![Winken :wink1](./images/smilies/winke1.gif)
ich hab hier heute ein Schreiben einer GVZ in der Post gehabt, in der sie uns schreibt:
Sie haben einen Auftrag gestellt, Drittauskunft nach § 802 l ZPO bei .... und sie über das Ergebnis zu informieren.
Dieser Antrag wird zurückgewiesen, da es nicht ersichtlich ist, dass ihr Antrag zur Vollstreckung erforderlich ist. Begründung: Die erforderlichen Angaben sind im Vermögensverzeichnis aufgeführt.
![Geschockt :shock:](./images/smilies/icon_eek.gif)
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![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
Darf sie das von sich aus?