Klagerücknahme

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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kkb
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#1

16.10.2013, 11:09

Hallo,

der Schuldner hat gegen MB WS eingelegt wir haben die GK eingezahlt und es geht vor gericht, jedoch hat der schuldner sich gemeldet und wir sind einen vergleich eingegangen. Der Schuldner hat auch jetzt alles bezahlt.

Ich muss doch jetzt die Klage zurücknehmen und anschließend ein einfaches Schreiben an Gericht ansetzten mit der Bitte uns die GK zurückzuerstatten oder?!

LG
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Tigerle
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#2

16.10.2013, 11:23

Hat der Schuldner auch Eure Gebühren für das gerichtliche Verfahren bezahlt, wie habt Ihr Euch diesbezüglich geeinigt?
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Riverside
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#3

16.10.2013, 11:23

habt ihr den Anspruch denn schon begründet? Ist das Verfahren überhaupt schon ans streitige Gericht abgegeben worden?


Im Zweifelsfall - wenns schon am streitigen Gericht ist - würde ich eine Erledigterklärung machen (Klagerücknahme = Kostenlast beim Kläger), denn im Verzug war der Schuldner ja offenbar?

Und die Einigungsgebühr abrechnen! :wink:
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kkb
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#4

16.10.2013, 15:15

ne es ist keine Begründung rausgegangen .....Abgabe an das Gericht ist doch wenn die Begründung bei Gericht vorliegt oder?! Oder direkt wenn gezahlt wird?...
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#5

16.10.2013, 15:21

Die Abgabe an das Streitgericht erfolgt, sobald nach dem erhobenen Widerspruch die weiteren Gerichtskosten eingezahlt werden.
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#6

17.10.2013, 09:13

Zahlung GK > Abgabe ans streitige Gericht
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#7

23.10.2013, 11:37

thx also muss ich die Klage da das schon anhängig ist zurück nehmen oder?
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#8

23.10.2013, 12:24

Wenn die von den Vorrednern erwähnten Verfahrenskosten (einschl. Einigungsgebühr, wenn diese ausdrücklich von der Gegenseite übernommen wurde) komplett beglichen wurden, dann kann die Hauptsache für erledigt erklärt und mitgeteilt werden, dass auf eine Kostenentscheidung verzichtet wird.
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#9

23.10.2013, 12:26

nein, eben nicht zurücknehmen, sondern für erledigt erklären :wink:
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