Hallo meine Freund,
heute brauche ich mal wieder Eure Hilfe im Zwangsvollstreckungsrecht.
Wir wurden beauftragt, bei einem Schuldner eine körperliche Sache zu pfänden. Ich weiß allerdings nicht mehr ob ich für die Pfändung eines Bildes/ Gemälde auch noch einen PfÜB beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen muss? Oder reicht es aus, wenn ich einen ZVA zur Herausgabe beweglicher Sachen gem. § 883 Abs. 1 ZPO beim zuständigen OVG stelle?
Ich bedanke mich für Eure Hilfe. Kuss
Pfändung einer beweglichen Sache ???
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nein einen ganz normalen Vollstreckungsbescheid
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- Adelia
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Ich würde hier den Gerichtsvollzieher mit der normalen Sachpfändung beauftragen und im Auftrag darauf hinweisen, dass der Schuldner ein entsprechendes wertvolles Bild (am besten so genau wie möglich bezeichnen) hat.
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Ja darüber habe ich auch schon nachgedacht. Besten Dank für Eure Hilfe
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- Lämmchen
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Der Vollstreckungsbescheid lautet ja nicht auf Herausgabe des Bildes. Ein Gerichtsvollzieher pfändet das, was er für richtig hält. Wenn Ihr also genau dieses Bild haben wollt, müsst Ihr schon auf Herausgabe klagen.
Liebe Grüße
Das Lämmchen
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Um die Befriedigung der Forderung. Hat jemand ein Muster zur Hand?
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