Hallo liebe Forenos
ich habe da mal eine unangenehme Frage Wie Anträge und Formulare in der ZV ausgefüllt werden müssen, ist kein Problem. Mein eigentliches Problem ist, was in der Praxis beizufügen ist und wie oft die ZV-Aufträge, PfÜB´s etc. ausgefertigt und übersandt werden müssen. Außerdem bin ich mir bezüglich der beizufügenden Unterlagen unsicher.
Ich habe hauptsächlich theoretische Kenntnisse in der ZV und bin mir da total unsicher. Aber ich bin mir sicher, dass hier einige liebe Menschen Licht ins Dunkel bringen können
Vielen Dank schon mal...
Christina
Zwangsvollstreckung in der Praxis
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Muss Dir nicht unangenehm sein. Lernt keiner im Unterricht praxisbezogen.
Die neuen PfüBs übersenden wir dreifach. An jeden PfüB dann die Forderungsaufstellung. Die Vollstreckungsunterlagen natürlich nur einmal. Jeder Betrag, der gefordert wird, muss belegt sein.
Ein normaler Kombi-Auftrag einfach + eventuell vorhandener Forderungsaufstellung an GV übersenden.
Cindi
Die neuen PfüBs übersenden wir dreifach. An jeden PfüB dann die Forderungsaufstellung. Die Vollstreckungsunterlagen natürlich nur einmal. Jeder Betrag, der gefordert wird, muss belegt sein.
Ein normaler Kombi-Auftrag einfach + eventuell vorhandener Forderungsaufstellung an GV übersenden.
Cindi
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Ich habe jetzt für einen Zwangsvollstreckungsauftrag ein Formular vom dgvb genommen und dort steht, dass alles zweifach eingereicht werden soll. Also muss ich auch eine Kopie des vorliegenden VBs beifügen oder nicht?
Ansonsten für deine Hilfe!
Viele Grüße
Christina
Ansonsten für deine Hilfe!
Viele Grüße
Christina
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich mache nur den Auftrag zweifach, ansonsten den VB einmal im Original nebst Kopien der weiteren Vollstreckungsunterlagen (Kopien von GVZ-Rechnungen, EMA-Rechnungen usw.)
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Wir haben den Auftrag bislang immer nur einfach gemacht. Wurde bislang auch noch nie beanstandet. Jezt kam ein Fax von unserer "Lieblingsgerichtsvollzieherin" mit folgendem Text:
"Mit dem in Kraft getretenen Gestz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung sind alle Auftragserteilungen an den Gerichtsvollzieher in ZWEIFACHER AUSFERTIGUNG VORZULEGEN."
Weiß von Euch zufällig jemand, ob und gegebenenfalls wo dies im Gesetz steht?
Danke
Biene
"Mit dem in Kraft getretenen Gestz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung sind alle Auftragserteilungen an den Gerichtsvollzieher in ZWEIFACHER AUSFERTIGUNG VORZULEGEN."
Weiß von Euch zufällig jemand, ob und gegebenenfalls wo dies im Gesetz steht?
Danke
Biene
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Nun ich zitiere meinen Chef : " das ist schon immer so", in dem fall seit 01.01.2013
Zeig ihm das Formular vom DGVZ - da steht oben rechts, dass es zweifach eingereicht werden soll.
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oha, dann dürfte ich mir mit Sicherheit mal wieder einen Vortrag darüber anhören, dass Angaben auf irgendwelchen Dokumenten, die überdies noch nicht einmal von unserer Regierung, sondern einem Verein, der die Interessen der Gerichtsvollzieher vertritt, nichts darüber aussagen, was zwingend vorgeschrieben ist, sondern sich dies aus einer gesetzlichen Regelung ergeben müsste.
Sofern es eine solche Regelung nicht gibt, will mein Chef Erinnerung einlegen.
Auch von dem Argument mit den vom Gerichtsvollzieher sonst möglicherweise berechneten Gebühren für Auslagen lässt sich mein Chef nicht überzeugen, da er meint, die Gebührenvorschriften führen nur dazu, dass der GVZ für die von ihm zu fertigenden Kopien Gebühren verlangen darf und nicht, dass der GVZ vom Gläubiger die Erstellung der Kopien verlangen darf.
Möglicherweise etwas kleinlich, aber da die Gerichtsvollzieherin schon in der Vergangenheit wiederholt "auffällig" geworden ist, war die jetzige Monierung für meinen Chef offenbar der berühmte Tropfen, der das Fass zum überlaufen brachte....
Sofern es eine solche Regelung nicht gibt, will mein Chef Erinnerung einlegen.
Auch von dem Argument mit den vom Gerichtsvollzieher sonst möglicherweise berechneten Gebühren für Auslagen lässt sich mein Chef nicht überzeugen, da er meint, die Gebührenvorschriften führen nur dazu, dass der GVZ für die von ihm zu fertigenden Kopien Gebühren verlangen darf und nicht, dass der GVZ vom Gläubiger die Erstellung der Kopien verlangen darf.
Möglicherweise etwas kleinlich, aber da die Gerichtsvollzieherin schon in der Vergangenheit wiederholt "auffällig" geworden ist, war die jetzige Monierung für meinen Chef offenbar der berühmte Tropfen, der das Fass zum überlaufen brachte....
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So, hab nochmal intensiv recherhiert und bin nun der festen Überzeugung, dass der Gerichtsvollzieher allenfalls eine (1) Ausfertigugn des Auftrages verlangen darf, da gem. GVGA selbst die mündliche Auftragserteilung inkl. Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ausreichend wäre.
§ 31 Abs. 5 S. 2 GVGA:
"Der schriftliche oder mündliche Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt und verpflichtet den Gerichtsvollzieher - ohne dass es einer weiteren Erklärung des Auftraggebers bedarf -, die Zahlung oder die sonstigen leistungen in Empfang zu nehmen, ...."
Falls ich falsch liege, lasse ich mich selbstverständlich gern belehren.
Viele Grüße
Biene
§ 31 Abs. 5 S. 2 GVGA:
"Der schriftliche oder mündliche Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt und verpflichtet den Gerichtsvollzieher - ohne dass es einer weiteren Erklärung des Auftraggebers bedarf -, die Zahlung oder die sonstigen leistungen in Empfang zu nehmen, ...."
Falls ich falsch liege, lasse ich mich selbstverständlich gern belehren.
Viele Grüße
Biene