Hallo Leute, ja, ich habe gerade überhaupt keine Ahnung, wie ich was machen muss
Ich soll einen Pfüb natürlich mit VZV machen...
Wie reiche ich diese ein?
4 Ausfertigungen des Pfüb für das Vollstreckungsgericht. (1 Original mit Anlagen (Titel) und 3 Abschriften (für DS, S und GVZ oder bekomme ich den vierten zurück??) mit GK-Scheck (20,00 €)
3 Ausfertigungen des VZV für den GVZ mit Schreiben, den GVZ aufzufordern, das VZV zuzustellen? Bekommt der GVZ ein Original des VZV und der DS und S eine beglaubigte Abschrift?
Ich steige nicht durch, WIE ich es einreichen muss. Ich finde auch in Lektüren nichts. Im VZV muss ich angeben für den DS, wer gegen wen welche Forderung aufgrund welchen Titels in welcher Höhe hat? Muss das so auch an den Schuldner geschrieben werden? Ich dreh hier grad am Rad Muss eine Abschrift des Pfüb zur Kenntis beigefügt werden?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Hilfe!! Pfüb und VZV!!!
- Anahid
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Beim PFÜB würde ich nur 3 Ausfertigungen schicken. Der GV behält keine. Nach Erlass bekommt der die 3, wovon 1 an den Schuldner, 1 an den DS zugestellt werden und die dritte bekommst Du mit den entsprechenden Zustellungsvermerken zurück.
Beim VZV würde ich 1 Original und 2 Abschriften schicken. Beglaubigen musst Du die nicht. Das VZV wird direkt an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle geschickt. Du arbeitest doch mit RA-Micro. Das gibt doch alles vor.
Selbstverständlich muss im VZV angegeben werden, wer der Gläubiger und wer der Schuldner ist und aus welchem Titel in welcher Höhe vollstreckt wird und in naher Zukunft ein PFÜB zugestellt wird. Eine Abschrift des PFÜB-Antrags muss nicht beigefügt werden, auch keine Kopie des Titels oder der Vollstreckungsunterlagen und an den Schuldner musst Du nichts schreiben, denn der bekommmt ja eine Ausfertigung zugestellt.
Beim VZV würde ich 1 Original und 2 Abschriften schicken. Beglaubigen musst Du die nicht. Das VZV wird direkt an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle geschickt. Du arbeitest doch mit RA-Micro. Das gibt doch alles vor.
Selbstverständlich muss im VZV angegeben werden, wer der Gläubiger und wer der Schuldner ist und aus welchem Titel in welcher Höhe vollstreckt wird und in naher Zukunft ein PFÜB zugestellt wird. Eine Abschrift des PFÜB-Antrags muss nicht beigefügt werden, auch keine Kopie des Titels oder der Vollstreckungsunterlagen und an den Schuldner musst Du nichts schreiben, denn der bekommmt ja eine Ausfertigung zugestellt.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Der GVZ hat doch mit dem Pfüb eigentlich gar nichts zu tun oder sehe ich das falsch? Der Pfüb wird an das Vollstreckungsgericht geschickt, weil dieses ja auch den Pfüb erlassen muss und danach wird dieser (vom GVZ??) zugestellt. Das Gericht kann doch aber auch selbst zustellen? Ich steige hier partout nicht durch... wie man merkt. Ich habe soweit alle Unterlagen vorliegen und zusammen, nur will ich nichts falsches wegschicken.
Wenn ich weiß, an welchen GVZ das VZV geht, kann ich dieses doch auch direkt an den GVZ schicken? Das spart mir doch sicher einen Tag, als dass er das erst bei Gericht abholt...??
Wenn ich weiß, an welchen GVZ das VZV geht, kann ich dieses doch auch direkt an den GVZ schicken? Das spart mir doch sicher einen Tag, als dass er das erst bei Gericht abholt...??
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Der GVZ erhält den PFÜB vom Gericht und stellt diesen dann zu. Das Gericht stellt dir den PFÜB nicht zu.
Wenn du weißt, welcher GVZ zuständig ist, kannst du das VZV natürlich an diesen direkt schicken. Das VZV könntest du aber auch an einen dir belieben GVZ schicken.
Wenn du weißt, welcher GVZ zuständig ist, kannst du das VZV natürlich an diesen direkt schicken. Das VZV könntest du aber auch an einen dir belieben GVZ schicken.
Liebe Grüße Sonnenkind
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Danke Euch! Ich habe das jetzt mal fertig gemacht und zur Post gelegt... so ein richtig gutes Gefühl habe ich bei der Sache zwar noch nicht, aber ich denke, ich habe alles berücksichtigt... Mal schauen, was draus wird.
- booo
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Warum das denn nu?neravana hat geschrieben:... so ein richtig gutes Gefühl habe ich bei der Sache zwar noch nicht,
Die beiden erfahrenen Kolleginnen haben Dir doch nun geholfen...
...und außerdem bin jetzt offiziell fertig, weil ich inoffiziell keinen Bock mehr hab
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Ok, ich stelle meine doofe Frage hier rein:
Ich habe gerade das neue PfÜb-Formular in RA-Micro ausgefüllt. Gerichtet ist es an das Vollstreckungsgericht am Wohnort des Schuldners. So weit, so gut. Das gebe ich heute Abend in die Post. Jetzt will ich aber noch ein vorläufiges Zahlungsverbot mitschicken. Nun zu meiner Frage: Das richte ich doch an die Verteilerstelle für GVZ-Aufträge oder? Ich sollte beides also lieber getrennt wegschicken (PfÜb und vZV). Ich habe das eine vZV an den Schuldner adressiert und das andere vZV an den Drittschuldner mit einem Begleitschreiben an die Verteilerstelle für GVZ-Aufträge, indem um amtliche Zustellung der beigefügten Schriftstücke gebeten wird. Macht ihr das auch so? Ich sehe es nämlich immer anders, und zwar, dass man das vZV an die Verteilerstelle adressiert.
Tut mir leid, aber ich mache das so selten bis nie!
Ich habe gerade das neue PfÜb-Formular in RA-Micro ausgefüllt. Gerichtet ist es an das Vollstreckungsgericht am Wohnort des Schuldners. So weit, so gut. Das gebe ich heute Abend in die Post. Jetzt will ich aber noch ein vorläufiges Zahlungsverbot mitschicken. Nun zu meiner Frage: Das richte ich doch an die Verteilerstelle für GVZ-Aufträge oder? Ich sollte beides also lieber getrennt wegschicken (PfÜb und vZV). Ich habe das eine vZV an den Schuldner adressiert und das andere vZV an den Drittschuldner mit einem Begleitschreiben an die Verteilerstelle für GVZ-Aufträge, indem um amtliche Zustellung der beigefügten Schriftstücke gebeten wird. Macht ihr das auch so? Ich sehe es nämlich immer anders, und zwar, dass man das vZV an die Verteilerstelle adressiert.
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Das zuständige Gericht (Verteilerstelle für Gerichtsvollzieher) für das vorläufige Zahlungsverbot ist der Sitz des Drittschuldners. Erst wird an den Drittschuldner zugestellt, dann an den Schuldner.
- Liesel
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Ein VZV kann durch jeden GV zugestellt werden.
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Ganz sicher nicht.Das zuständige Gericht (Verteilerstelle für Gerichtsvollzieher) für das vorläufige Zahlungsverbot ist der Sitz des Drittschuldners
Das VZV kann jeder GV zustellen.