Eintrag Vermögensverzeichnis wg. Nichtabgabe Verm.Auskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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tinanchen88
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#1

20.11.2013, 14:55

Hallo liebe Kollegen!

Ich habe mal wieder ein Problem...ich habe hier zwei Sachen liegen, mit denen ich seit Ewigkeiten nicht mehr vorwärts komme.

Ich habe zwei Schuldner die rechtskräftig verurteilt worden sind. Bei der einen Sache bekommen wir mittlerweile die pfändbaren Einkommensanteile vom Arbeitgeber (allerdings bei einer Forderung von rund 15.000 € monatlich nur ein Tropfen auf den heißen Stein), bei der anderen Sache hat der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin gar nicht erst angetroffen.

Heute nun habe ich mal geschaut und siehe da, beide sind im Schuldnerverzeichnis eingetragen, allerdings ist der Eintragungsgrund "Nichtabgabe der Vermögensauskunft".

Welche Möglichkeit habe ich jetzt noch, um an das Geld zu kommen. Müssen wir wirklich auf die Forderungen verzichten?

Danke schonmal für Eure zahlreiche Hilfe!
supibaerchi
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#2

20.11.2013, 15:06

WArum solltet ihr verzichten? Das heißt doch nur, dass aus welchem Grund auch immer die VAK nicht abgegeben wurde.
Liebe Grüße
Bärchi
tinanchen88
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#3

20.11.2013, 15:13

Was kann ich aber noch machen, damit wir unser Geld bekommen? Ich bin eine totale Niete was die ZV angeht.
Sonnenkind
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#4

20.11.2013, 15:14

Bei deinem ersten Schuldner, wo Einkommensanteile gepfändet sind würde ich den Schuldner auffordern, dass er nach der Nettolohnmethode abrechnet. Da bekommt ihr dann vielleicht etwas mehr.
Beim zweiten Schuldner, wo die eV Nichtabgabe ist, kann evtl. sein, dass er Raten bezahlt. Bei diesem Schuldner würde ich jetzt einen Antrag auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses stellen. Entweder zahlt er evtl. dann Raten oder er gibt das Vermögensverzeichnis ab und ihr könnt evtl. hieraus noch etwas in Erfahrung bringen.
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#5

20.11.2013, 15:19

@Sonnenkind:
1. Wie meinst du das mit der Nettlohnmethode?
2. Haben wir bereits im Januar einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt. Schuldnerin hat nicht reagiet und Vermögensverzeichnis nicht abgegeben, daraufhin erhielten wir einen Haftbefehl. Diesen konnte der Gerichtsvollzieher nicht durchsetzen, da er die Schuldnerin nie erreicht hat.
Sonnenkind
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#6

20.11.2013, 15:41

Nettlohnmethode bedeutet folgendes: Bislang war es ja üblich, dass wenn nicht pfändbare Beträge dabei waren (z.B. Urlaubsgeld, hälftige Überstunden), dass diese von deinem Bruttoeinkommen abgezogen wurden. Von deinem danach noch verbleibenden Betrag wurden dann die ganzen Steuern (auch aus den nicht pfändbaren Beträgen) abgezogen. Wenn du jetzt nach der Nettlohnmethode abrechnest, werden auch ganz normal die nicht pfändbaren Beträge abgezogen. Aus dem danach verbleibenden Einkommen werden dann die "fiktiven Steuern" (also nur diese, die für den verbleibenden Betrag anfallen) abgezogen. Somit verbleibt dir mehr pfändbares Einkommen.
Du musst allerdings den Arbeitgeber darauf hinweisen. Einen Musterbrief findest du unter IWW Vollstreckung effektiv. Dort ist auch alles nochmals erklärt.
Zuletzt geändert von Sonnenkind am 20.11.2013, 16:19, insgesamt 1-mal geändert.
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#7

20.11.2013, 15:43

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