Zwangsgeldbeschluss nach § 888 ZPO vollstrecken

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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aber
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#1

20.10.2013, 15:39

Hallo,

kann mir jemand sagen, wie ich den Zwangsgeldbeschluss gem. § 888 ZPO mit den neuen Formularen vollstrecke?

Besser gesagt, ich habe einen arbeitsgerichtlichen Vergleich. Der Arbeitgeber hat weder die vereinbarte Abfindung gezahlt, noch das Arbeitszeugnis erteilt. Wegen des Arbeitszeugnisses habe ich einen Beschluss nach § 888 ZPO erwirkt. Jetzt würden wir gern beide Sachen vollstrecken.

Danke im Voraus!
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Soenny
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#2

20.10.2013, 16:19

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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#3

23.10.2013, 15:50

Angaben vervollständigt, bitte um Hilfe!
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Liesel
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#4

23.10.2013, 16:39

Wie wäre es, wenn auf Seite 9 ganz oben eingefügt wird:

Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung mit der Einschränkung zur Einziehung überwiesen, dass die Zahlung der x € Hauptforderung (Zwangsgeld) unter Angabe des Gz.: ... [Gz. des Zwangsgeldbeschlusses] an die Landeskasse [... genau zu bezeichnen !] und i.Ü. an ... [Gl. / Gl.-V.] zu zahlen ist.

(Antrag wurde aus Rechtspflegerforum entnommen.)
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#5

24.10.2013, 13:51

Auf S. 9?

M.E. hat der Antrag nur 6 Seiten.

MfG
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#6

24.10.2013, 14:09

Ich bin von einem PfÜB ausgegangen. Für einen Sachpfändungsauftrag gibt es keine vorgeschriebenen Formulare.
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#7

30.10.2013, 18:53

Wenn ich mich hier mal mit einer dringenden Frage anschließen darf: Kann man bei einem Zwangsgeldbeschluss (nach § 888 ZPO) ein vorläufiges Zahlungsverbot ausbringen? Sprich: Kann ich das Konto eines Schuldners "dicht" machen, wenn mir ein Zwangsgeldbeschluss vorliegt, den ich nun vollstrecken will?
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#8

31.10.2013, 08:51

Warum solltest Du das nicht können? Du kannst doch auch pfänden. Da wäre das Konto doch auch "dicht".
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#9

31.10.2013, 11:42

Danke sehr. Aufgrund der Systematik komme ich auch auf nichts anderes (und irgendwie äußert sich auch kein Kommentar in irgendeiner Weise dazu) - ich dachte bloß, vielleicht übersehe ich irgendwas, weil der Gläubiger ja zu Gunsten der Staatskasse vollstreckt und sich da vielleicht doch noch eine Hürde versteckt hält.
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