Haftbefehl vollstrecken

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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AnneBu
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#1

19.11.2013, 06:55

Hallo zusammen,
als "Wiedereinsteigerin" habe ich folgende Frage:

ZV-Auftrag im April 2012 (allerdings ohne den Zusatz im Formular, den Haftbefehl zu vollstrecken)
Schuldner zahlt erste Rate an GV (Juli 2012)
9/12 Sachstandanfrage beim GV
9/12 EV-Termin - Schuldner (Eheleute) erscheinen nicht
10/12 Haftbefehl
10/13 GV schickt Haftbefehl zurück (da kein Auftrag den HB zu vollstrecken) mit Abrechnung (80,00 €), im Übrigen sei jetzt ein anderer GV zuständig

Frage:
Schicke ich den HB formlos an die GV-Verteilerstelle? Und was passiert mit der EV? Wann wird die abgegeben? Und welche Gebühren fallen beim "neuen" GV an? Die Vollstreckung des HB müsste doch eigentlich mit der Abrechnung des ersten GV abgegolten sein?

Viele Grüße und vielen Dank im Voraus
aculita
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#2

19.11.2013, 08:16

Hallo!

Ich glaube mich zu erinnern, daß der HB eine bestimmte "Wirkungsdauer" hat - bin mir nur gerade nicht sicher, ob ein halbes oder ein ganzes Jahr. Steht aber sicher irgendwo in der ZPO.
Da der erste GVZ den HB nicht vollstreckt hat, kann ich mir nicht vorstellen, daß der zweite GVZ, wenn Du ihn mit der Vollstreckung beauftragst, dafür keine Gebühren mehr verlangen kann.

Schließlich war der Auftrag für den ersten beendet (und Du hast alle Unterlagen bekommen), während der zweite einen völlig neuen Auftrag von Dir bekommt. Damit wäre auch Deine Frage erledigt, daß das Ganze nicht einfach formlos an die Verteilerstelle zu schicken ist.

Du solltest bedenken, daß der GVZ, den Du mit der Vollstreckung beauftragst, sicher auch noch einen Vorschuß anfordern wird - zumindest kenn ich das so. Bei uns wollte der letzte mal 500 €. Keine Ahnung, wie sie die Höhe berechnen.

Der Gläubiger hatte nach altem Recht die Möglichkeit, die Abnahme der eV auch ohne vorherigen ZV-Versuch zu beantragen, wenn eine bestimmte Anzahl von HB vorlag (5?). Nach neuem Recht weiß ich aber nicht, wie sich das verhält. Hatte ich noch nicht.

War ja nun doch einiges an Antworten dabei, bei denen ich nicht wirklich viel wußte :oops: Vielleicht hilft es Dir aber trotzdem erstmal. Und die anderen können noch ergänzen
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#3

19.11.2013, 08:46

Ich würde hier einen Verhaftungsauftrag machen, sofern der Haftbefehl noch gültig ist. Haftbefehl ist 2 Jahre ab Erlass gültig (siehe § 802 h ZPO). Der neue GVZ wird mit Sicherheit hier Kosten berechnen.
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#4

19.11.2013, 09:50

Ich Sitze gerade beim Arzt und habe die neue Gebührentabelle bzgl. Gerichtsvollzieherkosten bei. Der GV nimmt wohl nur für die Verhaftung 33 € (oder 39 €. Will nicht wieder alles raus kramen. :oops: ).

Ob noch zusätzliche Gebühren drauf kommen weis ich gerade nicht.

Der ehem. GV wird ja hoffentlich keine Gebühr abrechnen, die er nicht vollzogen hat. :lol:
AnneBu
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#5

19.11.2013, 10:41

Macht es evtl. mehr Sinn, auf die Vollziehung des (alten) Haftbefehls zu verzichten und die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c bzw. 807 ZPO n.F. neu zu beantragen und hätten wir dann auch nach neuem Recht die Möglichkeit (gem. § 802 l ZPO) der Einholung von Drittauskünften?

Sorry, aber ich stehe noch auf der Leitung... :oops:
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#6

19.11.2013, 12:04

Das geht nicht. Solang ein gültiger HB für das EV-Verfahren vorhanden ist, kann keine VA abegenommen werden.
Sonnenblume1
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#7

19.11.2013, 12:09

Musst einen Haftbefehl beantragen (geht -glaub ich- 2 Jahre lang). Der neue GV wird neue Gebühren verlangen
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#8

19.11.2013, 13:05

Sonnenblume1 hat geschrieben:Musst einen Haftbefehl beantragen (geht -glaub ich- 2 Jahre lang). Der neue GV wird neue Gebühren verlangen
Haftbefehl liegt ja bereits vor. Muss deshalb nicht neu beantragt werden.
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