Hilfe beim pfänden des Sparbuches

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Muschel
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#1

29.03.2014, 17:01

Hallöchen,
ich hab mich hier schon etwas belesen...bräuchte aber trotzdem noch etwas Hilfe.

Hab einen Pfüb beantragt und durch den Drittschuldner erfahren, dass der Schuldner ein Sparbuch mit "ausreichend Guthaben" besitzt. Nun hab ich mir den Pfüb-Auftrag mal genau anschaut und gesehen, dass es da einen Punkt gibt:

"der Schuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser das Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat"

den man hätte ankreuzen können.....hab ich aber nicht gemacht. :cry:

Wie fahre ich denn jetzt fort um an das Sparbuch ranzukommen? :?: Hab hier etwas von einer Hilfspfändung gelesen. Hab sowas noch nicht gemacht. Gibt es da auch einen Vordruck wie beim Pfüb??? :-| Und wenn der GV das Sparbuch pfändet, muss man doch innerhalb von 1 Monat einen Pfüb beantragen.....einen komplett neuen? Ist der "Alte" (also mit dem man vom Sparbuch erfahren hat) nicht ausreichend? Fragen über Fragen.....hoffe ihr könnt mir helfen. :cry:
:thx LG Muschel
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Jupp03/11

#2

29.03.2014, 17:53

27.10.2009, 11:11 - Thema: Herausgabevollsreckung Sparbuch
Randfichte72
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#3

30.03.2014, 15:09

Also ich kenne das so, dass Du den GVZ losschickst, um das Sparbuch zu pfänden. Den Pfüb hast Du bei der Bank ja schon gestellt (... lediglich das Kreuz nicht gesetzt, so dass der GVZ nochmal hin muss). Das Sparbuch legst Du dann im Original der Bank vor und die müssen auszahlen.
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Muschel
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#4

01.04.2014, 08:36

Muss ich dann "nur" eine ZV-Auftrag stellen? Im Beitrag vom 27.10.20119 liest es sich so, als müssen man nochmal einen komplett neuen Pfüb bzgl. des Sparbuches beantragen.

Ach und noch etwas, der Drittschuldner hat uns mitgeteilt, dass das Sparbuch mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden muss. Müssen wir uns als Gläubiger auch daran halten?

Liebe Grüßen und frohes Schaffen :D
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#5

01.04.2014, 14:45

Hast Du denn das Sparbuch im Pfüb bereits mitgepfändet? Dann müsste m. E. ZV-Auftrag reichen. Wegen der Kündigung würde ich die Bank anschreiben.
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#6

02.04.2014, 08:30

Von dem Sparbuch wusste ich noch nix als ich den Pfüb beantragt habe. :-| Ich hab jetzt nen ZV Auftrag gestellt (Wegnahme),hoffe das das richtig ist. :pfeif :?

:thx. Für die Antworten! :D
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#7

02.04.2014, 08:34

das wird vermutlich nichts bringen, wenn du das im Pfüb nicht beantragt hast auch wenn die Ansprüche nach § 836 III ZPO grundsätzlich mitgepfändet wurden. für eine Herausgabevollstreckung ist Voraussetzung, dass das was du wegnehmen lassen willst im Titel genau bezeichnet ist. und wenn du das in deinem Pfüb nicht getan hast, hast du ja keinen Titel, aus dem du vollstrecken kannst. du musst also erstmal deinen Pfüb ergänzen.
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#8

02.04.2014, 08:40

Von dem Sparbuch wusste ich noch nix als ich den Pfüb beantragt habe
Das weiß man vorher nie - deshalb einfach ankreuzen.
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Muschel
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#9

02.04.2014, 08:44

Ooh,kann ich das im Nachhinein noch machen? Ich hab beim ZV Auftrag die Erklärung des Drittschuldners beigefügt.
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#10

02.04.2014, 08:47

die Drittschuldnererklärung ist leider kein Vollstreckungstitel :wink:

du musst deine Ausfertigung des Pfüb ans Gericht schicken und die Ergänzung beantragen, das müsste eigentlich gehen.
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