Zusatzfragebogen zur Vermögensauskunft

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9860
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#1

03.04.2014, 18:09

Für unseren Mandanten wollten wir eine Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher einholen,
dabei hat sich herausgestellt, dass diese schon durchgeführt wurde.
Wir wollten diese -wie wir bislang schon immer praktiziert haben- um 9 Zusatzfragen ergänzen, wie immer haben wir dem Gerichtsvollzieher ein Schreiben geschickt, wo wir den Hintergrund für diese Zusatzfragen darlegen und die Fundstellen der Urteile beigelegt, die diese Zusatzfragen für Rechtens erklären.

Heute hat der Gerichtsvollzieher angerufen und gemeint, dass Zusatzfragen seit dem ab 01.01.2013 neuen Recht nicht mehr möglich seien udn er werde diese nicht durchführen.

Ich war erst einmal perplex und habe gemeint, dass ich die Sachlage klären muss und mich dann wieder melde.
Bislang hatten wir diesbezüglich noch nie Probleme.

Hätte jemand einen Rat wie ich weiter vorgehen soll, ich habe bislang nichts gefunden, dass Zusatzfragen -sofern sie zielgerichtet und begründet sind- nicht mehr zulässig sind?

Für Ratschläge bin ich dankbar.
silvester
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#2

03.04.2014, 18:16

Zusätzliche fragen sind grundsätzlich möglich. Hier dürfte es sich um eine Nachbesserung einer bereits geleisteten Vermögensauskunft handeln und eine solche ist auch nach dem seit dem 01.01.2013 geltenden Recht noch möglich (§ 802d ZPO).
H.Stummeyer
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#3

04.04.2014, 11:07

@9860 Wenn Sie allerdings schreiben, dass Sie, wie immer diese um 9 Zusatzfragen ergänzen, stellt sich mir natürlich die Frage, ob das tatsachlich begründet und zielgerichtet ist, und nicht (wie meistens) ein Fragenkatalog ist, der mit dem Einzelfall nichts zu tun hat. ;-)

Grundsätzlich gebe ich silvester aber Recht.
9860
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#4

04.04.2014, 14:25

@silvester: Vielen Dank für die Antwort.

@H. Stummeyer: Erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe mich etwas missverständlich ausgedrückt, diesmal sind es 9 Zusatzfragen. Wir haben einen Zusatzfragenkatalog, welcher momentan 50 Punkte umfasst. Dieser wird dann jeweils auf den Einzelfall angepasst. Als Beispiele: (1) Dem Schuldner wurde die Restschuld versagt, da er 2 Lebensversicherungen über das Konto seines Vaters versucht hat unbemerkt abzuwickeln. Insoweit haben wir nun eine Zusatzfrage gestellt, ob der Schuldner momentan andere Konten nutzt, indem wir auf die Vorgehensweise bzgl. der Lebensversicherung hingewiesen haben, zudem geben wir immer eine Urteilsfundstelle an, wo ein ähnliches Vorgehen vom Gericht als zulässig erachtet wurde. (2) Der Schuldner ist Selbständiger, gibt an monatlich 3.000,00 an Gewinn zu machen, aber gleichzeitig, dass er keine Aufträge hat. Diesbezüglich fordern wir, da er als Personalberater immer wieder Stellenanzeigen schaltet, momentan auch 2 aktuelle Stellen online gestellt hat, a) die Auftraggeber dieser Stellenanzeigen zu bennen und b) die Auftraggeber der letzten 12 Monate zu bennen, da es sehr wahrscheinlich ist, dass er dort wieder für diese tätig wird. An den 2 Beispielen sieht man meienr Meinung, dass es sehr genau auf den Einzelfall zugeschnitten ist.

Da Sie Obergerichtsvollzieher sind, darf ich Sie fragen, wie Sie in dieser Lage vorgehen würden? Ich will eine sachgerechte Lösung und mich nicht mit dem Gerichtsvollzieher anlegen.
Meinen Sie es ist nützlich, dem Gerichtsvollzieher darzulegen, dass der Schuldner bereits rechtskräftig als Betrüger und Steuerhinterzieher vorbestraft ist, da er immer wieder hartnäckig versucht mit allen Mitteln sich dem Zugriff auf sein Vermögen zu entziehen und so die Zusatzfragen wichtig sind?
H.Stummeyer
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#5

04.04.2014, 14:32

In diesem Fall klingen die Zusatzfragen sehr wohl begründet und zielgerichtet und sehe auch keine Hinderungsgründe, diesen nicht zu stellen.

Der Weg der Nachbesserung, wie silvester es beschrieben hat, ist hier wohl der korrekte Weg. Sollte der Kollege den Antrag, aus welchen Gründen auch immer ablehnen, muss man im Erinnerungsweg dagegen vorgehen.
silvester
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#6

06.04.2014, 15:46

Dem kann ich voll und ganz zustimmen.
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