Hallo ihr Lieben!
Ich habe gerade den Auftrag ZV-Maßnahmen in folgender Sache zu prüfen, habe sowas aber noch nie gehabt
Wir haben ein Urteil aus dem hervorgeht, dass unser Gegner uns den Kaufpreis (zzgl. Zinsen) erstatten soll bei Zug um Zug Rückübereignung eines Mantels.
Den Mantel haben wir nach Erhalt des Urteils an den Gegner geschickt. Seit dem "stellt der sich leider tot".
Wie gehe ich am besten vor?
Liebe Grüße und
Zwangsvollstreckung Zug um Zug
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sofern das mit normaler Post passiert ist, befürchte ich, dass es schlecht aussieht.freaky_quatsch hat geschrieben:Den Mantel haben wir nach Erhalt des Urteils an den Gegner geschickt.
du benötigst eine Klausel nach § 726 II ZPO und die bekommst du nur, wenn du das entsprechend nachweist und soweit ich mich erinnere, muss das durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde erfolgen.
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wir haben das Paket per versicherten Versand verschickt, sodass wir anhand der Nummer feststellen können wann zugestellt wurde. Gilt dies nicht?niva hat geschrieben:sofern das mit normaler Post passiert ist, befürchte ich, dass es schlecht aussieht.freaky_quatsch hat geschrieben:Den Mantel haben wir nach Erhalt des Urteils an den Gegner geschickt.
du benötigst eine Klausel nach § 726 II ZPO und die bekommst du nur, wenn du das entsprechend nachweist und soweit ich mich erinnere, muss das durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde erfolgen.
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Soweit ich weiß, gilt nur eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde. In Eurem Fall hätte ein GVZ mit dem Mantel beim Schuldner aufschlagen und ihm diesen anbieten müssen. Theoretisch hätte in dem Paket ja auch nix drin sein können. Ob und wie man diesen Mangel jetzt heilen kann, weiß ich spontan nicht.
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Der Mangel kann m.A.n. nicht ohne Weiteres geheilt werden. Ich denke, dass vorliegend Feststellungsklage erhoben werden müsste, um einen Zustellungsnachweis zu erhalten.Pitt hat geschrieben:Soweit ich weiß, gilt nur eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde. In Eurem Fall hätte ein GVZ mit dem Mantel beim Schuldner aufschlagen und ihm diesen anbieten müssen. Theoretisch hätte in dem Paket ja auch nix drin sein können. Ob und wie man diesen Mangel jetzt heilen kann, weiß ich spontan nicht.
Andere Möglichkeiten sehe ich derzeit nicht, da durch die postalische Zustellung die Anforderungen an eine öffentlich bzw. öffentlich beglaubigte Urkunde nicht erfüllt sind. Die Übergabe bzw. das Angebot hätte - wie Pitt bereits beschrieben hat - durch den GVZ erfolgen müssen.
Bitte korrigiert mich, sofern es einfacher geht. Ich sehe jedoch im Moment nur die Möglichkeit einer Feststellungsklage, um einen Zustellungsnachweis zu erhalten.
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Der Knackpunkt ist, dass weder der Einlieferungsbeleg noch die Sendungsverfolgungsinfo des Postzustellers belegt, dass eben gerade der im Titel bezeichnete Mantel im Paket war und der Schuldner X dieses Paket persönlich erhalten hat. Schlimmstenfalls ist der Titel nicht mehr vollstreckbar, weil der Schuldner nur zahlen muss, wenn er den Mantel angenommen hat oder sich in Annahmeverzug befindet. Ich würde das Problem mit dem zuständigen GVZ abklären. Parallel würde ich den Schuldner unter Fristsetzung auffordern, den Urteilsbetrag zu leisten und darauf hinweisen, dass für den Fall der Nichtzahlung weitere Verfahrenskosten (ob ZV- oder die eines neuen Mahn-/Klageverfahren sei jetzt mal dahingestellt) anfallen, für die er einzustehen hat. Diese Zahlungsaufforderung würde ich per Gerichtsvollzieher persönlich zustellen lassen.
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Dann versuche ich es wohl wirklich nochmal mir einer letzten Zahlungsaufforderung. Vielleicht habe ich ja Glück und der Schuldner ist von den Toten auferstanden..man kann ja nie wissen.
Vielen Dank für die hilfreichen Tipps!
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