Rechtskraftvermerk
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Wir haben dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag geschickt. Daraufhin schreibt er, dass der Titel keinen Rechtskraftvermerk enthält und nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist. Der Titel ist aber schon längst rechtskräftig enthält nur diesen Vermerk nicht aber auf der letzten Seite steht "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“ Muss der Titel trotzdem einen Rechtskraftvermerk enthalten, der ist doch schon rechtskräftig.
- Liesel
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Und wie soll der GV das prüfen, wenn der Rechtskraftvermerk nicht drauf ist?
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- Pepples
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Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, der Titel ist wohl vorläufig vollstreckbar, dann gibt's auch eine vollstreckbare Ausfertigung.
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- MG
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Bin gerade verwirrt. Wenn ein Urteil rechtskräftig ist, brauche ich keine Sicherheitsleistungen. Dafür brauche ich den Rechtskrafvermerk, da der GV das nicht prüfen kann, ob Rechtsmittel eingelgt worden sind.
Jedoch sind Urteile auch schon vor deren Rechtskraft vollstreckbar, entweder ohne oder mit Sicherheitsleistungen.
Lesenswert: §§ 704 bis 709 ZPO
Oder hab ich was falsch verstanden?
Gruß MG
Jedoch sind Urteile auch schon vor deren Rechtskraft vollstreckbar, entweder ohne oder mit Sicherheitsleistungen.
Lesenswert: §§ 704 bis 709 ZPO
Oder hab ich was falsch verstanden?
Gruß MG
Zuletzt geändert von MG am 28.11.2013, 16:28, insgesamt 1-mal geändert.
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Die vollstreckbare Ausfertigung bekommst Du schon vor dem Rechtskraftvermerk, weil die ZV zu diesem Zeitpunkt gegen Sicherheitsleistung möglich ist. Wenn das Urteil rechtskräftig ist, die Sicherheitsleistung des Gläubigers also entfällt, muss der Rechtskraftvermerk eingeholt werden, weil der GVZ sonst nicht prüfen kann, ob aktuell nicht doch ein Berufungsverfahren läuft.
- Liesel
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@MG: Im vorliegenden Fall ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Wenn der Rechtskraftvermerk nicht auf dem Urteil angebracht ist, kann der GV nicht prüfen, ob Rechtskraft eingetreten ist oder nicht.
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- MG
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@Liesel: So hatte ich es auch verstanden, nur dann hat die Frage, bzw die Ergänzung keinen Sinn gemacht, weshalb ich nicht wusste, ob ich was falsch verstanden hab. Aber egal... danke fürs erklären
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- Liesel
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Es muß nicht immer alles einen Sinn ergeben.
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- rena
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Hallo zusammen,
es gibt vor dem Familiengericht einen Vermerk, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
In der GK-Rechnung der LJK wurde nun ein Teil auf die Gegenseite verrechnet und nur der Rest an uns überwiesen, sodass unser Mandant hier einen Erstattungsanspruch hat trotzdem. Der Gegner zahlt natürlich nicht. Wie kann ich nun diesen Betrag vollstrecken, also unter welchen Voraussetzungen?
Reicht mir der vollstreckbare Vermerk dann mit der Rechnung oder brauche ich einen KFB oder eine vollstreckbare Rechnung?
es gibt vor dem Familiengericht einen Vermerk, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
In der GK-Rechnung der LJK wurde nun ein Teil auf die Gegenseite verrechnet und nur der Rest an uns überwiesen, sodass unser Mandant hier einen Erstattungsanspruch hat trotzdem. Der Gegner zahlt natürlich nicht. Wie kann ich nun diesen Betrag vollstrecken, also unter welchen Voraussetzungen?
Reicht mir der vollstreckbare Vermerk dann mit der Rechnung oder brauche ich einen KFB oder eine vollstreckbare Rechnung?
Zuletzt geändert von rena am 12.04.2016, 09:55, insgesamt 1-mal geändert.