Vollstreckung mit Bezug auf Strohfrau
- Liesel
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Dann teile aber auch schon vorab mal das Kostenrisiko für den "Rattenschwanz" mit, der dann hinten dranhängt.
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(UNHEILIG)
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Bin ich froh, dass im Not.-Bereich derartige Vorschläge im allgemeinen nicht kommen; kommen sie doch und man widerlegt diese, ist das Thema erledigt.
- Pepples
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Die GVZ kennen in der Regel ihre Schuldner und er hat ihm ja auch die eV abgenommen, also weiß er, dass die Fahrzeuge ihm nicht gehören. Theoretisch klingt das alles immer supertoll und einfach, die Praxis ist meist eine ganze andere.Andre Boine hat geschrieben:Um das klarzustellen, der GVZ muss in der Pfändung Eigentumsverhältnisse nicht zu prüfen. Der Pfändungsauftrag des GVZ bezieht sich i.d.R. auf den vom Schuldner ausgeübten Gewahrsam. Die Verwertung des so vollstreckten Gegenstandes der nicht Eigentum des Schuldners ist, kann dann durch Vollstreckungsabwehrklage verhindert werden. Das ist Eurer Risiko.
Im Übrigen solltes Du mal dringend Deine PN von JSanny beantworten, sofern noch nicht gesehen!
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
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Ich sehe keine pn sry
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Die ging wohl auch nicht an dich sondern an Andre Boine.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Genau.Sonnenkind hat geschrieben:Die ging wohl auch nicht an dich sondern an Andre Boine.
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Und mit "Rattenschwanz" meint Ihr die Kosten für die Vollstreckungsabwehrklage der Freundin des Schuldners oder?
Oder können noch mehr Kosten auf den Mdt. zukommen?
Nur PFÜB-Kosten und die Kosten für die Vollstreckungsabwehrklage oder?
Vielen Dank
Oder können noch mehr Kosten auf den Mdt. zukommen?
Nur PFÜB-Kosten und die Kosten für die Vollstreckungsabwehrklage oder?
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Also wenn die Kfz-Briefe bei Bank/Leasingunternehmen liegen, wovon ich ausgehe, kämen z. B. noch die Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu. Ich kann mich nur den Vorrednern anschließen kann. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der zuständige GVZ, der die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse kennt, die Pkw pfändet und für den mehr als unwahrscheinlichen Fall, dass er das doch tut, wohl nur gegen einen angemessenen Vorschuss. Bevor ich diesen ZV-Weg gehen würde, würde ich zunächst mal beim GVZ anrufen. Denn wenn der abwinkt, kann man sich den ganzen Papierkram sparen. Der Hinweis in diesem Thread, dass der GVZ das mal im eigenen Fall so gemacht hat, ist ja gut und schön, aber wie ist der Fall ausgegangen? Was ist nach der Pfändung geschehen? Wurde der Pkw tatsächlich für den Gläubiger verwertet oder hat man sich gg. diese Pfändung - erfolgreich - gewehrt? Dazu gibt es bislang keinen Hinweis.
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Okay dann vielen lieben Dank.
Ich werde jetzt mal beim GVZ anrufen und ihm die Situation schildern ^^ vllt erwisch ich ja einen netten
vg
Ich werde jetzt mal beim GVZ anrufen und ihm die Situation schildern ^^ vllt erwisch ich ja einen netten
vg
@Kanzlei Gern:
Ich hoffe das Telefonat mit dem GV hat was gebracht. Zieht der GV mit, gilt es abzuwägen, ob die Freundin des Schuldners anwaltliche Beratung & Beauftragung zur Abwehr über Erinnerung oder Gegenklage in Anspruch nimmt. Oder ob der so aufgebaute Druck nicht zu einem Verhandlungsergebnis wie bspw. Ratenzahlungsvereinbarung führt.
Als Hilfe noch 2 Links:
http://de.wikibooks.org/wiki/Examensrep ... n_Mobiliar
Zitat: "Der Gerichtsvollzieher prüft nur den Gewahrsam, d. h. die tatsächliche Gewalt über die Sache. Die Eigentumsverhältnisse interessieren grundsätzlich nicht: Bei der Zwangsvollstreckung handelt es sich um ein stark formalisiertes Verfahren, außerdem ist der Gerichtsvollzieher zu einer Prüfung der materiellen Rechtslage vor Ort nicht in der Lage. Eine Ausnahme besteht allerdings für evidentes Dritteigentum, z. B. darf nicht ein Auto aus einer Reparaturwerkstatt gepfändet werden, das offensichtlich im Eigentum eines Kunden steht. Wird dennoch gepfändet, liegt ein Verfahrensverstoß vor, der nicht nur mit der Drittwiderspruchsklage sondern auch mit der Vollstreckungserinnerung angegrffen werden kann."
http://richter.lohkamp.info/pages/zivil ... eckung.php
Zitat:
"(e) Kein evidentes Fremdeigentum
>> grds. hat der Gerichtsvollzieher nur die Gewahrsamsverhältnisse zu prüfen: ausnahmsweise hat er die Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen, wenn das Fremdeigentum ohne große rechtliche Überlegungen offensichtlich zu Tage tritt."
Ich hoffe das Telefonat mit dem GV hat was gebracht. Zieht der GV mit, gilt es abzuwägen, ob die Freundin des Schuldners anwaltliche Beratung & Beauftragung zur Abwehr über Erinnerung oder Gegenklage in Anspruch nimmt. Oder ob der so aufgebaute Druck nicht zu einem Verhandlungsergebnis wie bspw. Ratenzahlungsvereinbarung führt.
Als Hilfe noch 2 Links:
http://de.wikibooks.org/wiki/Examensrep ... n_Mobiliar
Zitat: "Der Gerichtsvollzieher prüft nur den Gewahrsam, d. h. die tatsächliche Gewalt über die Sache. Die Eigentumsverhältnisse interessieren grundsätzlich nicht: Bei der Zwangsvollstreckung handelt es sich um ein stark formalisiertes Verfahren, außerdem ist der Gerichtsvollzieher zu einer Prüfung der materiellen Rechtslage vor Ort nicht in der Lage. Eine Ausnahme besteht allerdings für evidentes Dritteigentum, z. B. darf nicht ein Auto aus einer Reparaturwerkstatt gepfändet werden, das offensichtlich im Eigentum eines Kunden steht. Wird dennoch gepfändet, liegt ein Verfahrensverstoß vor, der nicht nur mit der Drittwiderspruchsklage sondern auch mit der Vollstreckungserinnerung angegrffen werden kann."
http://richter.lohkamp.info/pages/zivil ... eckung.php
Zitat:
"(e) Kein evidentes Fremdeigentum
>> grds. hat der Gerichtsvollzieher nur die Gewahrsamsverhältnisse zu prüfen: ausnahmsweise hat er die Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen, wenn das Fremdeigentum ohne große rechtliche Überlegungen offensichtlich zu Tage tritt."