3309 VV - Anforderung EV-Prot. - nicht zu erstatten ?
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ich bin der Meinung, dass wir in der Berufschule gelernt haben, dass Beantragung des Vermögensverzeichnises und spätere ZV Maßnahme eine Angelegenheit sind und deshalb nur einmal die Gebühr entsteht. Wo das aber genau steht kann ich nicht mehr sagen.
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§ 18 I 16 RVG: Das EV-Verfahren ist EINE besondere Angelegenheit, das verstehe ich so: EV-Antrag/Anforderung des Protokolls/Verhaftungsauftrag: Es kann nur einmal 3309 abgerechnet werden.
Grüße - sansibar
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Hallo zusammen,
über das Vollstreckungsportal kann ich erkennen, dass der Schuldner ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat. Nun muss ich ja den GVZ - der ja auch in dem Portal benannt ist - anschreiben und dieses Vermögensverzeichnis anfordern.
Weiß einer von Euch was das kostet?
Die Kosten haben sich ja seit der ZV-Reform erhöht in vielen Bereichen.
Danke vorab.
über das Vollstreckungsportal kann ich erkennen, dass der Schuldner ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat. Nun muss ich ja den GVZ - der ja auch in dem Portal benannt ist - anschreiben und dieses Vermögensverzeichnis anfordern.
Weiß einer von Euch was das kostet?
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Danke vorab.
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Schau mal ins GVKostG. Unter Nummer 261 steht bei Übersendung des Vermögensverzeichnisses: 33,00 Euro
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Nach den bisherigen Erfahrungen ist es eher umstritten, ob es noch eine reine Übersendung der Vermögensauskunft gibt. Überwiegend wird es so gehandhabt, dass Du einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft beim zuständigen Vollstreckungsgericht stellen musst und dann eine Abschrift erhälst.Danine hat geschrieben:Hallo zusammen,
über das Vollstreckungsportal kann ich erkennen, dass der Schuldner ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat. Nun muss ich ja den GVZ - der ja auch in dem Portal benannt ist - anschreiben und dieses Vermögensverzeichnis anfordern.
Weiß einer von Euch was das kostet?
Die Kosten haben sich ja seit der ZV-Reform erhöht in vielen Bereichen.
Danke vorab.
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Ich muss das Thema nochmal aufgreifen, da ich heute auch eine Zwischenverfügung auf meinen PfÜB-Antrag bekommen habe: Konkret heißt es:
Die Anfrage ist eine Vorbereitungshandlung für die ZV und löst eine Gebühr gem. VV 3309 aus. Sie stellt mit der nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahme eine Angelegenheit dar, so dass Gebühren nicht zweimal anfallen. Reichen Sie korrigierte Forderungsaufstellung ein, da diese Kosten nicht erstattungsfähig sind.
Hintergrund: Im Februar 2011 haben wir Vermögensverzeichnis des Schuldners abgefordert. (da keine Vollstreckungsmöglichkeiten ersichtlich waren, wurde verfristet)
Im Januar 2012 wurde gegen die Schuldnerin (Eheleute sind gesamtschuldnerisch verurteilt) die Vollstreckung beauftragt mit Abgabe EV.
Im November 2013 haben wir die Abgabe der Vermögensauskunft beim Schuldner erneut beauftragt.
Worauf soll ich bitte anrechnen? Kann man nicht davon ausgehen, dass der Auftrag bzgl. VAK nach über 2 Jahren eine neue Angelegenheit ist?
Kann mir jemand Denkanstöße geben, wie ich die GEbühr aus Februar 11 doch stehen lassen kann?
Die Anfrage ist eine Vorbereitungshandlung für die ZV und löst eine Gebühr gem. VV 3309 aus. Sie stellt mit der nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahme eine Angelegenheit dar, so dass Gebühren nicht zweimal anfallen. Reichen Sie korrigierte Forderungsaufstellung ein, da diese Kosten nicht erstattungsfähig sind.
Hintergrund: Im Februar 2011 haben wir Vermögensverzeichnis des Schuldners abgefordert. (da keine Vollstreckungsmöglichkeiten ersichtlich waren, wurde verfristet)
Im Januar 2012 wurde gegen die Schuldnerin (Eheleute sind gesamtschuldnerisch verurteilt) die Vollstreckung beauftragt mit Abgabe EV.
Im November 2013 haben wir die Abgabe der Vermögensauskunft beim Schuldner erneut beauftragt.
Worauf soll ich bitte anrechnen? Kann man nicht davon ausgehen, dass der Auftrag bzgl. VAK nach über 2 Jahren eine neue Angelegenheit ist?
Kann mir jemand Denkanstöße geben, wie ich die GEbühr aus Februar 11 doch stehen lassen kann?
Liebe Grüße
Bärchi
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Ich bin mir leider auch nicht ganz sicher. Bei der Schuldnerin ist ja alles klar. Diese Gebühr ist angefallen. Beim Schuldner selbst könnte man wirklich die Anforderung des Vermögensverzeichnisses als vorbereitende Maßnahme zu eurem Antrag im November 2013 sehen. 2011 waren es ja 3 Jahre. Diese wären somit im November 2013 noch nicht um und es könnte durchaus sein, dass das Gericht leider Recht hat.
Liebe Grüße Sonnenkind
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meinst Du?
Ich versuch heute noch mal den Rechtspfleger zu erreichen...
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Liebe Grüße
Bärchi
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So. Ein nettes Telefonat mit dem Rechtspfleger hat ergeben, dass er tatsächlich übersehen hat, dass die ZV aus Januar 12 sich auf die Ehefrau bezog.
Ansonsten gilt die 2-Jahresfrist und er erlässt meinen PfÜB heute noch
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Liebe Grüße
Bärchi
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