Pfändungsfreigrenzen (Einkommen des Ehepartners)

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
LuisaJL
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#11

10.09.2013, 12:26

Okay, vielen Dank. Also teile ich dem Mandanten mit, dass eine Vollstreckung momentan nicht erfolgversprechend ist.
mrsgoalkeeper
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#12

10.09.2013, 12:40

Du hast schon gelesen, was ich geschrieben habe -oder?
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Anahid
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#13

10.09.2013, 13:48

Naja Torhüterin.....aber im Grunde hat sie recht. Eine Vollstreckung ist nicht erfolgversprechend. Ob sich an dem Gehalt was ändert etc. ist alles gut und schön: wenn sich nix ändert, geht die Pfändung ins Leere. Und da ist die Frage, von welcher Forderung man spricht und ob man dem Mandanten eine solche, doch mehr als Kontrolle anzusehende Vollstreckungsmaßnahme, die ja vielleicht im Verhältnis zur Forderung sogar extrem teuer ist, anraten soll.
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#14

10.09.2013, 14:21

Wenn ich diese Einstellung hätte, wäre mir so manche Abfindung durch die Lappen gegangen :pfeif

Außerdem finde ich es nicht zu verachten, zeitnah über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis gesetzt zu werden und nicht erst bei der nächsten eV :wink:

Außerdem stellt sich die Frage, wie alt die Kinder sind. Ggf. lässt sich hier mittelfristig eine Rausrechnung mind. eines Kindes erreichen und schon sind wir im pfändbaren Bereich.

Wie hoch ist das Weihnachtsgeld? Dieses ist ja nur in Höhe eines Teilbetrages unpfändbar :wink:

Die Kinder leben ja offensichtlich nicht bei ihm. Zahlt er Unterhalt, wenn ja, in voller Höhe? Wenn nein, kann man auch hier erreichen, dass die Kinder ganz oder teilweise bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben.

Fragen über Fragen :mrgreen: Hier vorschnell den Deckel draufzumachen, sieht eher nach Bequemlichkeit aus 8)
Zuletzt geändert von mrsgoalkeeper am 10.09.2013, 14:24, insgesamt 1-mal geändert.
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#15

10.09.2013, 14:23

Wie gesagt, meiner Meinung nach muss man solche Maßnahmen immer in Relation zu der Forderung sehen. Dass man auch mal Glück haben kann, steht außer Frage. Aber die Entscheidung, ob mein Mandant Poker spielen will, überlass ich ihm. Denn er ist derjenige, der dafür teuer bezahlt und die Risiken teile ich ihm halt vorher mit.
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#16

10.09.2013, 14:25

Ja genau, ich informiere den Mandanten genau und er trifft die Entscheidung. Aber an dieser Stelle zu sagen, dass eine Pfändung ihm nichts bringt, halte ich für falsch.
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#17

10.09.2013, 17:16

Ich hatte bei einem Schuldner durchaus glück, der angab, ca. 1.300 bis 1.400 Euro brutto zu verdienen - und Vater eines Kindes war. Allerdings gab er in der Vermögensauskunft an, dass er momentan nicht in der Lage sei, Unterhalt zu zahlen. Also habe ich im Pfüb-Formular beantragt, das unterhaltsberechtigte Kind nicht zu berücksichtigen, zur Glaubhaftmachung habe ich die Kopie beigefügt und zack! hatte ich immerhin ein paar Euronen rausquetschen können, bevor der Schuldner dort aufgehört hat.

Gibt denn die Vermögensauskunft her, ob und wie viel Unterhalt der Schudner zahlt? Die Frau ist ja eh raus aus dem Bus, wenn die getrennt sind und sie ein solches Einkommen hat ...
Ernie

#18

10.09.2013, 18:50

mrsgoalkeeper hat geschrieben:Die Nichtberücksichtigung der Frau muss aber zumindest beantragt werden
Davon bin ich ausgegangen... :mrgreen:
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#19

02.12.2013, 16:52

mrsgoalkeeper hat geschrieben:Wenn ich diese Einstellung hätte, wäre mir so manche Abfindung durch die Lappen gegangen :pfeif
Darf ich hier nochmal nachhaken? Ist die Pfändung auch von den tollen, neuen Formularen automatisch mit umfasst, wenn man keine Extra-Angaben macht?
Unserem Schuldner wurde gekündigt (Pfändung liegt schon länger vor) und jetzt beansprucht er eine Abfindung, ist aber noch in der Diskussion mit dem ehem. Arbeitgeber.
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#20

03.12.2013, 13:53

Schuldner ist der Mann, richtig?
Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass du nicht wegen Unterhalt sondern einer anderen Geldforderung den Lohn pfänden willst.

Wenn die Frau mit den Schulden nichts zu tun hat, kannst du nicht einfach ihren Lohn indirekt mitpfänden.

Du kannst die Ehefrau aber als unterhaltsberechtigte Person in deinem PfÜB-Antrag herausrechnen lassen, so dass der Mann nur noch gegenüber den Kindern als unterhaltsverpflichtet gilt.
Gegebenenfalls kannst du versuchen, die Kinder, die nicht bei dem Schuldner leben, auch herauszurechnen, wenn er ihnen keinen Unterhalt zahlt (bei manchen Gerichten funktioniert das, bei anderen nicht).

Der PfÜB kann sich aber auch lohnen, wenn wirklich nichts pfändbar sein sollte.
1. Der Schuldner bekommt irgendwann eine Gehaltserhöhung und plötzlich ist der Lohn über der Pfändungsfreigrenze.
2. Eines der Kinder fällt als Unterhaltsberechtigter weg, weil es selbst Geld verdient.
3. Der Schuldner arbeitet nicht mehr bei dem Arbeitgeber. -> Antrag auf erneute Vermögensauskunft mit neuen Informationen ist möglich (Nachweis über die Änderung der Einkommensverhältnisse nötig).
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