Zusammenrechnung der Einkünfte

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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gabrielle
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#1

10.04.2014, 16:36

Hallo Ihr Lieben,

irgendwie ist der Wurm drin!!!

Habe eine Pfändung am laufen aus einem PfüB.

1. Drittschuldner ist die Knappschaft, bei der der Schuldner Rente erhält. 2. Drittschuldner ist Bundeseisenbahn, von dem der Schuldner Versorgungsbezüge erhält. Also war schon mal mein PfüB falsch, da ich nur Renten gepfändet hatte und auch die Zusammenrechnung der Einkünfte gem. § 850 e ZPO beantragt hatte. Nach Vorliegen der DS-Auskunft von Bundeseisenbahn habe ich dann erfahren, dass die Pfändung nicht greift, da Schuldner keine Rente dort bezieht sondern Versorgungsbezüge nach BeamtVG. Also habe ich sodann die Abänderung des PfüBs beantragt; die läuft noch. Dort habe ich dann auch nochmals die Zusammenrechnung mehrerer Sozialleitungen gem. § 850 e ZPO bla bla beantragt. Das Gericht teilte mir dann netterweise mit, dass der Antrag nicht mehr gestellt werden müsse, da dieser bereits im PfüB enthalten sei. Also habe ich den zurückgenommen. Nun bekomme ich heute einen Posteingang vom Gericht, wonach die Knappschaft Erinnerung gg. den PfüB eingelegt hat mit der Begründung,

dass eine eine Zusammenrechnung nur mit der Maßgabe zulässig sei, dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie den Geldleistungen nach dem SG zu entnehmen ist. Bei der Leistung des weiteren DS handelt es sich nicht um eine Leistung nach dem SGB (stimmt, nämlich nach dem BeamtVG). Die Zusammenrechnungsanordnung entspricht somit nicht der Rechtslage. Die gesetzliche Bestimmung ist jedoch zwingend und eindeutig.

Tolle Wurst und was nun? Soll ich wieder erneut einen diesbezüglichen Antrag stellen. Ich würde ihn dann wie folgt formulieren:

Es wird weiter beantragt,

die Zusammenrechnung der Einkünfte des Schuldners aus Sozialleistungen und Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz gem. § 850 e ZPO des nach § 850 c ZPO pfändbaren Teils der Gesamtbezüge ... anzuordnen.

Ganz ehrlich, ich krieg die Macke. Für Eure Einschätzungen bzw. Lösungsvorschläge wäre ich dankbar.

LG
gabrielle
sansibar
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#2

10.04.2014, 17:06

I ch denke, das wirst du nicht vermeiden können, der Antrag klingt gut, und dann natürlich noch festlegen, welchen Einkünften der unpfändbare Betrag in erster Linie zugeordnet werden soll (oder macht man das nicht mehr? Ich hatte lange keine Zusammenrechnung)
Grüße - sansibar
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Danine
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#3

10.04.2014, 17:24

Hallo zusammen,

ich soll hier die ZV einleiten, habe zwei Schuldner und einen Drittschuldner, beide bekommen eine Altersrente. Kann ich da zusammenrechnen? Ich meine das würde gehen.
Aber was ist denn dann mit dem unpfändbaren Betrag, gilt der pro Schuldner, oder wenn ich zusammenrechne, dann aus diesem Betrag?
Ihr merkt vielleicht, dass ich das nicht oft mache. Wäre für Tipps auch sehr dankbar.

Viele Grüße
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Liesel
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#4

10.04.2014, 17:26

Danine hat geschrieben:Hallo zusammen,

ich soll hier die ZV einleiten, habe zwei Schuldner und einen Drittschuldner, beide bekommen eine Altersrente. Kann ich da zusammenrechnen? Ich meine das würde gehen.
Aber was ist denn dann mit dem unpfändbaren Betrag, gilt der pro Schuldner, oder wenn ich zusammenrechne, dann aus diesem Betrag?
Ihr merkt vielleicht, dass ich das nicht oft mache. Wäre für Tipps auch sehr dankbar.

Viele Grüße
Nein, das geht nicht.
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#5

11.04.2014, 07:39

Du kannst verschiedene Einkünfte EINES Schuldners zusammenrechnen, aber nicht Einkünfte VERSCHIEDENER Schuldner.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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