Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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cahra
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#1
01.10.2013, 10:31
Guten Morgen!
Ich bin gerade von der Rechnung des GV irritiert. Vielleicht hab ich auch einfach nur ein Brett vorm Kopf.
KV 261 GvKostG ist die Übermittlung der Vermögensauskunft an Drittgläubiger. Wir sind aber Gläubiger. Ist das richtig abgerechnet vom GV?
Viele Grüße von Cahra
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Christian
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#2
01.10.2013, 10:43
KV 260 GvKostG gilt für denjenigen Gläubiger, für den die Vermögensauskunft ursprünglich abgenommen wurde. Alle nachfolgenden Gläubiger erhalten das Vermögensverzeichnis nach KV 261 GvKostG.
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cahra
- Kennt alle Akten auswendig
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#3
01.10.2013, 10:48
Ah, ok! Danke!
Viele Grüße von Cahra