Benötige Hilfe bzgl. Gerichtsvollzieherrechnung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Christian
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#11

26.10.2013, 11:48

Sofern die Gütliche Erledigung nicht als bedingter Auftrag gestellt wurde, führt sie nicht zu einer einzelnen kostenrechtlichen Behandlung. Das mag für den GVZ misslich sein, jedoch hat es der Gesetzgeber so ausdrücklich bestimmt.
KV207: „Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.“
Grundsatz Nr. 2 zu § 3 GVKostG: „Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt.“
So auch:
LG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2013 2 T 325/13
AG Bretten, Beschluss vom 7. Juni 2013, M 431/13

Wegegelder entstehen grundsätzlich pro Auftrag. Voraussetzung ist, dass auch ein Weg zurückgelegt wurde. In diesem Fall hat der GVZ wohl ein Wegegeld für den Auftrag zur Gütlichen Erledigung und ein weiteres für die Zustellung der Ladung zur VAK im Rahmen der VAK berechnet. Zur Gütlichen Erledigung siehe oben, kein Ansatz.
Ladung zur VAK. Über die Wahl der Zustellungsart entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen der GVZ (§ 21 Nr. 2 GVGA). Aber wenn der GV eine teurere Zustellungsart wählt, ohne dass dafür ein hinreichender Grund besteht, sind die entstandenen Mehrkosten außer Ansatz zu lassen.
Aus dem Schreiben des GVZ ergibt sich keine konkrete Begründung für den Ansatz der teureren Zustellungsart. Siehe auch § 802 a Abs. 1 ZPO. Nachdem eine isolierte Gütliche Erledigung wohl nicht beantragt wurde, hätte der GVZ den Schuldner kostengünstig direkt mittels Post-ZU zur VAK laden können.

Ein klassisches Beispiel für eine konkrete Begründung der GVZ-Ladung wäre ein kombinierter Pfändungs- und VAK-Antrag. Der GVZ begibt sich nach vorheriger Ankündigung (14 Tage) zum Schuldner und trifft selbigen nicht an. In diesem Fall könnte er eine vorbereitete Ladung zur VAK sofort in den Briefkasten einlegen.

Resümee: Der GVZ möchte offensichtlich eine örtliche gerichtliche Entscheidung erwirken. Dann bleibt nur die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 GVKostG. Über die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz entscheidet das Vollstreckungsgericht des Amtsgerichtes in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.
silvester
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#12

26.10.2013, 16:52

Der Antrag auf gütliche Erledigung ist an sich überflüssig, denn diese hat der Gerichtsvollzieher von Amts wegen immer zu erledigen.
Es gibt in diesen Sinn auch keinen bedingten Antrag auf gütliche Erledigung, denn dies ist denknotwendig immer auszuführen. Beide Maßnahmen sind immer gleichzeitig gestellt. Es gibt im also kein extra Wegegeld und keine extra Auslagenpauschale.


Mit der Einführung des Kostentatbestands der gütlichen Einigung soll eine Vergütung für einen isolierten Güteversuch abgegolten werden, nicht aber der für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme abgegoltene Güteversuch zusätzlich vergütet werden (LG Dresden, Beschluss vom 28.6.2013, 2 T 323/13). Es kommt also entscheidend nur darauf an, dass die beiden Vollstreckungsanträge gleichzeitig gestellt wurden.
AG Vaihingen, Beschluss vom 22. August 2013 – 2 M 682/13
PS: Den Beschl. des AG Vaihingen findet man in juris
H.Stummeyer
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#13

28.10.2013, 13:25

Wobei immer mehr Prüfungsbeamte, Bezirksrevisoren und Dienstaufsichten, bei bedingten Aufträgen (erst gütliche Einigung, bei Scheitern VAK, bzw. ZV) von zwei Aufträgen ausgehen.

Beispiel einer Stellungnahme eines Bezirksrevisors:
Die Anmerkung zu Nr. 207 KV GvKostG bestimmt, dass die Gebühr nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichtete Amtshandlung beauftragt ist. Sofern gleichzeitig gütliche Erledigung und Einholung der Vermögensauskunft beauftragt sind, entsteht die Gebühr nach Nr. 207 KV somit nicht.

Nach meinem Dafürhalten trifft dies in der vorliegenden Sache aber nicht zu. Der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft war unter der Bedingung erteilt, dass die zuvor zu versuchende gütliche Erledigung scheitert. Der Gläubiger hat in seinem Vollstreckungsauftrag ausdrücklich vorgegeben, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Vollstreckungshandlungen zu erledigen sind. Gemäß Nr. 2 Abs. 2 DB-GvKostG gilt bei bedingt erteilten Aufträgen der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf den Erlass des Nds. MJ vom 17.07.2013 hinsichtlich der beabsichtigten Anpassung der Durchführungsbestimmungen zum GvKostG. Auf Seite 7 und 8 des Erlasses wird der Fall der Verbindung eines Auftrags zur gütlichen Erledigung mit einem Pfändungsauftrag behandelt. Das Nds. MJ hat sich diesbezüglich folgendermaßen geäußert:

"...Die Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz hat hiesigen Erachtens zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Antrag auf gütliche Einigung um ein Nebengeschäft oder um einen isolierten Auftrag handelt, wie folgt zu differenzieren sein dürfte. Hat der Gläubiger den Pfändungsauftrag mit der Maßgabe erteilt, dass auch ohne vorherige Vollstreckungsmaßnahme eine gütliche Erledigung herbeigeführt werden soll, wird der Auftrag zur Durchführung einer gütlichen Erledigung zweifelsfrei als Nebengeschäft zu bewerten sein. Hat der Gläubiger aber einen Pfändungsauftrag unter der Bedingung erteilt, dass ein vorheriger Versuch zur gütlichen Erledigung gescheitert ist, wird man nicht mehr von einem gleichzeitig gestellten und damit kostenrechtlich einheitlichen Auftrag ausgehen können."

Zwar ist hier kein Pfändungsauftrag erteilt, sondern die Einholung der Vermögensauskunft, aber aus meiner Sicht ist die in dem Erlass angesprochene Problematik auf den vorliegenden Fall übertragbar. Sofern der Gläubiger den Auftrag zur Einholung der Vermögensauskunft von der vorherigen erfolglosen gütlichen Erledigung abhängig macht, den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft also unter der Bedingung des Scheiterns der gütlichen Erledigung erteilt, liegt hinsichtlich der gütlichen Erledigung ein isolierter Auftrag vor.
H.Stummeyer
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#14

28.10.2013, 13:28

Wenn die Gläubigerin einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft oder zur Sachpfändung ausdrücklich nur aufschiebend bedingt für den Fall erteilt, dass der zuvor unternommene Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO scheitert, dann liegt nach dem allgemeinen Grundsatz zur Behandlung bedingter Aufträge aus Abschnitt A Nr. 2 Abs. 2 DB-GvKostG zunächst nur ein isolierter - besonderer - Einigungsauftrag vor. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin kann hier keinesfalls von einer Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 2 der Anmerkung zu Nr. 207 KV GvKostG ausgegangen werden, da der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft wegen der aufschiebenden Bedingung, an die er geknüpft ist (hier: das Scheitern des unbedingt in Auftrag gegebenen Versuchs der gütlichen Einigung), noch gar nicht erteilt ist (so auch AG Bretten DGVZ 13, 164; a. A. jedoch LG Dresden DGVZ 13, 163 m. abl. Anm. Mroß).

Der Einigungsauftrag kann in diesem Fall auch nicht etwa als Nebengeschäft angesehen werden, da während der Bearbeitung dieses Auftrags noch gar kein Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO anhängig ist. Um ein Nebengeschäft kann es sich schließlich nur dann handeln, wenn zeitgleich ein Hauptgeschäft anhängig ist.

Allein aus dem Umstand, dass der unbedingte Auftrag zur Vermittlung einer gütlichen Einigung und der aufschiebend bedingte Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft in einem Schriftsatz abgefasst worden sind, kann eine Gleichzeitigkeit im Sinne der Anm. zu Nr. 207 KV GvKostG nicht hergeleitet werden. Auch der Normzweck dieser Bestimmung rechtfertigt eine solche Betrachtungsweise nicht, denn die Gläubigerin hat es in solchen Fällen selbst in der Hand, mit der Gestaltung ihrer Aufträge die Verfahrensweise des Gerichtsvollziehers und damit auch die kostenrechtlichen Folgen zu bestimmen.

Folgte man der Ansicht der Gläubigerin, dann würde das im Falle des Zustandekommens einer gütlichen Einigung auch zu einem absurden und unbilligen Ergebnis führen:
Eine Gebühr für den aufschiebend bedingten Zwangsvollstreckungsauftrag könnte der Gerichtsvollzieher gemäß der eindeutigen Regelung in Abschnitt A Nr. 2 Abs. 2 DB-GvKostG nicht erheben, weil die Bedingung dann nicht erfüllt wäre. Eine Gebühr gemäß Nr. 207 KV GvKostG könnte der Gerichtsvollzieher ebensowenig erheben, weil es sich - wie die Gläubigerin meint - nicht um einen isolierten Auftrag zur Vermittlung einer gütlichen Einigung handelt und deshalb der Ausschlusstatbestand der Anm. zu Nr. 207 KV GvKostG erfüllt wäre. Im Falle des Erfolges der Einigungsbemühungen würde der Gerichtsvollzieher dann folglich gebührenfrei tätig werden. Die Annahme, dass der Gesetzgeber dieses Ergebnis mit der Regelung in der Anm. zu Nr. 207 KV GvKostG bezweckt haben soll, erscheint abwegig.

Aus diesem Grund kann auch der Ansicht des LG Dresden (a. a. O.) nicht gefolgt werden, wonach sich die dort vertretene Rechtsauffassung, auf die sich die Gläubigerin in dem vorliegenden Verfahren bezieht, aus den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 16/10069, S. 48) herleiten lassen soll. Zutreffend ist insoweit zwar, dass die Gesetzentwurfsbegründung an der zitierten Stelle im Grundsatz davon ausgeht, dass die Einigungsbemühungen des Gerichtsvollziehers mit der Gebühr für einen Sachpfändungsauftrag oder einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft abgegolten sein sollen. Zu dieser im Grundsatz beabsichtigten Abgeltung kann es aber dann nicht kommen, wenn eine Gebühr für einen Zwangsvollstreckungsauftrag nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO überhaupt nicht anfällt, weil dieser Auftrag unter der aufschiebenden Bedingung des Scheiterns der Einigungsbemühungen des Gerichtsvollziehers erteilt wird und diese letztlich nicht eintritt, weil der Gerichtsvollzieher insoweit erfolgreich war.
Aus den Gesetzesmaterialien kann deshalb gerade nicht geschlossen werden, dass eine Gleichzeitigkeit im Sinne der Anm. zu Nr. 207 KV GvKostG auch bei bedingten Aufträgen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO vorliegen soll. Im Gegenteil, sie belegen bei genauer Betrachtung vielmehr die hier vertretene Rechtsauffassung.
supibaerchi
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#15

28.10.2013, 13:39

H.Stummeyer hat geschrieben:Wenn die Gläubigerin einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft oder zur Sachpfändung ausdrücklich nur aufschiebend bedingt für den Fall erteilt, dass der zuvor unternommene Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO scheitert, dann liegt nach dem allgemeinen Grundsatz zur Behandlung bedingter Aufträge aus Abschnitt A Nr. 2 Abs. 2 DB-GvKostG zunächst nur ein isolierter - besonderer - Einigungsauftrag vor. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin kann hier keinesfalls von einer Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 2 der Anmerkung zu Nr. 207 KV GvKostG ausgegangen werden, da der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft wegen der aufschiebenden Bedingung, an die er geknüpft ist (hier: das Scheitern des unbedingt in Auftrag gegebenen Versuchs der gütlichen Einigung), noch gar nicht erteilt ist (so auch AG Bretten DGVZ 13, 164; a. A. jedoch LG Dresden DGVZ 13, 163 m. abl. Anm. Mroß).

Der Einigungsauftrag kann in diesem Fall auch nicht etwa als Nebengeschäft angesehen werden, da während der Bearbeitung dieses Auftrags noch gar kein Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO anhängig ist. Um ein Nebengeschäft kann es sich schließlich nur dann handeln, wenn zeitgleich ein Hauptgeschäft anhängig ist.

Allein aus dem Umstand, dass der unbedingte Auftrag zur Vermittlung einer gütlichen Einigung und der aufschiebend bedingte Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft in einem Schriftsatz abgefasst worden sind, kann eine Gleichzeitigkeit im Sinne der Anm. zu Nr. 207 KV GvKostG nicht hergeleitet werden. Auch der Normzweck dieser Bestimmung rechtfertigt eine solche Betrachtungsweise nicht, denn die Gläubigerin hat es in solchen Fällen selbst in der Hand, mit der Gestaltung ihrer Aufträge die Verfahrensweise des Gerichtsvollziehers und damit auch die kostenrechtlichen Folgen zu bestimmen.

Folgte man der Ansicht der Gläubigerin, dann würde das im Falle des Zustandekommens einer gütlichen Einigung auch zu einem absurden und unbilligen Ergebnis führen:
Eine Gebühr für den aufschiebend bedingten Zwangsvollstreckungsauftrag könnte der Gerichtsvollzieher gemäß der eindeutigen Regelung in Abschnitt A Nr. 2 Abs. 2 DB-GvKostG nicht erheben, weil die Bedingung dann nicht erfüllt wäre. Eine Gebühr gemäß Nr. 207 KV GvKostG könnte der Gerichtsvollzieher ebensowenig erheben, weil es sich - wie die Gläubigerin meint - nicht um einen isolierten Auftrag zur Vermittlung einer gütlichen Einigung handelt und deshalb der Ausschlusstatbestand der Anm. zu Nr. 207 KV GvKostG erfüllt wäre. Im Falle des Erfolges der Einigungsbemühungen würde der Gerichtsvollzieher dann folglich gebührenfrei tätig werden. Die Annahme, dass der Gesetzgeber dieses Ergebnis mit der Regelung in der Anm. zu Nr. 207 KV GvKostG bezweckt haben soll, erscheint abwegig.

Aus diesem Grund kann auch der Ansicht des LG Dresden (a. a. O.) nicht gefolgt werden, wonach sich die dort vertretene Rechtsauffassung, auf die sich die Gläubigerin in dem vorliegenden Verfahren bezieht, aus den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 16/10069, S. 48) herleiten lassen soll. Zutreffend ist insoweit zwar, dass die Gesetzentwurfsbegründung an der zitierten Stelle im Grundsatz davon ausgeht, dass die Einigungsbemühungen des Gerichtsvollziehers mit der Gebühr für einen Sachpfändungsauftrag oder einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft abgegolten sein sollen. Zu dieser im Grundsatz beabsichtigten Abgeltung kann es aber dann nicht kommen, wenn eine Gebühr für einen Zwangsvollstreckungsauftrag nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO überhaupt nicht anfällt, weil dieser Auftrag unter der aufschiebenden Bedingung des Scheiterns der Einigungsbemühungen des Gerichtsvollziehers erteilt wird und diese letztlich nicht eintritt, weil der Gerichtsvollzieher insoweit erfolgreich war.
Aus den Gesetzesmaterialien kann deshalb gerade nicht geschlossen werden, dass eine Gleichzeitigkeit im Sinne der Anm. zu Nr. 207 KV GvKostG auch bei bedingten Aufträgen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO vorliegen soll. Im Gegenteil, sie belegen bei genauer Betrachtung vielmehr die hier vertretene Rechtsauffassung.
Da ich mich hier langsam etwas überfordert fühle, habe ich jetzt mal unseren "Standard-Antrag" hier eingestellt (hoffe, das klappt :roll: ), so dass sich die GVZ vielleicht selbst mal ein Bild machen, was ich beantragt habe.

Einen Auftrag zur gütlichen Erledigung (ob bedingt, oder nicht) habe ich m.M.n. nicht erteilt bzw. wollte ich nicht erteilen.
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Liebe Grüße
Bärchi
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#16

28.10.2013, 14:03

Das bezog sich auch mehr auf den Hinweis von silvester.
H.Stummeyer
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#17

28.10.2013, 14:04

In Ihrem Fall ist die Sachlage eindeutig.
supibaerchi
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#18

28.10.2013, 14:09

Eindeutig dahingehend, dass hier zuviel berechnet wurde, richtig?
Liebe Grüße
Bärchi
silvester
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#19

28.11.2013, 14:35

richtig.

AG Leipzig, Beschluß vom 16.07.2013, AZ: 431 M 7456/13
Aus dem hier vorliegenden Verbundantrag ist aus Sicht des Gerichts erkennbar, dass die Gläubigerin nicht nur einen "isolierten Antrag" auf eine gütliche Einigung stellt, sondern auch den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft. Nach Ansicht des Gerichts enthält der Kombinationsauftrag unmissverständliche Angaben zumindest der Sache nach (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 802c Rn. 14).

Da die gütliche Erledigung bereits im Auftrag nach § 754 ZPO enthalten ist und diese auch in jeder Phase des Vollstreckungsverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, ergibt sich für das Gericht, dass es hier konkret um die Abnahme des Vermögensverzeichnisses geht, wenn die gütliche Einigung, die dem Vollstreckungsauftrag immanent ist, scheitert. Hätte die Gläubigerin einen "isolierten Auftrag" zur gütlichen Einigung erteilen wollen, hätte sie dies mit einem konkreten Antrag nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellen müssen (Thomas/Putzo/Seiler, § 802a Rn. 2), was hier aber nicht erfolgt ist.
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