Rangfolge von Pfändungen - HILFE!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Demoncleaner
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#1

10.12.2013, 14:02

Hallo ihr Lieben,

ich habs mal wieder eilig:

Wir vertreten eine große Personalfirma, die mich jetzt gebeten hat, folgendes zu prüfen:

Die Mandantschaft hat als Drittschuldnerin 2 verschiedene PfÜbs zugestellt bekommen.
Der Mitarbeiter stand dort allerdings mehrfach in einem Arbeitsverhältnis, und zwar:

vom 11.03.11 bis 12.09.12 > hier wurde der 1. PfÜb zugestellt
vom 29.01.13 bis 19.07.13 > Gilt vorstehende Pfändung noch? Oder muss neu gepfändet werden?
vom 16.09.13 bis 17.12.13 > hier ist der 2. PfÜb zugestellt worden.

In diesem Monat ergibt sich erstmals ein pfändbarer Betrag.
Unsere Mandant weiß nun nicht, an wen sie diesen Betrag abführen muss - an Gläubiger aus PfÜb 1? Oder aus PfÜb 2?
Meines Erachtens muss sie an Gläubiger aus PfÜb 2 zahlen. Was denkt ihr und wo gibts ne rechtliche Grundlage?

Wie gesagt, es ist wieder sehr eilig... Ich hoffe auf Hilfe!!! Vielen Dank!!!
katinka0508
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#2

10.12.2013, 14:06

Hallo,
der erste PfüB zählt noch, nach § 833 II ZPO
Wenn innerhalb von 9 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues begründet wird, dann erstreckt sich die Pfändung auf das neue Arbeitsverhältnis.

Ich würde es an Gläubiger nach PfüB 1 auszahlen.

Es sei denn, der Gläubiger im PfüB 2 ist ein vorrangiger Gläubiger z.B. Unterhaltsgläubiger...
Demoncleaner
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#3

10.12.2013, 14:08

Wooow! Das ging ja echt schnell!
Vielen vielen Dank!

Gibts noch andere Meinungen?
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Liesel
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#4

10.12.2013, 14:11

katinka0508 hat geschrieben:Es sei denn, der Gläubiger im PfüB 2 ist ein vorrangiger Gläubiger z.B. Unterhaltsgläubiger...
Selbst dann ist der nach 850c ZPO pfändbare Betrag an den Gläubiger aus PfÜB 1 zu zahlen. Nur der Unterschiedsbetrag von 850c zu dem nach 850d festgesetzten Betrag würde Gläubiger 2 bekommen.
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#5

10.12.2013, 14:17

Nun hat die Mandantschaft aber bei der zweiten Beschäftigungsdauer (29.01.13 bis 19.07.13) vergessen, den 1. PfÜb zu berücksichtigen, was nach § 833 Abs. 2 ZPO dann auch falsch war! Was muss sie deshalb jetzt machen?
katinka0508
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#6

10.12.2013, 14:20

Liesel hat geschrieben:
katinka0508 hat geschrieben:Es sei denn, der Gläubiger im PfüB 2 ist ein vorrangiger Gläubiger z.B. Unterhaltsgläubiger...
Selbst dann ist der nach 850c ZPO pfändbare Betrag an den Gläubiger aus PfÜB 1 zu zahlen. Nur der Unterschiedsbetrag von 850c zu dem nach 850d festgesetzten Betrag würde Gläubiger 2 bekommen.

klar stimmt...
voll übersehen... :pfeif
katinka0508
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#7

10.12.2013, 14:21

Demoncleaner hat geschrieben:Nun hat die Mandantschaft aber bei der zweiten Beschäftigungsdauer (29.01.13 bis 19.07.13) vergessen, den 1. PfÜb zu berücksichtigen, was nach § 833 Abs. 2 ZPO dann auch falsch war! Was muss sie deshalb jetzt machen?

Haben sie an den Gläubiger aus dem 2. PfüB was ausgezahlt?
Demoncleaner
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#8

10.12.2013, 14:29

Nein, haben sie nicht.
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Liesel
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#9

10.12.2013, 14:33

Ergab sich in der Zeit denn ein pfändbarer Betrag?
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#10

10.12.2013, 14:35

Ich bin mir jetzt nicht sicher.
Aber was wäre wenn es so wäre? :-|
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