Hallo!
Ich habe hier folgenden Sachverhalt:
Gem.Urteil v.29.06.00:4 % Zinsen aus € 8499,63 seit dem 23.11.99 - . Erstmalig ZV am 21.09.10 (Pfändungs-u.Überweisungsbeschluss) und am 21.03.13 kombinierten Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt.Die gegnerische RAin macht jetzt Zinseverjährung für den Zeitraum vor 2010 geltend. Ist das korrekt? Hat der Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss nicht den Neubeginn der Verjährungsfrist, auch für die Zinsen vor 2010, ausgelöst? Schuldner hat zu keinem Zeitpunkt die Verjährung geltend gemacht. Wie sieht die Übergangsregelung mit den alten und neuen Zinsverjährungsfristen bzw Berechnung aus? Nach dem alten Recht, wurde die Verjährung durch eingeleitete ZV-Maßnahmen für alle alten Zinsen unterbrochen.Ist durch die Modernisierung des Schuldrechts eine Art "automatic" beschlossen worden, so dass die Schuldner oder RA´s usw. die Einrede nicht mehr geltend machen müssen? Leider konnte mir mein Chef nicht weiterhelfen.
Zinsverjährung
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Weshalb wurde denn hier 10 Jahre nichts unternommen. Wurden evtl. Raten bezahlt? Meiner Meinung nach sind die Zinsen vor 2010 verjährt und das nicht erst aufgrund der Übergangsregelung. Zinsen unterliegen der 3-jährigen Verjährungsfrist.
Liebe Grüße Sonnenkind
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Seh ich auch soSonnenkind hat geschrieben:Weshalb wurde denn hier 10 Jahre nichts unternommen. Wurden evtl. Raten bezahlt? Meiner Meinung nach sind die Zinsen vor 2010 verjährt und das nicht erst aufgrund der Übergangsregelung. Zinsen unterliegen der 3-jährigen Verjährungsfrist.
Allerdings hab ich grad einen leichten Synapsenkoller von der grünen Schrift, ist unangenehm zu lesen.
Dracarys!
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Ich stimme Jupp auch zu.
Sofern nicht regelmäßig, sprich alle drei Jahre, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unternommen werden, sind die Zinsen verjährt. Haben so einen Fall gerade für unsere Mandantschaft als Schuldner laufen.
Allerdings habe ich gehört, dass es schon ausreicht, wenn man sich alle drei Jahre über den Schuldner informiert, sprich Schuldnerauskunft oder EMA. Wenn dann rauskommt, der hat Vermögensverzeichnis schon abgegeben oder Anschrift immer noch nicht zu ermitteln, kann bzw. muss man den GV ja net losschicken, weil es eh nix bringen würd.
Falls ihr sowas vor 2010 gemacht habt, sind die Zinsen noch nicht ganz verjährt. Dann müsste die Berechnung von diesem Zeitpunkt erfolgen.
Sofern nicht regelmäßig, sprich alle drei Jahre, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unternommen werden, sind die Zinsen verjährt. Haben so einen Fall gerade für unsere Mandantschaft als Schuldner laufen.
Allerdings habe ich gehört, dass es schon ausreicht, wenn man sich alle drei Jahre über den Schuldner informiert, sprich Schuldnerauskunft oder EMA. Wenn dann rauskommt, der hat Vermögensverzeichnis schon abgegeben oder Anschrift immer noch nicht zu ermitteln, kann bzw. muss man den GV ja net losschicken, weil es eh nix bringen würd.
Falls ihr sowas vor 2010 gemacht habt, sind die Zinsen noch nicht ganz verjährt. Dann müsste die Berechnung von diesem Zeitpunkt erfolgen.
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So ganz verstehe ich eure Berechnung ehrlich gesagt nicht. Vollstreckungsmaßnahme war ja erst im September 2010. Erst hier beginnt doch die Verjährung der Zinsen neu zu laufen. Wieso rechnet ihr da die 3 Jahre zurück? Habt ihr mir hier einen §. Ich möchte das nur richtig verstehen. Ich orientiere mich an § 212 BGB.
Liebe Grüße Sonnenkind
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Vollstreckungsmaßnahmen dienen u. a. der Unterbrechung der Verjährung für zurückliegende Zinsansprüche, nicht für zukünftige.
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Wo kann ich das nachlesen, dass es für zurückliegende Zinsansprüche gilt? Hast du mir da einen §?
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