Zwangsvollstreckung Brutto Betrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
SammyStar
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#1

17.02.2014, 17:54

Hallo!

Ich soll einen Zwangsvollstreckungsauftrag für den GV aus einem Vergleich im Arbeitsrecht fertigen. Jetzt steht in dem Vergleich, dass der Gegner verpflichtet ist 2500 € brutto an unseren Mandanten zu zahlen. Wie vollstreckt man denn aus Brutto Beträgen? Hab ich noch nie gemacht! Ich hoffe, ihr könnt mir helfen...

Danke!!!
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Liesel
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#2

17.02.2014, 17:59

Wenn der Brutto-Betrag tituliert ist, vollstreckst du diesen. Du mußt keine Netto-Beträge ausrechnen.
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#3

17.02.2014, 18:08

Ich schreibe auch extra immer dazu, dass es brutto ist.
SammyStar
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#4

17.02.2014, 18:14

Also muss ich da gar nichts beachten? Was treibt der GV denn dann ein ? Die 2500 €? Und wer führt die Abgaben ab? Und in welcher Höhe?
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#5

18.02.2014, 08:44

Ja der GV vollstreckt die 2500€. Die Abgaben hat der Kläger zu machen. Aber nur die Arbeitnehmer Beträge.Arbeitgeber Beträge hat auch der Arbeitgeber abzuführen. Ausrechnen muss das der Kläger ( oder Ihr) eben selber, bei Fehler haftet der Kläger.
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#6

25.02.2014, 15:01

Also ich muss nochmal nachfragen:

Ich beauftrage den GV mit der Vollstreckung von 2500 € brutto. Dem M teilen wir mit, dass er sich bei der Krankenkasse eine Aufstellung über die Abgaben geben lassen soll (wir schreiben die KK nicht an, richtig?). Wenn der GV dann die 2500 € eingeholt hätte und wir die 2500 € an den M überweisen, ist der M verpflichtet, die Abgaben an die Krankenkasse zu überweisen.

Soweit richtig? D.h, wir müssen M nur darauf hinweisen, dass er die Abgaben abzuführen hat an Krankenkasse? Wir müssen nichts weiter veranlassen oder ausrechnen?

Danke für eure Hilfe!
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#7

19.03.2014, 12:51

Du Vollstreckst ganz normal die Gesamte Forderung. Der Schuldner muss hier außerdem die Steuern zahlen und nicht der Gläubiger (ganz wichtig).
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#8

19.03.2014, 12:57

Am besten lässt sich der Gläubiger von einem Steuerberater helfen. Meines Erachtens muss der Gläubiger auch die Steuern abführen. Es handelt sich schließlich um einen Bruttobetrag.
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Liesel
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#9

19.03.2014, 12:57

Wirtschaftskanzlei hat geschrieben:Der Schuldner muss hier außerdem die Steuern zahlen und nicht der Gläubiger (ganz wichtig).
Wieso? :kopfkratz
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#10

19.03.2014, 13:26

Ich hatte ganz aktuell auch so einen Fall.

Wir haben brutto vollstreckt, das erhalten. Die Pflichten des Arbeitgebers gehen auf den Gläubiger nun über, d.h. Steuern und Soz Beiträge müssen abgeführt werden. Auch laut GVZ

Wir haben das Finanzamt und die Krankenkasse angeschrieben und aufgefordert die jeweiligen Beträge bekannt zu geben, damit wir auskehren können. Also wir werden den vollstreckten Bruttobetrag nicht an den Mdt überweisen. Wer garantiert denn dass der auch abführt? War uns zu unsicher, auch der Gerichtsvollzieher war dieser Meinung. Ich hielt da Rücksprache.

Im Netz gibt es eine Seite (Bundesfinanzministerium.de -->Steuerabzugstabellen), bei der auch ihr als Kanzlei die Beträge errechnen könnt, und diese dann direkt an FA und KK auszahlen könnte. Danach die Nettozahlung an Mdt.
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