Hallöchen,
hab gerade mal eine kleine aber dumme Frage:
Habe Antrag gem. § 27 ZVG auf Beitritt zur Zwangsversteigerung beim zuständigen Gericht gestellt. Soll dem Originalantrag auch Abschriften beifügen und wenn ja wie viele? Oder reicht da nur das Original nebst Anlagen (also Titel, Aufstellung, bisherige Vollstreckungskosten, usw.)?
Meine beiden Kolleginnen wissen es selbst nicht sicher, selbst mein Chef gab mir als Antwort nur: "Das ist eine gute Frage."
Antrag auf Beitritt zur Zwangsversteigerung
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Hallo,
für jeden Schuldner eine weitere Abschrift.
S. Geiselmann
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S. Geiselmann
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Muß ich eigentlich den Antrag auch stellen, wenn ich eine Zwangssicherungshypothek innehabe und vom Gericht die Mitteilung über die bevorstehende Zwangsversteigerung bekommen habe mit der "Bitte" um vorherige Übersendung eines aktuellen Forderungsstandes?
Wie muß ich mir das dann im Termin eigentlich vorstellen?
Und wie ist es, wenn ein Grundstück, bei dem ich eine Zwangssicherungshypothek habe eintragen lassen, freihändig verkauft wird?
In dem Fall muß ich sicherlich die Rückgewähransprüche bei der Bank pfänden, zu deren Gunsten eine Grundschuld eingetragen ist. Oder?
Wie muß ich mir das dann im Termin eigentlich vorstellen?
Und wie ist es, wenn ein Grundstück, bei dem ich eine Zwangssicherungshypothek habe eintragen lassen, freihändig verkauft wird?
In dem Fall muß ich sicherlich die Rückgewähransprüche bei der Bank pfänden, zu deren Gunsten eine Grundschuld eingetragen ist. Oder?
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen
In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen
Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
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Hallo,
es reicht eine formlose Forderungsanmeldung vor dem Zwangsversteigerungstermin.
Wenn ein Beitritt erfolgt betreibt man das Verfahren aktiv, haftet aber auch für Kosten.
Ob sich das lohnt, kann ohne Grundbuch, Verkehrswertbeschluss und Mitteilung nach § 41 II ZVG nicht gesagt werden.
S. Geiselmann
es reicht eine formlose Forderungsanmeldung vor dem Zwangsversteigerungstermin.
Wenn ein Beitritt erfolgt betreibt man das Verfahren aktiv, haftet aber auch für Kosten.
Ob sich das lohnt, kann ohne Grundbuch, Verkehrswertbeschluss und Mitteilung nach § 41 II ZVG nicht gesagt werden.
S. Geiselmann
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Vielen Dank!
Aber was passiert, wenn ich nicht beitrete?Geiselmann hat geschrieben: Wenn ein Beitritt erfolgt betreibt man das Verfahren aktiv, haftet aber auch für Kosten.
Ob sich das lohnt, kann ohne Grundbuch, Verkehrswertbeschluss und Mitteilung nach § 41 II ZVG nicht gesagt werden.
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Hallo,
Ansprüche gem. § 10 Abs.1 Nr. 5 müssen das Verfahren betreiben als Anordnungs- oder Beitrittsgläubiger,
die anderen Gläubiger werden auch auf Anmeldung bzw. von Amts wegen berücksichtig, § 45 Abs. 2 ZVG.
Will der Schuldner den Termin abwenden, muss er sich mit den Anordnungs- und Beitrittsgläubiger einigen, d.h. diese zur Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens bewegen.
Diese Gläubiger sind Herr des Verfahrens.
In der Erlösverteilung richtet sich der Rang nach § 10 ZVG, egal ob das Verfahren betrieben wurde, oder die Ansprüche nur angemeldet wurden.
S. Geiselmann
Ansprüche gem. § 10 Abs.1 Nr. 5 müssen das Verfahren betreiben als Anordnungs- oder Beitrittsgläubiger,
die anderen Gläubiger werden auch auf Anmeldung bzw. von Amts wegen berücksichtig, § 45 Abs. 2 ZVG.
Will der Schuldner den Termin abwenden, muss er sich mit den Anordnungs- und Beitrittsgläubiger einigen, d.h. diese zur Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens bewegen.
Diese Gläubiger sind Herr des Verfahrens.
In der Erlösverteilung richtet sich der Rang nach § 10 ZVG, egal ob das Verfahren betrieben wurde, oder die Ansprüche nur angemeldet wurden.
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Vielen Dank!
Ich finde dieses Thema einfach nur verwirrend und theoretisch.
Hoffentlich mache ich nichts falsch und verstehe hinterher die Sache etwas besser.
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