Gebühren des GV korrekt??

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
wolle49
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#41

28.02.2014, 18:24

Hallo, seit Einführung des neuen Gerichtsvollziehernovelle habe ich festgestellt, dass sehr viele der GV-Kostenrechnungen falsch sind.
Große Mode ist, dass trotz Kenntnis der Gerichtsvollzieher, z.B. keine Gebühr für eine nichterl. Amtshandlung bei gütlicher Einigung und Abnahme VVZ, trotzdem eine Gebühr für nichterl. Amtshandlung erhoben wird.
(Eindeutige Regelung im KVZ 207 i.V. § 802a Abs.2 Satz1 Nr. 2 u. 4 ZPO)
Es gehört zu den Amtspflichten des GV die Vorschriften der GVGA zu beachten.
Zwischenzeitlich bin ich dazu übergegangen, neben Erinnerung auch Strafanzeige wg. Verd. d. Betrugs - unerlaubter Gebührenüberhebung - zu erstatten. (BGH 07.01.11, StR 409/10)
In diesem BGH-Fall hat der GV gepfändete Beträge mit überhöhten GV-Gebühren belastet (€21,10 anstelle € 3,60) und dem Gläubiger ein zu niedriger Betrag ausbezahlt.
Es handelt sich hier um eine Untreuetat z.N. des Gläubigers.
Evtl. spricht es sich in GV-Kreisen herum, dass nicht alles was der GV berechnet hingenommen und bezahlt wird.
Bei mir wird inzwischen jede GV-Kostenrechnung mit dem ZV-Auftrag abgeglichen.
d771072
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#42

28.02.2014, 22:53

Es kommt, wie immer, auf den Antrag an. Ist beantragt die gütliche Erledigung zu versuchen und beim Scheitern die VA abzunehmen ist der Antrag auf Abnahme der VA unter einer Bedingung gestellt und wird erst wirksam, wenn die gütliche Erledigung scheitert. Dann fällt die KV 207 an und bei Eintritt der Bedingung auch die Gebühr für die Abnahme der VA.
H.Stummeyer
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#43

01.03.2014, 11:17

Mit der Strafanzeige wäre ich vorsichtig, das kann auch mal schnell zum Bumerang werden ;-)


§ 164 STGB Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei der Behörde - oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten
oder öffentlich - wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder Verletzung einer Dienstpflicht in der Ansicht verdächtigt, ein behördliches
Verfahren oder andere Behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafef bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in der gleichen Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öfffentlich über einen anderen wider besseres Wissen
eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein Behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder
fortdauern zu lassen.
silvester
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#44

01.03.2014, 14:01

Es kommt eigentlich nicht auf den Antrag an. Die gütliche Erledigung muss lediglich dann im Auftrag benannt werden, wenn sich der Auftrag darauf beschränkt. D.h., auch wenn nicht beantragt ist die gütliche Erledigung zu versuchen, muss die gütliche Erledigung versucht werden (Amtspflicht). Hat der Gläubiger gleichwohl den Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO und - für den Fall der Fruchtlosigkeit dieses Versuches - die Sachpfändung und/oder beantragt, erhält der Gerichtsvollzieher für den Versuch der gütlichen Einigung keine Gebühr. (so zumindest u.a. das LG Freiburg, Beschluss vom 22.01.2014, 3 T 177/13)

Hinsichtlich einer Strafanzeige wäre ich auch vorsichtig. Sicher trifft den Gerichtsvollzieher kraft seiner gesetzliche Stellung als Vollstreckungsorgan gemäß §§ 753 ff. ZPO im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Gläubigern sowie den Schuldnern, sofern diesen Überschüsse zustehen.
Es gibt allerdings auch Gerichte, die es nicht so sehen wie das LG Freiburg oder das LG Dresden und verschiedene Amtsgerichte.
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