Hallo zusammen,
der M wird zur Zahlung von 500 EUR an G verurteilt. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
11 Tage nach Urteilsverkündung wird der PfÜB beantragt, dann überweist der M 500 EUR und nach Gutschrift des Betrages wird in das Konto des M vollstreckt.
Wie läuft das nun praktisch? G teilt die Zahlung der Bank mit und die leiten das Geld aus der erfolgten Pfändung wieder an M zurück? Ohne, dass es jemals das Konto des G erreicht hätte?
Eine Vollstreckungsgegenklage wäre doch wohl jetzt nicht erfolgreich? Übersehe ich etwas?
Gläubigerbefriedigung zwischen Pfändungsantrag und Pfändung
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Wenn vertrittst Du denn, M? Wenn M 500 Euro auf den Pfüb zahlt, sind doch zumindest noch die Zinsen und die Kosten des Pfübs von ihm zu zahlen. Ich habe es so verstanden, dass M nach Beantragung des Pfüb gezahlt hat. Info an den Gläubigervertreter, dass Mdt. 500 Euro gezahlt hat mit Beleg. Den Rest sollte er auch möglichst bald zahlen, damit die Bank das Konto wieder freigibt.
Wieso Vollstreckungsgegenklage? M.E. nein!
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Zinsen hat M von sich aus hinzugerechnet.Randfichte72 hat geschrieben:Wenn vertrittst Du denn, M? Wenn M 500 Euro auf den Pfüb zahlt, sind doch zumindest noch die Zinsen und die Kosten des Pfübs von ihm zu zahlen.
Korrekt. Wobei mir die genauen Daten, wem was wann zugestellt wurde, fehlen. Genaugenommen sind es auch 2 Urteile und das läuft alles prima durcheinander.Ich habe es so verstanden, dass M nach Beantragung des Pfüb gezahlt hat.
Eine Vorpfändungsbenachrichtigung wurde wohl 2 Tage vor der von M getätigten Überweisung an diesen zugestellt.
Schon passiert. G hat das auch der Bank gemeldet. Dem M reicht das aber nicht.Info an den Gläubigervertreter, dass Mdt. 500 Euro gezahlt hat mit Beleg.
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Dann muss M doch aber immer noch die Kosten des Pfübs zahlen einschl. GVZ-Kosten Zustellung vorläufiges Zahlungsverbot und evtl. GVZ-Kosten Pfüb. Solange wird der Gläubiger seinen Pfüb nicht für erledigt erklären. Es ist ja noch nicht alles bezahlt. Wemm die Bank schon Bescheid weiss, dass 500 Euro gezahlt, wird sie im Wege der Durchführung der Pfändung den noch offenen Betrag an G überweisen (ZV-Kosten). Dann wäre die Pfändung erledigt.
Was will M. denn genau? Kontofreigabe? Dann muss er den Rest noch zahlen, dann kann Gl. Pfüb für erledigt erklären.
Was will M. denn genau? Kontofreigabe? Dann muss er den Rest noch zahlen, dann kann Gl. Pfüb für erledigt erklären.
Wenn der Schuldner M nach Zustellung der Vorpfändung, aber vor Erlass des Pfübs gezahlt hat, dann muss er nicht für die Kosten des Pfübs aufkommen. Die Kosten des vorläufigen Zahlungsverbots gehen selbstverständlich zu seinen Lasten.
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Laut Ausgangsfall ist der Pfüb aber vor Zahlung beantragt worden. Somit hat der Schuldner doch die Kosten zu tragen. Das sind notwendige Kosten der ZV, die angefallen sind. Die würden doch sonst am Gläubiger hängenbleiben.