Gültigkeitsdauer Haftbefehl

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Inkasso-Tante
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#1

15.04.2014, 16:24

Ich weiß, es gibt schon einmal ein Thema "Haftbefehl - wie lange gültig?". Nachdem dieses aber bereits 2006 eröffnet und bearbeitet wurde, will ich sicher gehen, wie es nach neuem Recht aussieht.

Wir haben einen Haftbefehl von November 2011. Bisher war die Vollziehung des Haftbefehles nicht möglich. Nun wollen wir einen neuen Versuch wagen.
Aber ist der Haftbefehl überhaupt noch gültig?

Ich habe von Gerichtsvollziehern schon die unterschiedlichsten Auskünfte erhalten.
Ein Mal heißt es, der Haftbefehl ist drei Jahre lang gültig und ein Mal heißt es, der Haftbefehl ist -nach neuem Recht zumindest- nur noch zwei Jahre lang gültig.

Kennt sich vielleicht jemand genauer aus?

:thx schon einmal.
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Frau Cindy
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#2

15.04.2014, 16:34

Nach altem Recht sind es drei Jahre, nach neuem zwei. Wenn der HB aber nach altem Recht ergangen ist, muss der mE auch nach altem Recht vollzogen werden.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

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#3

15.04.2014, 17:28

Frau Cindy hat geschrieben:Nach altem Recht sind es drei Jahre, nach neuem zwei. Wenn der HB aber nach altem Recht ergangen ist, muss der mE auch nach altem Recht vollzogen werden.

So ist es!
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#4

15.04.2014, 21:10

Es sollte dann aber auf die nachstehende Entscheidung hingewiesen werden:

Nach der Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 1 EGZPO kommt es für die Frage der Anwendung des neuen oder alten Rechts darauf an, ob der Vollstreckungsauftrag vor oder nach dem 01.01.2013 beim Gerichtsvollzieher „eingegangen ist, wenn es dort heißt "Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 01.Januar 2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind". Der Haftbefehlsantrag selbst ist kein Vollstreckungsauftrag. Der Vollstreckungsauftrag, aufgrund dessen der Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet wurde, ging vor dem 01.01.2013 ein. Dieser liegt dem Haftbefehlsantrag zugrunde, so dass für die Frage des anwendbaren Rechtes allein auf den Vollstreckungsauftrag und nicht auf den Haftbefehlsantrag abzustellen ist.
AG Augsburg, Beschluss vom 20. Februar 2013, 1 M 1810/13
Huber13
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#5

15.04.2014, 21:42

Meine Erfahrungen zeigen, dass die GV sehr unterschiedlich vorgehen. In der Praxis konnte der HB, wie oben angegeben, innerhalb der Dreijahresfrist vollstreckt werden. Ich habe aber auch schon den Fall gehabt, wo der GV eine neue Unpfändbarkeitsbescheinigung verlangt hat.

Tipp: Einfach einmal den GV anrufen und nachfragen, ob er die Vollstreckung durchführt.

VG

:wink1
„Man muß beide Teile hören, eh man urteilt.“

Es gibt keinen Unterschied zwischen jüngeren und älteren Mitarbeiter,
sondern nur gute oder weniger gute Mitarbeiter.

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#6

08.05.2014, 17:34

Danke euch allen.

Ich habe es mir zwar schon so gedacht, wollte aber mal sicher gehen.

Schönen Abend allesamt. :wink2
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