Antrag zur Abgabe der eV
logisch:
ANTRAG AUF TERMIN ZUR WIEDERHOLTEN ABGABE DER EIDESSTATTLICHEN VERSICHERUNG GEM. § 903 ZPO
In der nachfolgend bezeichneten Zwangsvollstreckungssache werden in der Anlage die Zwangsvollstreckungsunterlagen überreicht mit dem Antrag, Termin zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 ZPO zu bestimmen. Aus den Vollstreckungsunterlagen ergibt sich, daß bisher die Vollstreckung erfolglos verlaufen ist. Es wird beantragt, auch dann Termin zu bestimmen, wenn bereits ein Haftbefehl vorliegt. Falls der Schuldner nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert, wird Haftbefehl beantragt. Es wird ferner eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses, ggf. auch aus anderen Terminen, beantragt. Für Kosten wird die persönliche Haftung übernommen.
Der Schuldner ist zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Ausweislich dem Vermögensverzeichnis vom ... bezog der Schuldner ALG II von der zuständigen ARGE ...
Nunmehr, nach Pfändungsantrag, teilt der Gerichtsvollzieher mit SChreiben vom ... mit, dass der Schuldner den PKW für die Arbeit benötige.
Offensichtlich bezieht der Schuldner keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr; seine wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich geändert.
Sollte der ordnungsgemäß geladene Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erscheinen, so wird gebeten, die Akte dem Vollstreckungsgericht zum Erlass eines Haftbefehls vorzulegen.
Rechtsanwalt
Vergütungsberechnung nach RVG
Gegenstandswert: 1.500,00 €
.
.
.
ANTRAG AUF TERMIN ZUR WIEDERHOLTEN ABGABE DER EIDESSTATTLICHEN VERSICHERUNG GEM. § 903 ZPO
In der nachfolgend bezeichneten Zwangsvollstreckungssache werden in der Anlage die Zwangsvollstreckungsunterlagen überreicht mit dem Antrag, Termin zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 ZPO zu bestimmen. Aus den Vollstreckungsunterlagen ergibt sich, daß bisher die Vollstreckung erfolglos verlaufen ist. Es wird beantragt, auch dann Termin zu bestimmen, wenn bereits ein Haftbefehl vorliegt. Falls der Schuldner nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert, wird Haftbefehl beantragt. Es wird ferner eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses, ggf. auch aus anderen Terminen, beantragt. Für Kosten wird die persönliche Haftung übernommen.
Der Schuldner ist zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Ausweislich dem Vermögensverzeichnis vom ... bezog der Schuldner ALG II von der zuständigen ARGE ...
Nunmehr, nach Pfändungsantrag, teilt der Gerichtsvollzieher mit SChreiben vom ... mit, dass der Schuldner den PKW für die Arbeit benötige.
Offensichtlich bezieht der Schuldner keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr; seine wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich geändert.
Sollte der ordnungsgemäß geladene Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erscheinen, so wird gebeten, die Akte dem Vollstreckungsgericht zum Erlass eines Haftbefehls vorzulegen.
Rechtsanwalt
Vergütungsberechnung nach RVG
Gegenstandswert: 1.500,00 €
.
.
.
Montags fühl ich mich wie Robinson Crusoe auf einer einsamen Insel:
Ich warte auf Freitag... :wecker
_________________________________________________________
Bis später ;)
Ich warte auf Freitag... :wecker
_________________________________________________________
Bis später ;)
richtig, muss wiederholte abgabe sein mit begründung, ein neuer zv-antrag würde nicht durch gehen.
Montags fühl ich mich wie Robinson Crusoe auf einer einsamen Insel:
Ich warte auf Freitag... :wecker
_________________________________________________________
Bis später ;)
Ich warte auf Freitag... :wecker
_________________________________________________________
Bis später ;)