Teilnahme am Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tipp-Ex
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#1

27.11.2013, 18:18

Hallo Ihr Lieben,

nach langer Krankheit bin ich endlich wieder zurück in meinem geliebten Büro und stolpere gleich über die erste ZV-Akte.

Sachverhalt: Mandant wünscht ausdrücklich, dass der Sachbearbeiter der ZV-Sache am Termin
zur Abgabe der EV teilnimmt. Keiner von uns hat jemals an einem EV-Termin teilgenommen und somit
keine praktische Erfahrung bezgl. Fragerecht etc.

Hat jemand von Euch schon an EV-Terminen teilgenommen; wenn ja, wie geht ihr vor.

Vielen lieben Dank
sansibar
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#2

27.11.2013, 18:47

Ich habe mir schon öfter mal einen eigenen Fragenkatalog erstellt mit Zusatzfragen, die ich dem Schuldner stellen wollte - dann kam es allerdings leider nie dazu, dass ich tatsächlich hingehen sollte. Im Zweifel würde ich den Gerichtsvollzieher vorher anrufen und mich ankündigen und ihm auch die Fragen, die ich stellen will, vorab zur Verfügung stellen, damit es im Termin keine Auseinandersetzung zwischen euch darüber gibt.
Grüße - sansibar
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Cindi
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#3

28.11.2013, 15:22

Ist ja kein Problem. Der GV hat ja seinen Standardkatalog, den er abfragt. Wenn Euch noch weitere spezielle Dinge interessieren, könnt ihr das ergänzend fragen. Wie ist das mit der Gebühr für die Teilnahme, wenn nicht der RA selbst vor Ort ist?
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Adora Belle
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#4

28.11.2013, 15:25

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NORTHERN DINO
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#5

28.11.2013, 17:33

Es ist darauf zu achten, wo die VAK abgenommen werden soll. Der GV wird den Schuldner in aller Regel in seine Geschäftsräume vorladen, kann die VAK aber auch in der Wohnung des Schuldners abnehmen. Da aufgrund der Parteimaxime der Gläubiger von seinem Recht der Anwesenheit im Termin und dort Fragen zu stellen, Gebauch machen kann (wie auch schon nach altem Recht), ist beachtlich, dass der Schuldner dem Gläubiger keinen Zutritt in seine Wohnung zu gewähren braucht. Dann muss der GV auf Gl.-Antrag den Termin vertagen und in seine Geschäftsräume verlegen, wo dann der Gl. anwesend sein darf, um das Fragerecht auszuüben. Wie oft es vorkommt, dass die VAK in der Schuldnerwohnung abgenommen wird, werden die GV besser wissen. Ich meine, das ist eher eine seltene Ausnahme.
~ Grüßle ~
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#6

29.11.2013, 11:44

Was die Gebühren betrifft, ist mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung getroffen, wonach die Terminswahrnehmung,
Abwesenheit der Kollegin etc. geregelt.
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