsversteigerungssachen oder für die bei einem Notar beantragten freiwilligen Versteigerungen sind die durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geänderten Vorschriften des III. Teils dieses Gesetzes sowie die des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.


Der Rechtspfleger in meinem jetzigen Fall vertritt die Auffassung, dass die aktuelle Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erst auf Hausgeldrückstände ab dem 01.07.2007 anwendbar wäre, in meinem Fall also Hausgeldrückstände für 2006 nicht geltend gemacht werden könnten. Dann es mit der 3 %-Grenze vom Einheitswert aber kritisch werden.

Ich weiß, die Sache ist etwas kompliziert, weil auch schon länger her, dass der aktuelle § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Kraft getreten ist, aber vielleicht kann mir hier doch einer weiterhelfen.
Geiselmann
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#2

14.05.2014, 17:39

WEG § 62 Abs. 1
Verfahren in Zwangsversteigerungssachen sind i.S. von § 62 Abs 1 WEG ab dem Erlass des Anordnungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 ZVG) bei Gericht anhängig.
- BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008, V ZB 123/07 -

Nach dem BGH-Beschluss kommt e auf den Erlass des Anordnungsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren an.

S. Geiselmann
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#3

15.05.2014, 08:10

Supi :thx
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