Festsetzbare Kosten bei "Berliner Räumung"

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Julianchen
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#1

27.02.2014, 11:00

Guten Morgen,

ich habe eine Frage bzgl. einer Berliner Räumung. Wieweit gehören die hier anfallenden Kosten zu den Kosten der Zwangsvollstreckung und können gem. § 788 ZPO festgesetzt werden? Klar sind die Kosten, die für den Gerichtsvollzieher anfallen, also das was vom Vorschuss verbraucht wurde sowie die Kosten der Beräumung und Verwertung. Aber was ist mit den Kosten des Gläubigers für die Wiederherrichtung der Wohnung (Tapezieren, Reparieren etc.)? Was kann ich hiervon mit festsetzen lassen?
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#2

27.02.2014, 11:10

Die Renovierungskosten kannst Du nicht nach § 788 ZPO festsetzen lassen. Festsetzbare Kosten der Zwangsvollstreckung sind solche, die dem Gläubiger im Zusammenhang mit der Durchsetzung des titulierten Anspruchs entstehen, soweit solche notwendig i. S. v. § 91 ZPO sind.
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