ZV bzgl. einer Löschung im Grundbuch

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
CarrieB
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 15.08.2013, 09:26
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

15.08.2013, 09:42

Halli hallo liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

ich bin neu hier im Forum (nicht im Beruf :lol: ) und komme gleich mal mit meiner komplizierten Frage daher... (Okay, ich hoffe, sie ist nicht für alle kompliziert, damit mir auch jemand helfen kann :wink: ).

Also, es ist ein VU ergangen, wir sind Kläger. Folgender Text:

"Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruches des Beklagten auf Einräumung einer Sicherungshypothek für eine Forderung aus dem Bauvertrag für die Vornahme von Bauarbeiten an dem betreffenden Wohnhaus der Kläger, xxx, in dem Grundbuch des Amtsgerichts xxx, zu bewilligen."

Wie betreibe ich denn nun die Zwangsvollstreckung daraus? Ich steh total auf dem Schlauch... :oops:
Benutzeravatar
Geniesserin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2513
Registriert: 07.02.2009, 17:59
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: eine Friedensstadt

#2

15.08.2013, 10:09

Das klingt spontan nach unvertretbarer Handlung und damit nach § 888 ZPO.
Ich habe da was von Zwangsgeldbeschluss und Vollstreckung daraus (entweder durch das Gericht oder euch) im Kopf. Genaueres kann ich später mal nachlesen.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
Benutzeravatar
niva
Foreno-Inventar
Beiträge: 2537
Registriert: 27.02.2009, 19:57
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Frankfurt am Main

#3

15.08.2013, 10:16

Eine Willenserklärung gilt als abgegeben, wenn das Urteil rechtskräftig ist, § 894 ZPO.
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
Jupp03/11

#4

15.08.2013, 10:40

Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Text des Urteils wortwörtlich wiedergegeben wurde und weiterhin die Frage, ob nur eine Vormerkung zu Gunsten des Beklagten im Grundbuch eingetragen ist.
Ansonsten wie niva.
Benutzeravatar
CarrieB
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 15.08.2013, 09:26
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#5

15.08.2013, 13:27

Also den Text hab ich wortwörtlich abgetippt (nur Namen und Grundbuchbezeichnung logischerweise "ge-x-t").

Unser Klagantrag lautete genauso, mit dem Nachsatz "d. h. das Grundbuch von Rechten des Beklagten frei zu machen."
Bei leichten Depressionen hilft ein Bad mit Schaum, bei schweren - eins mit Fön.
Benutzeravatar
CarrieB
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 15.08.2013, 09:26
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#6

19.08.2013, 16:40

Was mach ich denn nun? :ka
Bei leichten Depressionen hilft ein Bad mit Schaum, bei schweren - eins mit Fön.
Jupp03/11

#7

19.08.2013, 16:50

Mit dem rechtskräftigen Urteil kann der Mandant einen Notar aufsuchen und Löschungsantrag bei diesem stellen.
Benutzeravatar
CarrieB
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 15.08.2013, 09:26
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#8

20.08.2013, 16:09

Super, danke.

Manchmal sieht man doch echt den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr :pfeif
Bei leichten Depressionen hilft ein Bad mit Schaum, bei schweren - eins mit Fön.
stinker
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 36
Registriert: 22.07.2010, 14:23
Beruf: Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#9

17.12.2013, 07:32

Hallo und guten Morgen, :wink2

ich habe jetzt so einen ähnlichen Fall vor mir liegen. Der Schuldner wurde - in einem Anerkenntnisurteil - verurteilt, die zu seinen Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung zu löschen (stammt aus einem nicht vollzogenen Kaufvertrag).

Ich weiß ja nun, dass es ausreicht, einen Löschungsantrag des Eigentümers zu stellen (unter Bezugnahme auf Urteil).

Mein Problem ist nun, dass die Eigentümer eine Erbengemeinschaft ist und es so ca. 18 Personen sind, die überall in Deutschland "verstreut" sind.

Die Frage ist daher, ob hier ein Mitglied der Erbengemeinschaft allein den Antrag auf Löschung der Vormerkung stellen kann oder muss ich dass nun von allen beibringen??

Mmh?
Jupp03/11

#10

17.12.2013, 14:27

einer reicht und formloser Antrag ausreichend.
Antworten