Hallo, ich möchte eine Nachbesserung bzw. Ergänzung zu einer EV beantragen, die im Juli 2012 abgegeben wurde.
Der Schuldner gibt an kein Konto zu besitzen, es liegt allerdings der Verdacht nahe, dass er sich für seine lfd. Geschäfte (selbstständig) eines Kontoverleihers bedient, da er eine Konto-Nr. auf seinen RG hat und lediglich seinen Nachname angegeben hat. Eine tele. Kontaktaufnahme mit der Bank hat ergeben, dass nicht er sondern seine Frau Kontoinhaberin ist.
Wie gehe ich am besten vor?
Nachbesserung EV / welche Form
- katuscha
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Für die Nachbesserung bräuchtest Du aber eine schriftliche Mitteilung der Bank, dass Dein Schuldner nicht Inhaber des Bankkontos ist und er damit falsche Angaben im EV gemacht hat.
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Ich würde Nachbesserung beantragen. Vorlage der Rechnung (auf der die Konto-Nr. steht) und bitten Namen und Adresse des Kontoinhabers anzugeben (muss er angeben; BGH DGVZ 2009, 131) und wenn das Konto nicht mehr besteht, welches er nun nutzt.
- katuscha
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Achso, ich dachte, dass er dieses Konto angegeben hatte.worldi hat geschrieben:warum bräuchte ich es schriftlich....es müsste doch auch ausreichen wenn er in der EV angegeben hat kein Konto zu besitzen aber seinen Firmenbriefpapier eine Konto-Nr. mit dem Nachnamen ausweist
Dann beantrage die Nachbesserung unter Angabe des Sachverhalts (wenn ich mich richtig erinnere, musst Du aber nach altem Recht die Nachbesserung beantragen, also Achtung bei den §§ Angaben)
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Seine Ehefrau müsste eigentlich im Vermögensverzeichnis angegeben sein.
Es gäbe da noch eine Variante, sofern die Hauptforderung 500 € übersteigt, § 802l ZPO.
Zitat: „…oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher…“
Ein Kontenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern schafft ohne Vorwahrung Klarheit, ob er Verfügungsberechtigt ist.
Es gäbe da noch eine Variante, sofern die Hauptforderung 500 € übersteigt, § 802l ZPO.
Zitat: „…oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher…“
Ein Kontenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern schafft ohne Vorwahrung Klarheit, ob er Verfügungsberechtigt ist.
Hallo zusammen,
bin schon lange nicht mehr aktiv gewesen.
Aber nun habe ich mal eine Frage:
Ich habe eine ähnliche Problematik.
Mein Chef hat mir eine Akte von 1999 gegeben. Im e.V. Protokoll von 2001 steht drin dass der Schuldner kein Konto hat. Er bezog jedoch damals eine Erwerbsunfähigkeitsrente und nun wohl Altersrente (1 unterhaltsberechtigte Person=Ehefrau). Die Rente muss doch wohl auf ein Konto gezahlt werden (ich gehe davon aus)?
Kann ich hier nicht auch eine Nachbesserung der e.V. beantragen? Oder macht es mehr Sinn nunmehr ein neues Vermögensverzeichnis erstellen zu lassen? .. auch kostentechnisch gesehen.
Und:
Ich habe noch nie von einem Kontenabruf beim Bundeszentralregisteramt für Steuern gehört
- kann mir da jemand mal eine Info zu geben und ggf. sogar ein allg. Schreiben in der PN, wie das aussehen muss oder wo ich das nachlesen könnte?
im Voraus
bin schon lange nicht mehr aktiv gewesen.
![Pfeif-Smiley :pfeif](./images/smilies/pfeif.gif)
Aber nun habe ich mal eine Frage:
Ich habe eine ähnliche Problematik.
Mein Chef hat mir eine Akte von 1999 gegeben. Im e.V. Protokoll von 2001 steht drin dass der Schuldner kein Konto hat. Er bezog jedoch damals eine Erwerbsunfähigkeitsrente und nun wohl Altersrente (1 unterhaltsberechtigte Person=Ehefrau). Die Rente muss doch wohl auf ein Konto gezahlt werden (ich gehe davon aus)?
Kann ich hier nicht auch eine Nachbesserung der e.V. beantragen? Oder macht es mehr Sinn nunmehr ein neues Vermögensverzeichnis erstellen zu lassen? .. auch kostentechnisch gesehen.
Und:
Ich habe noch nie von einem Kontenabruf beim Bundeszentralregisteramt für Steuern gehört
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
LG und Danke
quærere
quærere
Eine Nachbesserung geht nach 13 Jahren nicht mehr, da die damalige EV längst weg ist.
Antrag auf Vermögensaufkunft stellen und, falls der Schuldner nicht erscheint, auf Drittauskünfte gemäß § 802l Abs.1 Nr. 1 und 2 ZPO. Drittauskünfte gehen aber nur, wenn die Hauptforderung 500 EUR übersteigt.
Antrag auf Vermögensaufkunft stellen und, falls der Schuldner nicht erscheint, auf Drittauskünfte gemäß § 802l Abs.1 Nr. 1 und 2 ZPO. Drittauskünfte gehen aber nur, wenn die Hauptforderung 500 EUR übersteigt.